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Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?

Wenn Sie die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erfüllen, sind Ihre Umsätze grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und können im Gegenzug grundsätzlich keine Vorsteuer aus Ihren betrieblichen Ausgaben abziehen.

Sie können jedoch freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur regulären Umsatzbesteuerung wechseln.

Welche Umsatzgrenzen gelten 2025?

Für die Kleinunternehmerregelung gelten 2025 folgende Grenzen:

  • Vorjahr: Der Gesamtumsatz darf 25.000 Euro nicht überschritten haben.
  • Laufendes Jahr: Der Gesamtumsatz darf 100.000 Euro nicht überschreiten.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahr 2025 darf Ihr maßgeblicher Gesamtumsatz im Jahr 2024 also höchstens 25.000 Euro betragen.

Anders als nach der früheren Regelung kommt es für die Grenze des laufenden Jahres nicht mehr auf eine Umsatzprognose an. Entscheidend ist der tatsächlich erzielte Umsatz.

Was passiert, wenn ich 2025 mehr als 100.000 Euro Umsatz erziele?

Die Grenze von 100.000 Euro ist eine feste Obergrenze. Sobald Sie diese im laufenden Jahr überschreiten, endet die Steuerbefreiung.

Wichtig: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 Euro überschritten wird, ist vollständig umsatzsteuerpflichtig. Die vorher im Jahr ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei.

Beispiel: Ihr Gesamtumsatz beträgt bisher 80.000 Euro. Sie führen anschließend einen weiteren Umsatz von 30.000 Euro aus und erhalten das Entgelt. Mit diesem Umsatz wird die Grenze überschritten. Die gesamten 30.000 Euro unterliegen daher grundsätzlich der regulären Umsatzbesteuerung.

Sie sollten Ihren Umsatz deshalb im Laufe des Jahres regelmäßig prüfen.

Was gilt bei einer Existenzgründung im Jahr 2025?

Nehmen Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2025 auf, gilt für das Gründungsjahr eine Umsatzgrenze von 25.000 Euro. Eine Hochrechnung auf einen Jahresumsatz erfolgt nicht.

Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze von 25.000 Euro überschritten wird, unterliegt grundsätzlich der regulären Umsatzbesteuerung.

Was muss auf einer Rechnung eines Kleinunternehmers stehen?

Als Kleinunternehmer dürfen Sie für Ihre nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.

Ihre Rechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Ihren vollständigen Namen und Ihre vollständige Anschrift,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Ihre Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum,
  • Art und Umfang der Leistung beziehungsweise Menge und Art der gelieferten Gegenstände,
  • das Entgelt in einer Summe und
  • einen Hinweis darauf, dass für den Umsatz die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.

Eine mögliche Formulierung lautet:

„Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“

Eine bestimmte Formulierung ist nicht vorgeschrieben. Der Hinweis muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewendet wird.

Achtung: Weisen Sie als Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer gesondert aus, kann die ausgewiesene Steuer gegenüber dem Finanzamt geschuldet werden.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Kleinunternehmer können ihre Rechnungen auch ab 2025 weiterhin als sogenannte sonstige Rechnung ausstellen, beispielsweise als Papierrechnung oder PDF-Datei. Sie sind nicht verpflichtet, eine strukturierte E-Rechnung auszustellen.

Sie müssen jedoch grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen anderer Unternehmer zu empfangen.

Kann ich freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja. Wenn Sie die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllen, können Sie freiwillig auf die Steuerbefreiung verzichten und Ihre Umsätze regulär versteuern.

Dann:

  • weisen Sie Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus,
  • führen die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und
  • können grundsätzlich die Vorsteuer aus Ihren betrieblichen Eingangsrechnungen abziehen.

Ein Verzicht kann beispielsweise interessant sein, wenn Sie hohe Investitionen tätigen und daraus erhebliche Vorsteuerbeträge entstehen oder wenn Sie überwiegend Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbringen.

Der Verzicht bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre. Ein für 2025 erklärter Verzicht kann bis zum letzten Tag des Februars 2027 gegenüber dem Finanzamt erklärt werden und wirkt dann rückwirkend ab Beginn des Jahres 2025.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Kleinunternehmer müssen grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und keine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben.

Ausnahmen gelten insbesondere, wenn das Finanzamt ausdrücklich eine Erklärung verlangt oder wenn Sie Umsatzsteuer aufgrund besonderer Vorschriften schulden.

Überschreiten Sie während des Jahres die maßgebende Umsatzgrenze und endet dadurch die Kleinunternehmerregelung, gelten ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die normalen umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten.

Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Kleinunternehmer?

Ja. Die Kleinunternehmerregelung schützt nicht generell davor, Umsatzsteuer als Leistungsempfänger zu schulden. In bestimmten Fällen kann das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG gelten.

Das kann beispielsweise bei bestimmten Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers oder unter besonderen Voraussetzungen bei Bauleistungen der Fall sein.

Bei Bauleistungen geht die Steuerschuld jedoch nicht automatisch bei jedem Kleinunternehmer auf den Leistungsempfänger über. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt.

Ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, müssen Sie die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger auch dann an das Finanzamt abführen, wenn Sie ansonsten die Kleinunternehmerregelung nutzen. Ein Vorsteuerabzug ist als Kleinunternehmer grundsätzlich nicht möglich.

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