Wann und wie muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Die Steuererklärung für Grenzgänger wirft bei vielen Arbeitnehmern Fragen auf: Wer in Deutschland wohnt, aber regelmäßig in einem Nachbarland arbeitet, ist nicht automatisch steuerlich korrekt eingeordnet. Entscheidend sind die Sonderregelungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, wann Einkünfte als Grenzgänger einzutragen sind, welche Anlagen zur Steuererklärung gehören und wann der Progressionsvorbehalt greift.
Wer gilt steuerlich als Grenzgänger?
Als Grenzgänger gelten Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und regelmäßig zur Arbeit in ein benachbartes Ausland pendeln, etwa nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sowie die tatsächliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz.
Wichtig: Die Grenzgängereigenschaft entsteht nicht automatisch, sondern nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden.
Wo wird der Arbeitslohn besteuert?
Grundsätzlich gilt: Arbeitslohn wird dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird. Für Grenzgänger sieht das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen jedoch häufig eine Ausnahme vor:
Der Arbeitslohn wird in Deutschland versteuert, obwohl die Tätigkeit im Ausland erfolgt.
- Der gesamte Arbeitslohn unterliegt der deutschen Einkommensteuer.
- Im ausländischen Staat fällt regelmäßig keine oder nur eine begrenzte Quellensteuer an.
- Es gibt keinen Progressionsvorbehalt, weil der Arbeitslohn nicht steuerfrei ist, sondern regulär in Deutschland besteuert wird.
Grenzgänger Steuererklärung: Wo trage ich den Arbeitslohn ein?
Sind Sie Grenzgänger im steuerlichen Sinne, erfolgt die Eintragung wie folgt:
- Anlage N für den regulären Arbeitslohn
- zusätzlich Anlage N-GRE, nur wenn Sie in Baden-Württemberg wohnen und in Frankreich, Österreich oder der Schweiz arbeiten
Wichtig: Die Anlage N-AUS dürfen Sie in diesem Fall nicht verwenden. Grenzgängerregelung und Anlage N-AUS schließen sich gegenseitig aus.
Grenzgänger oder kein Grenzgänger – die Abgrenzung
Sie gelten als Grenzgänger, wenn:
- Sie regelmäßig an Ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren.
- Sie die zulässige Anzahl an Nichtrückkehrtagen einhalten (zum Beispiel Schweiz: maximal 60 Tage).
- Ihr Arbeitslohn in Deutschland besteuert wird.
Folge: Eintragung in Anlage N (und ggf. Anlage N-GRE), kein Progressionsvorbehalt.
Sie gelten nicht als Grenzgänger, wenn:
- Sie zu häufig nicht an den deutschen Wohnsitz zurückkehren.
- Sie überwiegend im Ausland wohnen oder arbeiten.
- Sie weitere ausländische Einkünfte haben, die nicht unter die Grenzgängerregelung fallen.
Dann gilt meist: Besteuerung im Arbeitsstaat. Der Arbeitslohn ist in Deutschland häufig steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für andere Einkünfte über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
=> Eintragung: Anlage N-AUS.
Besonderheiten je nach Land
- Frankreich und Österreich: Grenzgänger versteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland.
- Schweiz: Der Arbeitgeber darf 4,5 Prozent Quellensteuer einbehalten. Diese wird regelmäßig auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Sonderfall: Beamte und öffentlicher Dienst
Bei Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst gilt eine Sonderregel: Das Einkommen wird grundsätzlich im Staat des Arbeitgebers besteuert, auch wenn die übrigen Voraussetzungen einer Grenzgängersituation vorliegen.
Fazit
Die Steuererklärung für Grenzgänger hängt entscheidend davon ab, wo der Arbeitslohn steuerlich zugeordnet wird. Wer die Grenzgängerregelung erfüllt, erklärt sein Einkommen wie inländischen Arbeitslohn und vermeidet den Progressionsvorbehalt. Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Anlage N-AUS erforderlich. Eine saubere Abgrenzung reduziert Rückfragen des Finanzamts und verhindert unnötige steuerliche Nachteile.
Elektronischen Steuererklärung ohne Anlage N-GRE
In der Praxis kann es vorkommen, dass die Anlage N-GRE in einzelnen elektronischen Steuerprogrammen nicht gesondert unterstützt wird, zum Beispiel bei der Nutzung von SteuerGo In diesen Fällen bedeutet das nicht automatisch, dass die Grenzgängerangaben verloren gehen.
Sofern Ihr Arbeitslohn vollständig in Deutschland steuerpflichtig ist, wird er weiterhin korrekt in der Anlage N erklärt. Die für Grenzgänger relevanten Zusatzinformationen (etwa zum ausländischen Arbeitgeber oder zur Grenzgängereigenschaft) sollten dann im vorgesehenen Freitext- oder Erläuterungsfeld der Steuererklärung ergänzt werden.
Empfehlenswert ist es außerdem, eine kurze schriftliche Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung erfüllt sind. Das erleichtert dem Finanzamt die Einordnung und reduziert Rückfragen.
Wichtig: Auch wenn die Anlage N-GRE technisch nicht auswählbar ist, bleibt die materielle Steuerpflicht unverändert. Entscheidend ist, dass der Arbeitslohn korrekt als in Deutschland steuerpflichtig erklärt wird.
Wann und wie muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?
Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.
Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, werden Sie in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.
Ausnahmen:
- Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.
- In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.
- Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Hinweis: Aktuell wurde der Auslandstätigkeitserlass überarbeitet. Auf eine besonders wichtige neue Bestimmung möchten wir aufmerksam machen: Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Können Sie den Nachweis nicht erbringen oder liegt keine Mindestbesteuerung vor, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Die neuen Regelungen sind auf Arbeitslöhne und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden oder dem Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt zufließen.
Hinweis: Derzeit werden immer mehr Doppelbesteuerungsabkommen in der Weise geändert, dass Homeoffice-Tage besonders gewürdigt werden. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?