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Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?

Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Dabei ist zu beachten, dass das Finanzamt diese Zahlungen nur anerkennt, wenn sie im Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Nach Abzug der Unterhaltszahlungen muss Ihr Einkommen ausreichen, um Ihren eigenen Lebensunterhalt sowie den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu sichern. Diese Grenze wird als Opfergrenze bezeichnet.

Keine Opfergrenze bei Unterhaltszahlungen an Ex-Partner

Die Opfergrenze gilt nicht für Unterhaltszahlungen an Ihren Ex-Partner, dauerhaft getrennt lebenden Partner oder einen bedürftigen Lebenspartner, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Berechnung der Opfergrenze

Die Opfergrenze wird anhand Ihres Nettoeinkommens berechnet, das unter anderem Lohn, Kindergeld und Arbeitslosengeld abzüglich Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten umfasst. Für jedes volle 500 Euro Nettoeinkommen beträgt die Opfergrenze 1 Prozent. Bei Ehepaaren wird das gemeinsame Einkommen berücksichtigt. Maximal werden jedoch 50 Prozent des Nettoeinkommens anerkannt. Der Prozentsatz reduziert sich um 5 Prozent pro Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, sowie um 5 Prozent für den Ehepartner, maximal jedoch um 25 Prozent.

Beispiel zur Berechnung der Opfergrenze

Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Nettoeinkommen beträgt 24.000 Euro im Jahr.

  • Nettoeinkommen: 24.000 Euro
  • 1 Prozent je 500 Euro = 48 Prozent
  • Abzug für Ehepartner: -5 Prozent
  • Abzug für zwei Kinder: -10 Prozent
  • Verbleibende Opfergrenze: 33 Prozent

Ihre Opfergrenze beträgt somit 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von den 9.000 Euro Unterhaltszahlungen werden 7.920 Euro anerkannt.

Unterhaltshöchstbetrag

Im Jahr 2025 liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 12.096 Euro. Dieser Betrag kann erhöht werden, wenn Sie zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Unterhaltsempfänger übernehmen.

Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?



Wer gilt steuerlich als unterhaltsberechtigt – und wer nicht?

Viele Steuerzahler unterstützen Angehörige finanziell – etwa Eltern, Großeltern oder erwachsene Kinder. Was oft überrascht: Nicht jede familiäre Beziehung führt automatisch dazu, dass Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Grundsätzliches – kurz erklärt

Unterhaltszahlungen können in der Steuererklärung nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Unterhaltspflicht besteht (gesetzlich oder ausnahmsweise sittlich), die unterstützte Person bedürftig ist und – bei Kindern – kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht. Rechtsgrundlage ist § 33a Einkommensteuergesetz (EStG).

Übersicht: Unterhaltsberechtigung nach Verwandtschaftsverhältnis

Die folgende Tabelle zeigt – passend zur Auswahlmaske – auf einen Blick, welche Personen steuerlich als unterhaltsberechtigt gelten und bei welchen Verwandtschaftsverhältnissen ein Abzug ausgeschlossen ist.

Verwandtschaftsverhältnis Steuerlich unterhaltsberechtigt?
Vater Ja
Mutter Ja
Großvater Ja
Großmutter Ja
Ur-Großvater Ja
Ur-Großmutter Ja
Tochter* Ja*
Sohn* Ja*
Enkeltochter Ja*
Enkelsohn Ja*
Ehe-/Lebenspartner (im Ausland lebend) Ja
Ehe-/Lebenspartner (getrennt lebend) Ja
Ehe-/Lebenspartner (geschieden) Ja
Mutter des nichtehelichen Kindes Ja
Vater des nichtehelichen Kindes Ja
Stiefmutter Eingeschränkt
Stiefvater Eingeschränkt
Stieftochter Eingeschränkt
Stiefsohn Eingeschränkt
Schwiegermutter Eingeschränkt
Schwiegervater Eingeschränkt
Schwiegertochter Nein
Schwiegersohn Nein
Schwester Nein
Bruder Nein
Cousine Nein
Cousin Nein
Tante Nein
Onkel Nein
Nichte Nein
Neffe Nein
Schwägerin Nein
Schwager Nein
Eheähnlicher Lebenspartner Nein
Lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft Nein
Verlobte Nein
Verlobter Nein
Sonstige Person (nicht unterhaltsberechtigt) Nein
* Für diese Personen sind Unterhaltsleistungen steuerlich nur dann berücksichtigungsfähig, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht (z. B. nach Abschluss der Ausbildung).
Häufige Missverständnisse
  • „Ich zahle regelmäßig – das muss doch absetzbar sein?“
    Nein. Entscheidend ist nicht die Zahlung an sich, sondern ob eine steuerlich relevante Unterhaltspflicht besteht.
  • „Meine Schwester ist mittellos – kann ich sie absetzen?“
    Nein. Geschwister gelten steuerlich nicht als unterhaltsberechtigt.
  • „Mein erwachsenes Kind studiert noch.“
    Solange Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt wird, ist ein zusätzlicher Unterhaltsabzug regelmäßig ausgeschlossen.
Fazit

Steuerlich begünstigt sind vor allem Unterhaltszahlungen an Eltern, Großeltern und Ur-Großeltern, an Kinder ohne Kindergeldanspruch sowie an getrennte oder geschiedene Ehe- bzw. Lebenspartner. Bei Stief- und Schwiegerverwandten kommt es häufig auf den Einzelfall an. Unterhaltszahlungen an Geschwister, Lebensgefährten oder entfernte Verwandte sind dagegen nicht steuerlich abziehbar.

Wer gilt steuerlich als unterhaltsberechtigt – und wer nicht?



Wann müssen alle Personen angegeben werden?

Das Finanzamt unterstellt, dass alle Unterhaltsleistungen gleichmäßig auf alle im Haushalt lebenden Personen verteilt werden.

Die von Ihnen gezahlten Unterhaltsleistungen werden daher zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden unterstützten Personen aufgeteilt, auch wenn diese nicht unterhaltsberechtigt sind.

Beispiel

Ihr Vater lebt zusammen mit Ihrer Schwester in einem Haushalt. Sie zahlen Ihrem Vater 6.000 Euro und Ihrer Schwester nichts.

Ihre Aufwendungen werden auf beide Personen gleichmäßig verteilt, d.h. da Ihre Schwester nicht unterhaltsberechtigt ist, können Sie nur die auf Ihren Vater entfallenden 3.000 Euro steuerlich geltend machen.

Wann müssen alle Personen angegeben werden?

Feldhilfen

Name, Vorname

Geben Sie den Namen und den Vornamen der von Ihnen unterstützten Person an.

Unterstützungsleistungen sind im Jahre 2025 höchstens bis zu 12.096 Euro steuerlich abzugsfähig.

Begünstigt sind:

  • Eltern und Großeltern
  • Kinder und Enkelkinder
  • Getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner
  • Mutter eines nichtehelichen Kindes

Die unterstützte Person muss bedürftig sein, d. h. keine oder nur geringe eigene Einkünfte oder Bezüge haben und kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen.