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Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für das Kalenderjahr 2025 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht. Diese Pauschalen gelten auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Ausland und sind für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber steuerlich relevant.

Verpflegungspauschalen
  • Die Verpflegungspauschbeträge können von Arbeitnehmern als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.
  • Es ist nicht zulässig, stattdessen die tatsächlichen Verpflegungskosten abzusetzen – es gilt ausschließlich die Pauschale.
  • Arbeitgeber dürfen die Pauschalen steuerfrei erstatten.
Übernachtungspauschalen
  • Die Übernachtungspauschbeträge dürfen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
  • Sie können jedoch vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden – auch dann, wenn dem Arbeitnehmer keine oder geringere Übernachtungskosten entstanden sind (z. B. bei Übernachtung bei Freunden).
  • Sind die tatsächlichen Übernachtungskosten höher als der Pauschbetrag, kann der Differenzbetrag bei entsprechendem Nachweis als Werbungskosten angesetzt werden.
Aktualisierte Pauschbeträge ab 2025

Mit dem BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2024 wurden für zahlreiche Länder die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten angepasst. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025.

Das vollständige BMF-Schreiben mit allen länderspezifischen Pauschalen finden Sie hier: BMF-Schreiben vom 23.10.2024

Für die folgenden Länder gelten ab 2025 neue Pauschbeträge:

Afghanistan, Äquatorialguinea, Aserbaidschan, Bahrain, Barbados, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Dschibuti, El Salvador, Fidschi, Finnland, Georgien, Ghana, Guinea, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kuba, Libanon, Madagaskar, Malaysia, Mali, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Mosambik, Neuseeland, Nigeria, Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Sierra Leone, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südsudan, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Vatikanstaat, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Hinweis

Die Anwendung der Pauschalen setzt voraus, dass die Mindestabwesenheitszeiten bei der Auswärtstätigkeit eingehalten werden. Die Verpflegungspauschalen gelten nur bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bzw. bei mehrtägigen Reisen.

Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2025



Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer: Was gilt 2025?

Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, können seit dem 1. Januar 2020 eine steuerliche Pauschale für Übernachtungen geltend machen. Damit müssen nicht mehr die tatsächlichen Kosten geschätzt werden.

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Übernachtungspauschale 9 Euro pro Kalendertag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Diese Pauschale kann zusätzlich zur Verpflegungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.

Wofür ist die Pauschale gedacht?

Die Übernachtungspauschale soll typische Nebenkosten abdecken, die entstehen, wenn Fahrer unterwegs im Lkw übernachten. Dazu gehören z. B.:

  • Gebühren für Duschen und Toiletten auf Raststätten
  • Park- und Abstellgebühren
  • Kosten für die Reinigung der Schlafkabine
Wann kann die Pauschale angesetzt werden?

Die Pauschale kann angesetzt werden für:

  • den Anreisetag oder Abreisetag einer beruflich bedingten Auswärtstätigkeit
  • jeden Kalendertag mit einer vollen Abwesenheit von 24 Stunden, egal ob im Inland oder Ausland

Wichtig: Es ist egal, wie hoch die tatsächlichen Ausgaben sind – es genügt, dass grundsätzlich Kosten entstanden sind. Wer höhere Übernachtungskosten nachweisen kann, darf stattdessen diese ansetzen. Eine Kombination von Pauschale und Einzelnachweisen ist aber nicht erlaubt – man muss sich für ein ganzes Kalenderjahr einheitlich entscheiden.

Unklarheit bei der Anwendung – Entscheidung durch den BFH steht aus

Im Gesetz heißt es, dass die Pauschale für „Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte“, gilt. Das wirft die Frage auf:

Gilt die Pauschale auch dann, wenn der Fahrer gar nicht im Lkw übernachtet hat, z. B. an An- oder Abreisetagen?

Das Finanzgericht Thüringen hat entschieden, dass die Pauschale nur für tatsächliche Übernachtungen im Lkw gilt (Urteil vom 18.06.2024, Az. 2 K 534/22).

Ob das wirklich so bleibt, muss nun der Bundesfinanzhof (Az. VI R 6/25) endgültig klären.

Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer: Was gilt 2025?



Was kann ich bei einer Auswärtstätigkeit absetzen?

Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können folgende Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten

Hinweis: Verpflegungspauschalen sind nur für die ersten drei Monate einer langfristigen Auswärtstätigkeit absetzbar.

Fahrtkosten

Sie können entweder die tatsächlichen Fahrtkosten oder bei Nutzung des eigenen Pkw die Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen.

Verpflegungspauschalen
  • 14 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 bis 24 Stunden
  • 28 Euro bei Abwesenheit von 24 Stunden

Es zählt die Zeit ab Verlassen der Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte – auch Fahrtzeiten sind relevant.

Übernachtungskosten
  • In den ersten 48 Monaten: unbegrenzt absetzbar
  • Ab dem 49. Monat (nur bei Inlandsreisen): maximal 1.000 € pro Monat
  • Im Ausland: keine Begrenzung
Reisenebenkosten

Abzugsfähig sind z. B.:

  • Fahrten vor Ort (Taxi, Mietwagen)
  • Maut-, Fähr- oder Parkgebühren
  • Trinkgelder
  • Telefon- oder Internetkosten beruflicher Natur
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Übernachtungspauschale von 9 € pro Kalendertag (seit 2024) geltend machen – für Tage mit 24-stündiger Abwesenheit oder für An-/Abreisetage.

Achtung: Rechtsstreit zur Pauschale

Ob die Pauschale auch ohne tatsächliche Übernachtung im Lkw gewährt wird, ist aktuell Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 6/25).

Fallbeispiel: Ein Berufskraftfahrer beantragte die Pauschale für 220 Tage, obwohl er nur an 166 Tagen im Lkw übernachtet hatte. Das Finanzamt erkannte die Pauschale nur für diese 166 Tage an. Das Finanzgericht Thüringen bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 18.06.2024, 2 K 534/22).

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG verlangt eine tatsächliche Übernachtung, damit die Pauschale steuerlich berücksichtigt werden kann.

Was kann ich bei einer Auswärtstätigkeit absetzen?



Was ist bei mehreren Tätigkeitsstätten absetzbar?

Müssen Sie aufgrund Ihres Arbeitsvertrages Ihre Arbeitsleistung an zwei oder mehr Arbeitsstätten verrichten, z.B. im Hauptbetrieb und in einer Filiale, muss eine davon als "erste Tätigkeitsstätte" bestimmt werden. Dies kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts tun. Oder es ist der Umfang der Arbeitszeit entscheidend: Eine Betriebsstätte gilt dann als Ihre "erste Tätigkeitsstätte", wenn Sie dort aufgrund Ihres Arbeitsvertrages

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind.

Falls mehrere Arbeitsstätten die Voraussetzungen einer "ersten Tätigkeitsstätte" bezüglich Dauer der Tätigkeit oder Umfang der Arbeitszeit erfüllen, gilt folgende Regelung:

  • Als erste Tätigkeitsstätte gilt diejenige, die der Arbeitgeber bestimmt. Dabei muss es sich nicht um die Tätigkeitsstätte handeln, an der Sie den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.
  • Macht der Arbeitgeber von seinem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch oder ist die Bestimmung nicht eindeutig, gilt als erste Tätigkeitsstätte diejenige, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Die Fahrten zwischen Wohnung und der "ersten Tätigkeitsstätte" sind lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar.
  • Die Tätigkeit an den anderen Arbeitsstätten gilt als Auswärtstätigkeit, sodass die Fahrten mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrt-km) bzw. mit den tatsächlichen Kosten absetzbar sind.
  • Außerdem können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, sofern die Abwesenheitsdauer mindestens 8 Stunden beträgt.

Was ist bei mehreren Tätigkeitsstätten absetzbar?



Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer "ersten Tätigkeitsstätte" beruflich tätig werden.

Eine Auswärtstätigkeit ist "vorübergehend", wenn Sie voraussichtlich wieder an Ihre erste Tätigkeitsstätte zurückkehren und dort Ihre Arbeit fortsetzen werden.

  • Ein Arbeitnehmer kann nur eine einzige "erste Tätigkeitsstätte" pro Dienstverhältnis haben. Jede Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gilt als Auswärtstätigkeit.
  • In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer auch gar keine erste Tätigkeitsstätte haben. Dann stellt die berufliche Tätigkeit insgesamt eine Auswärtstätigkeit dar. Dies kommt in Betracht bei Berufskraftfahrern, Taxifahrern, Lokomotivführern und Zugbegleitern, Piloten und Flugbegleitern.
  • Falls Sie auf einem Fahrzeug beschäftigt sind: Jede neue Fahrt stellt eine neue Auswärtstätigkeit dar.
  • Falls Sie längerfristige Arbeitseinsätze unterbrechen: Dauert die Unterbrechung mindestens vier Wochen, beginnt eine neue Auswärtstätigkeit. Dies ist bedeutsam für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen, die nur für die ersten drei Monate berücksichtigt werden. Seit 2014 kommt es nicht mehr auf den Grund für die Unterbrechung an, sodass auch Urlaub oder Krankheit zum Neubeginn führen. Bis 2013 hatte eine Unterbrechung durch Krankheit oder Urlaub keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist.

Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?



Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?

Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, haben Sie in der Regel keine "erste Tätigkeitsstätte", sodass Ihre Arbeit als Auswärtstätigkeit gilt. Dies betrifft unter anderem:

  • Berufskraftfahrer
  • Reisebusfahrer
  • Linienbusfahrer
  • Straßenbahnführer
  • Müllwerker
  • Taxifahrer
  • Lokomotivführer (außer Werksbahn-Lokführer)

Oft müssen Sie sich an einem Übernahmeort einfinden, um das Fahrzeug zu übernehmen. Hier sind die wichtigsten steuerlich absetzbaren Aufwendungen für solche Tätigkeiten:

1. Fahrten zwischen Wohnung und Übernahmeort

Für diese Fahrten können Sie nur die Entfernungspauschale geltend machen:

  • 0,30 Euro pro Entfernungskilometer,
  • 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer.
2. Verpflegungspauschbeträge

Wenn Sie länger als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, können Sie zusätzlich zur Entfernungspauschale Verpflegungspauschbeträge ansetzen:

  • 14 Euro bei 8 bis 24 Stunden Abwesenheit,
  • 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.
3. Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 EUR) absetzen. Diese Pauschale gilt zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag und kann für folgende Tage abgesetzt werden:

  • An- und Abreisetage,
  • jeden Kalendertag mit einer 24-stündigen Abwesenheit während einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland.
Aktuelle Entscheidungen
  • Werksbahn-Lokführer haben laut Bundesfinanzhof (BFH) eine erste Tätigkeitsstätte am Einsatzgebiet, nicht aber ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 36/18).
  • Müllwerker haben keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebshof, wenn sie dort nur Tourenansagen anhören und Fahrzeugunterlagen abholen (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).
  • Übernachtungspauschale nur bei tatsächlicher Übernachtung: Laut Finanzgericht Thüringen steht Berufskraftfahrern die Pauschale nur bei Übernachtung im Fahrzeug zu (Urteil vom 18.06.2024, 2 K 534/22). Der BFH entscheidet abschließend (Az. VI R 6/25).

Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?



Was gilt bei Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber?

Bei Auswärtstätigkeiten, wie Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Tagungen, Verkaufsveranstaltungen usw., werden die Teilnehmer oftmals auf Kosten des Arbeitgebers beköstigt, entweder vom Arbeitgeber direkt oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, z. B. dem Tagungshotel oder einem Cateringunternehmen.

Für diesen Vorteil wird der Begünstigte vom Fiskus belangt.

Der maßgebliche Verpflegungspauschbetrag wird gekürzt. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen 40 % des vollen Verpflegungspauschbetrages. Eine Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert erfolgt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen kann, z. B. bei einer Abwesenheitsdauer unter 8 Stunden oder bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Der Grenzwert für eine "übliche Beköstigung" beträgt 60 Euro.

 

SteuerGo

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei Arbeitnehmern ohne "erste Tätigkeitsstätte" die Verpflegungspauschbeträge gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber ihnen Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt (BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 27/19).

Der Fall: Ein Schiffsoffizier erhält an Bord vom Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten. In den Abrechnungen der Heuer wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten als steuerfreien Sachbezug aus. An "Hafentagen" nahm der Offizier die zur Verfügung gestellte Bordverpflegung teilweise nicht in Anspruch. An einzelnen Tagen musste sich die Mannschaft in Häfen selbst versorgen. Der Offizier machte Verpflegungspauschbeträge für 206 Tage als Werbungskosten geltend.

Nach Auffassung des BFH stehen dem Offizier Verpflegungspauschbeträge nur für die Tage zu, an denen der Arbeitgeber ihm ausnahmsweise an Hafentagen keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat. Für alle anderen Tage ist der Abzug ausgeschlossen, da an diesen Tagen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.

 

Was gilt bei Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber?



Was kann ich als Reisenebenkosten absetzen?

Neben den Fahrtkosten, den Übernachtungs- und Verpflegungspauschbeträgen können Sie auch weitere Kosten absetzen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Auswärtstätigkeit entstanden sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Parkgebühren, Mautgebühren, Garagenmiete
  • Telefongebühren für berufliche Gespräche
  • Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen
  • Gepäckaufbewahrungsgebühren
  • Kosten für den Ankauf von Devisen und Verlust beim Rückkauf
  • Schadensersatz infolge von Verkehrsunfällen
  • Schäden an Reisegepäck
  • Diebstahl von Gegenständen (beruflich genutzte Gegenstände, private Gegenstände, die zu beruflichen Zwecken mitgenommen wurden, notwendige persönliche Reisegegenstände)

Nicht erstattet wird der Verlust von Geld oder Schmuck.

Für viele Reisenebenkosten gibt es keine Belege. Sie können diese trotzdem in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Fertigen Sie dafür einen Eigenbeleg mit Ort, Tag, Art und Betrag der Aufwendung an und reichen diesen ein.

Tipp

Sollten Sie den genauen Betrag eines Postens nicht kennen, schätzen Sie diesen. Viele Finanzämter erkennen einen geschätzten Betrag in plausibler Höhe an.

Was kann ich als Reisenebenkosten absetzen?



Was gilt bei Auswärtstätigkeiten im Ausland?

Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten steuerlich einige Besonderheiten:

(1) Verpflegungspauschbeträge: Diese sind je nach Land unterschiedlich hoch. Für besonders teure Städte werden sogar gesonderte Beträge festgelegt. Die Pauschbeträge sind aus dem Bundesreisekostengesetz abgeleitet und werden vom Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit neu bekannt gegeben.

  • Je vollem Abwesenheitstag beträgt der landesspezifische Verpflegungspauschbetrag 120 % und
  • an Tagen mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie an
  • An- und Abreisetagen jeweils 80 % der höchsten Auslandstagegelder.

(2) Bordverpflegung: Bei Flugreisen ist im Flugpreis meist eine Bordverpflegung enthalten. Wenn die Rechnung für das Flugticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von ihm erstattet wird, gilt Folgendes:

Die kostenlose Bordverpflegung gilt als eine "vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit". Das bedeutet, dass der Verpflegungspauschbetrag um je 40 % für das Mittag- oder Abendessen und um 20 % für das Frühstück zu kürzen ist. Die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages erfolgt nicht, falls anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine kostenlosen Mahlzeiten gereicht werden.

(3) Mehrere Länder: Wenn Sie im Rahmen Ihrer Auswärtstätigkeit mehrere Länder aufsuchen, richtet sich der Verpflegungspauschbetrag immer nach dem Land, das Sie zuletzt vor 24:00 Uhr Ortszeit erreichen. Hingegen ist am Rückreisetag das Land maßgebend, in dem Sie zuletzt tätig waren - und nicht etwa Deutschland. Das gilt auch dann, wenn Sie die Auswärtstätigkeit in Deutschland fortsetzen, beispielsweise noch einen Kunden in Deutschland besuchen.

(4) Übernachtungspauschbeträge: Bei Übernachtungen im Ausland können die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt, sondern nur noch vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Falls seit 2014 die Auswärtstätigkeit im Ausland länger als vier Jahre dauert, erfolgt - anders als in Deutschland - für die 48 Monate keine Begrenzung der abzugsfähigen Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat.

 

Kürzung der Verpflegungspauschbeträge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte die Verpflegungspauschbeträge kürzen müssen, wenn ihnen der Arbeitgeber Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt (Urteil vom 12.07.2021, VI R 27/19).

Der Fall: Ein Schiffsoffizier erhielt an Bord seines Schiffes kostenfreie Mahlzeiten vom Arbeitgeber, die in den Heuerabrechnungen als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen wurden. An Hafentagen nutzte der Offizier die Bordverpflegung teilweise nicht und musste sich gelegentlich selbst versorgen. Für insgesamt 206 Tage machte er Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend.

Das Urteil: Der BFH entschied, dass der Offizier die Verpflegungspauschbeträge nur für Tage ansetzen darf, an denen er keine Mahlzeiten vom Arbeitgeber erhalten hat, wie etwa an Hafentagen. An den übrigen Tagen, an denen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich bereitgestellt wurden, ist der Abzug der Verpflegungspauschbeträge ausgeschlossen.

 

Steuerfreiheit von Mahlzeiten für Flugpersonal

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass unentgeltliche Mahlzeiten, die Flugpersonal auf Flügen von über sechs Stunden erhält, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (Urteil vom 13.08.2020, Az: 14 K 2158/16 L).

Hintergrund: Eine Fluggesellschaft stellte ihrem Personal auf längeren Flügen kostenlos Verpflegung zur Verfügung. Das Finanzamt sah dies als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, was das Gericht jedoch ablehnte. Die Mahlzeiten würden überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bereitgestellt, um den reibungslosen Flugbetrieb zu gewährleisten.

Fazit: Die Bereitstellung der Mahlzeiten dient in erster Linie der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers und nicht der Belohnung des Personals. Daher sind sie steuerfrei.

 

Was gilt bei Auswärtstätigkeiten im Ausland?



Was sollte ich zur neuen 48-Monatsgrenze wissen?

Grundsatz: Was bedeutet die 48-Monatsgrenze?

Seit 2014 gilt bei Auswärtstätigkeiten die sogenannte 48-Monatsgrenze. Sie ist entscheidend dafür, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder ob Reisekosten (Fahrt-, Übernachtungs-, Nebenkosten sowie Verpflegungspauschalen) in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

1. 48-Monatsgrenze bei der ersten Tätigkeitsstätte

Eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine solche Zuordnung wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer dort:

  • unbefristet („bis auf Weiteres“),
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • von vornherein über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten

Tipp: Liegt die Zuordnung bei maximal 48 Monaten, besteht keine erste Tätigkeitsstätte. Das bedeutet: Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten können nach den Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden.

2. 48-Monatsgrenze bei Tätigkeiten im Kundenbetrieb

Auch im Betrieb eines Kunden (z. B. bei Leiharbeit oder Projektarbeit) kann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen – insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer:

  • von vornherein länger als 48 Monate oder
  • für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • dem Kundenbetrieb zugeordnet ist.
3. 48-Monatsgrenze bei Übernachtungskosten

Seit 2014 dürfen Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten nur für 48 Monate in voller Höhe abgesetzt werden. Ab dem 49. Monat sind sie auf 1.000 € monatlich begrenzt – jedoch nur bei inländischen Tätigkeiten.

Tipp: Eine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten setzt die 48-Monatsfrist zurück.

4. Aktuelle Rechtsprechung zur 48-Monatsgrenze

Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Selbst mehrfach befristete Einsätze von < 48 Monaten führen nicht zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte – selbst wenn der Gesamteinsatz mehr als 48 Monate dauert (FG Münster, 25.03.2019, 1 K 447/16).

5. Besonderheiten bei Leih- und Zeitarbeitnehmern

Leiharbeitnehmer sind beim Verleiher angestellt, arbeiten jedoch beim Entleiher. Streitpunkt: Können Fahrtkosten zur Einsatzstelle nach Reisekostengrundsätzen oder nur mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) abgesetzt werden?

Position der Finanzverwaltung
  • Die erste Tätigkeitsstätte liegt beim Entleiher, wenn eine dauerhafte Zuordnung vorliegt – also:
    • unbefristet,
    • für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder
    • von vornherein über 48 Monate
  • Fahrtkosten sind dann nur mit der Entfernungspauschale absetzbar (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228).
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der BFH hat am 17.06.2025 (Az. VI R 22/23) entschieden: Eine unbefristete Zuordnung bei Leiharbeitern ist aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) nicht möglich.

  • Nach § 1 Abs. 1b AÜG darf ein Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate bei demselben Entleiher tätig sein.
  • Eine dauerhafte Zuordnung scheidet damit von Gesetzes wegen aus – und somit auch die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher.
Fallbeispiel (BFH VI R 22/23)

Ein Leiharbeiter war seit 28.11.2015 unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und ab 2015 für über drei Jahre bei einem Entleiher eingesetzt. Er machte seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend, das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale an. Der BFH gab dem Kläger Recht:

  • Auch bei Einsätzen vor dem 01.04.2017 liegt keine dauerhafte Zuordnung vor.
  • Selbst bei wiederholten befristeten Einsätzen entsteht keine erste Tätigkeitsstätte.
Weitere Rechtsprechung

Bereits am 20.11.2024 entschied das Finanzgericht Düsseldorf ähnlich (Az. 15 K 1490/24 E). Zwar wurde Revision eingelegt, aber vom Finanzamt später zurückgenommen – offenbar in Anerkennung der BFH-Rechtsauffassung.

Tipp für Leiharbeiter

Auch bei längerem Einsatz beim selben Entleiher: Prüfen Sie, ob eine dauerhafte Zuordnung im steuerrechtlichen Sinn tatsächlich vorliegt. In vielen Fällen können Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden.

Hinweis: Die Finanzverwaltung erkennt die arbeitsrechtlichen Regelungen des AÜG im Steuerrecht bisher nicht an. Dennoch bietet die BFH-Rechtsprechung eine fundierte Grundlage für Einsprüche.

Was sollte ich zur neuen 48-Monatsgrenze wissen?

Feldhilfen

Steuerfreie Erstattungen

Geben Sie hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungsbeträge an, die Sie im Jahr 2025 von Ihrem Arbeitgeber für die Auswärtstätigkeit erhalten haben und die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind.

Steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen vermindern die Werbungskosten entsprechend.

Verpflegungsmehraufwendungen

Übersteigen die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen, können Sie hier entschieden, ob die Erstattungen in der Berechnung von SteuerGo als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden sollen.

Hinweis: Die meisten Finanzämter rechnen die übersteigenden Erstattungen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu.