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SteuerGo FAQs

 


 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Steuerfreie Aufwandsentschädigungen



Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…

Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben bis zu 3.000 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag ist nicht allzu üppig, doch viele Vereine können selbst diesen Betrag nicht einmal zahlen.

So wundert es nicht, dass die Übungsleitertätigkeit nicht nur mit großem Idealismus und Engagement ausgeübt wird, sondern häufig auch mit eigenen Kosten verbunden ist, die die Einnahmen übersteigen. Und dann ist die Frage, ob dieser Verlust aus der Nebentätigkeit wenigstens steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.

Die Finanzämter lehnen bisher die Anerkennung von Verlusten aus der Nebentätigkeit ab mit dem Argument, die Ausgaben stünden in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen und seien deshalb nicht abziehbar (gemäß § 3c EStG). Ausgaben werden nur anerkannt, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dabei müssen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag von 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) übersteigen (z.B. OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann absetzbar sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag von 3.000 Euro nicht übersteigen. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Verlustes ist jedoch, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und insofern keine sog. Liebhaberei vorliegt (BFH-Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16).

Der Fall: Ein Übungsleiter erzielt steuerfreie Einnahmen in Höhe von 108 Euro und hat Ausgaben in Höhe von 608 Euro. Er macht die Differenz von 500 Euro als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigt den Verlust jedoch nicht. Der Beamte meint, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Nach Auffassung der BFH-Richter kann ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Allerdings muss die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden. Falls eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

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Aktuell haben die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das Bayerische Landesamt für Steuern zu Fragen rund um Nebentätigkeiten Stellung genommen. Die OFD Frankfurt listet insbesondere viele Einzelfälle auf und beurteilt diese steuerlich, etwa zu Ärzten im Behinderten- oder Coronarsport, zu Ferienbetreuern, Rettungskräften oder Stadt- und Museumsführern. Auch geht es um die steuerliche Einordnung von Bereitschaftsleistungen oder rein organisatorischen Arbeiten im gemeinnützigen Bereich.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hingegen stellt zunächst die Grundsätze für die Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeiten dar, so zu deren zeitlichem Höchstumfang: Bezogen auf das Kalenderjahr darf die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Die Ein-Drittel-Grenze ist dabei pauschalierend bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden (1/3 von 42 Stunden) erfüllt.

Hier geht es zu den Anweisungen:

  • OFD Frankfurt, Rundvfg. vom 2.9.2019, S 2245 A-002-St 29
  • Broschüre des Bayerischen Landesamts für Steuern

Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer begünstigten Nebentätigkeit in einem Jahr Aufwendungen, ohne dass Sie entsprechende Einnahmen erzielen, können Sie diese dennoch gegen Nachweis als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BStBl. 2006 II S. 163). Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Entscheidung (OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).

(2022): Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…



Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?

Wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten haben, tragen Sie diese bitte ein. Dies betrifft beispielsweise Aufwandsentschädigungen, die Sie aus öffentlichen Kassen, einer Bundes- oder einer Landeskasse, erhalten haben.

Doch meist erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Dieses kann eine Tätigkeit sein als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder im Sportbereich oder als Künstler wie Chorleiter oder Musiker, und auch als Pfleger von kranken, alten oder behinderten Menschen können Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Es muss sich um eine pädagogische oder eine pflegende Tätigkeit handeln.

Vergütungen für eine solche begünstigte nebenberufliche Tätigkeit bleiben bis zu 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Der Freibetrag von 3.000 Euro wird pro Person nur einmal gewährt, auch wenn Sie mehrere begünstigte Tätigkeiten ausüben. Er ist also personenbezogen und nicht tätigkeitsbezogen. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Daher bleiben Vergütungen bis zum Höchstbetrag auch dann steuerfrei, wenn Sie die begünstigte Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausüben.

So können Sie als Unterstützer einer solchen Organisation einen Teil oder Ihre komplette Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Alle Beträge, die die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro übersteigen, müssen Sie allerdings versteuern. Ist Ihre Aufwandsentschädigung geringer als 3.000 Euro, können Sie nur den geringeren Betrag geltend machen.

Beispiel

Frau Meier unterrichtet an einer Musikschule und bekommt hierfür jährlich 2.800 Euro. Zusätzlich betreut sie an der Grundschule eine Turngruppe und erhält dafür noch einmal 400 Euro im Jahr. Beide Tätigkeiten werden nach § 3 Nr. 26 EStG steuerlich begünstigt, aber insgesamt nur bis zu 3.000 Euro. Die restlichen 200 Euro muss Frau Meier versteuern.

(2022): Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?



Wer kann die Übungsleiterpauschale gel­tend ma­chen?

Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
  • künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
  • Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören danach z. B.

  • die Tätigkeit eines Sporttrainers oder Mannschaftsbetreuers,
  • eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten,
  • die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung,
  • Hilfsdienste durch ambulante Pflegedienste (R 3.26 Abs. 1 LStR),
  • Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z.B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer (R 3.26 Abs. 1 LStR),
  • Behindertentransporte.

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, für Gewerkschaften oder politische Parteien, da es hier an einem „begünstigten Auftraggeber“ fehlt.

 

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Die Corona-Impfung ist eine Mammutaufgabe. Deshalb soll es eine Steuervergünstigung für diejenigen geben, die freiwillig in Impf- oder Testzentren oder mobilen Impfteams aushelfen. Die engagierten Helfer leisten einen wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie.

Bereits in den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Impf- und Testzentren von der so genannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. AKTUELL haben die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Mitteilung vom 7.2.2022). Für die Jahre 2020 bis 2022 gelten folgende Regelungen:

  • Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst - gilt die Übungsleiterpauschale. Im Jahr 2020 lag die Übungsleiterpauschale bei 2.400 EUR, seit 2021 beträgt sie 3.000 EUR jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 EUR und erhöhte sich ab 2021 auf 840 EUR. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.
  • Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Testzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, also das Land oder eine Kommune.
  • Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommt, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.
  • Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.
  • Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helferinnen und Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (zum Beispiel Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.
  • Sind die freiwilligen Helferinnen und Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

Hinweise:

Arztpraxen sind keine Corona-Impfzentren in diesem Sinne. Wenn Ärzte Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen also eine Prämie für die zusätzliche Arbeit zahlen, kann dafür nicht die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.

Nebenberufliche Helfer sind in aller Regel als Angestellte anzusehen und erzielen folglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die gelegentlich vertretene Auffassung, es könnten selbstständige Einkünfte vorliegen, wird von der Finanzverwaltung - soweit ersichtlich - nicht geteilt. Die Pauschalen von 3.000 EUR bzw. 840 EUR können vom Arbeitgeber auch bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dann muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber schriftlich bestätigen, dass die jeweilige Pauschale nicht bereits anderweitig "verbraucht" wird. Der Arbeitgeber muss die Erklärung zum Lohnkonto nehmen.

Sofern pharmazeutisches Personal in den Impfzentren eingesetzt wurde, welches seine Vergütung von der Apothekenkammer erhalten hat, ist im Jahre 2021 in der Regel kein Lohnsteuerabzug erfolgt, weil es offenbar besondere Billigkeitsvereinbarungen zwischen Finanzverwaltung und Apothekenkammern gibt. Die Einnahmen müssen dann im Rahmen der Steuererklärung des jeweiligen Mitarbeiters angegeben und nachversteuert werden. Vorsicht: Ab 2022 soll diese Billigkeitsregelung nicht mehr gelten, das heißt, auch für das pharmazeutische Personal muss Lohnsteuer abgeführt werden, sofern die steuerfreien Pauschalen überschritten werden.

(2022): Wer kann die Übungsleiterpauschale gel­tend ma­chen?



Wer erhält die Ehrenamtspauschale?

Die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Sitz in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum
    (z.B. Bund, Länder, Kommunen, bestimmte Religionsgemeinschaften) oder einer steuerbegünstigten Einrichtung erfolgen und dort in dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt werden.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 14 Stunden kann deshalb von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Nebenberuflich tätig können auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner, Studentinnen und Studenten, Rentnerinnen und Rentner oder Arbeitslose.

Ein wesentlicher Unterschied zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale“) besteht darin, dass die Ehrenamtspauschale eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten nicht vorsieht. Sie kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

Die Steuerbefreiung tritt z.B. auch ein, wenn Sie Einnahmen für eine Tätigkeit

  • als Schatzmeister in einem Verein,
  • für den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern oder
  • für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
  • als Reinigungspersonal,
  • als Platzwart oder
  • als ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport

erhalten.

Ein Verein bzw. eine Körperschaft muss Folgendes beachten: Zahlungen an Mitglieder dürfen nicht unangemessen hoch sein; das heißt, sie dürfen höchstens so hoch wie die Zahlungen an Nichtmitglieder sein. Werden dem Vorstand Vergütungen über den reinen Auslagenersatz hinaus gezahlt, so muss die Satzung eine Bezahlung ausdrücklich zulassen.

 

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Die Corona-Impfung ist eine Mammutaufgabe. Deshalb soll es eine Steuervergünstigung für diejenigen geben, die freiwillig in Impf- oder Testzentren oder mobilen Impfteams aushelfen. Die engagierten Helfer leisten einen wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie.

Bereits in den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Impf- und Testzentren von der so genannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. AKTUELL haben die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Mitteilung vom 7.2.2022). Für die Jahre 2020 bis 2022 gelten folgende Regelungen:

  • Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst - gilt die Übungsleiterpauschale. Im Jahr 2020 lag die Übungsleiterpauschale bei 2.400 EUR, seit 2021 beträgt sie 3.000 EUR jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 EUR und erhöhte sich ab 2021 auf 840 EUR. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.
  • Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Testzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, also das Land oder eine Kommune.
  • Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommt, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.
  • Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.
  • Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helferinnen und Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (zum Beispiel Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.
  • Sind die freiwilligen Helferinnen und Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

Hinweise:

Arztpraxen sind keine Corona-Impfzentren in diesem Sinne. Wenn Ärzte Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen also eine Prämie für die zusätzliche Arbeit zahlen, kann dafür nicht die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.

Nebenberufliche Helfer sind in aller Regel als Angestellte anzusehen und erzielen folglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die gelegentlich vertretene Auffassung, es könnten selbstständige Einkünfte vorliegen, wird von der Finanzverwaltung - soweit ersichtlich - nicht geteilt. Die Pauschalen von 3.000 EUR bzw. 840 EUR können vom Arbeitgeber auch bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dann muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber schriftlich bestätigen, dass die jeweilige Pauschale nicht bereits anderweitig "verbraucht" wird. Der Arbeitgeber muss die Erklärung zum Lohnkonto nehmen.

Sofern pharmazeutisches Personal in den Impfzentren eingesetzt wurde, welches seine Vergütung von der Apothekenkammer erhalten hat, ist im Jahre 2021 in der Regel kein Lohnsteuerabzug erfolgt, weil es offenbar besondere Billigkeitsvereinbarungen zwischen Finanzverwaltung und Apothekenkammern gibt. Die Einnahmen müssen dann im Rahmen der Steuererklärung des jeweiligen Mitarbeiters angegeben und nachversteuert werden. Vorsicht: Ab 2022 soll diese Billigkeitsregelung nicht mehr gelten, das heißt, auch für das pharmazeutische Personal muss Lohnsteuer abgeführt werden, sofern die steuerfreien Pauschalen überschritten werden.

(2022): Wer erhält die Ehrenamtspauschale?



Kann ich auch Übungsleiterpauschalen für mehrere Tätigkeiten angeben?

Ja. Wenn Sie beispielsweise als Trainer in zwei verschiedenen Vereinen tätig sind, können Sie die Aufwandsentschädigungen aus beiden Vereinen steuerfrei erhalten, sofern der Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschritten wird. Geben Sie einfach die Summe aus den beiden Aufwandsentschädigungen in Ihre Steuererklärung ein. Was den Höchstbetrag übersteigt, muss versteuert werden.

Tipp

Üben Sie verschiedene Tätigkeiten aus, die eine auf selbständiger Basis und die andere nicht selbständig, dann müssen Sie diesen Betrag einer Einkommensart in Ihrer Steuererklärung zuordnen: der selbständigen bzw. der nicht selbständigen. Auch bei dieser Konstellation erhalten Sie die Übungsleiterpauschale insgesamt nur einmal.

(2022): Kann ich auch Übungsleiterpauschalen für mehrere Tätigkeiten angeben?



Kann man Werbungskosten zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag geltend machen?

Aktuell beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro. Das bedeutet, dass diese Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 3.000  Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Werbungskosten bis 3.000 Euro können dann allerdings nicht zusätzlich angesetzt werden.

Einnahmen, die über 3.000 Euro hinausgehen, sind dagegen steuerpflichtig. Allerdings können dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Allerdings nur dann, wenn diese nicht steuerfrei ersetzt wurden.33

(2022): Kann man Werbungskosten zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag geltend machen?



Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?

Ja. Die Übungsleiterpauschale gibt es nur für pädagogische und pflegende Tätigkeiten.

Es gibt jedoch noch andere Tätigkeiten, die steuerlich gefördert werden können, wenn Sie ehrenamtlich tätig sind. Wenn Sie für einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig sind, können Sie bis zu 840 Euro (bis 2002: 720 Euro) steuerfrei erhalten, ohne die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllen zu müssen.

So ist praktisch die Aufwandsentschädigung für jede gemeinnützige Arbeit bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei. Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch zu erfüllen: Sie müssen nebenberuflich für die gemeinnützige Institution tätig sein.

I N F O

Beispiele für eine Tätigkeit, die unter die 840-Euro-Steuerermäßigung fallen (BMF-Schreiben vom 21.11.2014):

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister, Kassenwart, Schriftführer.
  • Platzwart, Hallenwart, Zeugwart, Notenwart, Feuerwehrgerätewart.
  • Aufsichtspersonen.
  • Bürokräfte, Reinigungspersonal.
  • Väter oder Mütter, die ihre Sprösslinge zum Fußballspiel fahren.
  • Tätigkeit als Schiedsrichter im Amateurbereich.
  • Helfer bei Wohlfahrtsorganisationen.
  • Helfer im kirchlichen Leben.
  • Pflege und Ausbildung von Tieren, z.B. von Rennpferden und Diensthunden.
  • Tierpfleger in einem Tierheim.
  • Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad.
  • Kirchenvorstand.
  • Patientenfürsprecher im Krankenhaus.

 

 

(2022): Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?

Feldhilfen

Übungsleiterpauschale - Tätigkeit

Tragen Sie hier die Bezeichnung der Tätigkeit ein, für die Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten haben.

Hierunter fallen steuerfreie Einnahmen

  • aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • aus öffentlichen Kassen,
  • für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder
  • für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.

Weitere Informationen zu Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Übungsleiterpauschale - Einkünfte

Haben Sie steuerfreie Einkünfte erhalten, tragen Sie hier bis zu 3.000 Euro jährlich (Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG) ein.

 

Übungsleiter - ja/nein

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit (§ 3 Nr. 26 EStG) als

  • Übungsleiter,
  • Ausbildungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher,
  • Betreuer,
  • Künstler,
  • Pfleger behinderter, kranker oder alter Menschen,
  • o. ä.

erhalten haben.

Haben Sie steuerfreie Einkünfte erhalten, tragen Sie hier bis zu 3.000 Euro jährlich (Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG) ein.

Weitere Informationen zu Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Ehrenamt - Einnahmen

Haben Sie steuerfreie Einkünfte erhalten, tragen Sie hier bis zu 840 Euro jährlich (§ 3 Nr. 26a EStG) ein.

 

Ehrenamt - Tätigkeit

Tragen Sie hier die Bezeichnung der Tätigkeit ein, für die Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten haben.

Beispiele für eine Tätigkeit, die unter die 840-Euro-Steuerermäßigung fallen (BMF-Schreiben vom 21.11.2014):

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister, Kassenwart, Schriftführer.
  • Platzwart, Hallenwart, Zeugwart, Notenwart, Feuerwehrgerätewart.
  • Aufsichtspersonen.
  • Bürokräfte, Reinigungspersonal.
  • Väter oder Mütter, die ihre Sprösslinge zum Fußballspiel fahren.
  • Tätigkeit als Schiedsrichter im Amateurbereich.
  • Helfer bei Wohlfahrtsorganisationen.
  • Helfer im kirchlichen Leben.
  • Pflege und Ausbildung von Tieren, z.B. von Rennpferden und Diensthunden.
  • Tierpfleger in einem Tierheim.
  • Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad.
  • Kirchenvorstand.
  • Patientenfürsprecher im Krankenhaus.

Weitere Informationen zur Ehrenamtspauschale

Ehrenamt - ja/nein

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflich Tätigkeit für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung erhalten haben.

Haben Sie steuerfreie Einkünfte erhalten, tragen Sie hier bis zu 840 Euro jährlich (Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26a EStG) ein.

Beispiele für eine Tätigkeit, die unter die 840-Euro-Steuerermäßigung fallen (BMF-Schreiben vom 21.11.2014):

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister, Kassenwart, Schriftführer.
  • Platzwart, Hallenwart, Zeugwart, Notenwart, Feuerwehrgerätewart.
  • Aufsichtspersonen.
  • Bürokräfte, Reinigungspersonal.
  • Väter oder Mütter, die ihre Sprösslinge zum Fußballspiel fahren.
  • Tätigkeit als Schiedsrichter im Amateurbereich.
  • Helfer bei Wohlfahrtsorganisationen.
  • Helfer im kirchlichen Leben.
  • Pflege und Ausbildung von Tieren, z.B. von Rennpferden und Diensthunden.
  • Tierpfleger in einem Tierheim.
  • Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad.
  • Kirchenvorstand.
  • Patientenfürsprecher im Krankenhaus.

Weitere Informationen zur Ehrenamtspauschale

Öffentliche Kassen - ja/nein

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie sonstige steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten haben.

Hierunter fallen u. a.

  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von kommunalen Gremien: Ratsmitglieder, Ortsvorsteher oder Beiratsmitglieder können Aufwandsentschädigungen erhalten, die bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sind.
  • Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen, die an Personen gezahlt werden, die einen Freiwilligendienst (FSJ oder vergleichbare Dienste) ableisten.

 

 

Öffentliche Kassen - Tätigkeit

Tragen Sie hier die Bezeichnung der nebenberuflichen Tätigkeit ein, für die Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen erhalten haben.

Öffentlichen Kassen - Einkünfte

Haben Sie steuerfreie Einkünfte aus öffentlichen Kassen erhalten, tragen Sie diese hier ein.