Es gibt jedoch noch andere Tätigkeiten, die steuerlich gefördert werden können, wenn Sie ehrenamtlich tätig sind. Wenn Sie für einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig sind, können Sie bis zu 840 Euro (bis 2002: 720 Euro) steuerfrei erhalten, ohne die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllen zu müssen.
Beispiele für eine Tätigkeit, die unter die 840-Euro-Steuerermäßigung fallen (BMF-Schreiben vom 21.11.2014):
- Vereinsvorstand, Schatzmeister, Kassenwart, Schriftführer.
- Platzwart, Hallenwart, Zeugwart, Notenwart, Feuerwehrgerätewart.
- Aufsichtspersonen.
- Bürokräfte, Reinigungspersonal.
- Väter oder Mütter, die ihre Sprösslinge zum Fußballspiel fahren.
- Tätigkeit als Schiedsrichter im Amateurbereich.
- Helfer bei Wohlfahrtsorganisationen.
- Helfer im kirchlichen Leben.
- Pflege und Ausbildung von Tieren, z.B. von Rennpferden und Diensthunden.
- Tierpfleger in einem Tierheim.
- Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad.
- Kirchenvorstand.
- Patientenfürsprecher im Krankenhaus.