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SteuerGo FAQs

 


 



Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen

Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich, d.h. ein im August überwiesener Betrag kann nur für den Unterhalt im August oder den Folgemonaten bestimmt sein. Beziehen sich die Unterstützungsleistungen nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern nur auf einzelne Monate, wird der Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen entsprechend gekürzt.

Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen



Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?

Auch gelegentliche oder einmalige Unterhaltsleistungen sind im Rahmen der Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen steuerlich abziehbar.

Bei einer einmaligen Unterhaltszahlung nimmt das Finanzamt stets an, das diese dem Unterhaltsbedarf bis zum Jahresende dienen soll. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann für die vorangegangenen Monate um jeweils ein Zwölftel gekürzt wird. Leisten Sie also eine Zahlung im September wird der Unterhaltshöchstbetrag um 8/12 gekürzt. Leisten Sie dagegen die Einmalzahlung gleich im Januar, wird der Unterhaltshöchstbetrag nicht gekürzt. Eine Unterhaltsleistung im Januar sichert somit den vollen Unterhaltshöchstbetrag für das ganze Jahr, wenn die unterstützte Person auch das ganze Jahr bedürftig ist. Die Unterhaltszahlung soll immer zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung reichen. Ob diese Zahlungen den anteiligen Höchstbetrag erreichen, spielt keine Rolle.

Ausnahme

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können immer bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt.

Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?

Feldhilfen

Wurden die Unterhaltszahlungen vollständig durch Banküberweisung getätigt?

Wenn die Unterhaltszahlungen alle per Banküberweisung an die unterstützte Person gezahlt wurden, wählen Sie bitte "ja" aus. In diesem Fall reicht als Nachweis der entsprechende Überweisungsbeleg ihrer Bank.

Erfolgten einzelne oder alle Zahlungen durch Barzahlungen im Rahmen von Familienheimfahrten wählen Sie bitte "nein". In diesem Fall stellt das Finanzamt strenge Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise. Auf Nachfrage des Finanzamts sollten Sie folgende Nachweise vorlegen können:

  • Abhebungsnachweis der Bank
  • (ausführliche) Bestätigung der unterstützten Person über den Erhalt des Geldes
  • Reiseunterlagen als Nachweis der Familienheimfahrt
Unterhaltszahlungen

Geben Sie hier Unterhaltszahlungen an, die Sie an die unterstützte Person geleistet haben. Die Zahlungen sollten als Post- oder Banküberweisung erfolgen, damit diese gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden können.

Maximal können 2022 10.347 Euro für jede unterstützte Person geltend gemacht werden. Für jeden Monat, in dem die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, reduziert sich der Betrag um ein Zwölftel.

Nicht auf Euro lautende Beträge müssen entsprechend dem für September 2021 von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umgerechnet werden. Die monatlichen Umrechnungskurse werden auch vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung geben Sie hier nicht an. Diese Aufwendungen müssen Sie bei der unterstützen Person angeben, für die die Beiträge übernommen wurden. Die Versicherungsbeiträge sind zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen abzugsfähig.

Wichtig: Grundsätzlich beginnt der Unterstützungszeitraum frühestens mit der ersten Unterhaltszahlung. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.

Eine Unterhaltszahlung im Januar, die dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten in den nächsten 12 Monaten zugutekommen soll, ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar. Eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur zu 1/12 berücksichtigt, also entsprechend gekürzt.

Leisten Sie Unterhaltszahlungen an Angehörige daher am besten im Januar oder beginnen Sie mit der ersten Zahlung in diesem Monat.