Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: Waren Sie selbständig, gewerbetreibend oder haben eine Fotovoltaikanlage betrieben?
(Anlage G, S, EÜR)

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie in 2025

  • Einkünfte aus einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit (Anlage S)
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (Anlage G) oder

erzielt haben.

Für jede selbständige Tätigkeit und jeden Betrieb ist zudem eine Bilanz oder eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.

Steuerfreie Fotovoltaikanlagen

Seit dem 1. Januar 2022 sind Fotovoltaikanlagen steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG).

Die Steuerbefreiung gilt für:

  • Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp,
  • Anlagen auf Gewerbeimmobilien bis 30 kWp,
  • Anlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden bis 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit,
  • Anlagen auf betrieblich genutzten Gebäuden bis 15 kWp je Einheit.

Auch Dächer von Garagen, Carports und Nebengebäuden sind begünstigt.

Neuregelung ab 2025

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die Leistungsgrenze vereinheitlicht: Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Freigrenze von 30 kWp pro Einheit, unabhängig von der Gebäudeart. Die Gesamtleistung aller Anlagen pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft darf weiterhin 100 kWp nicht überschreiten.

Wichtig: Die Steuerbefreiung ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die gesamte Anlage.

Diese Regelung gilt für Anlagen, die seit dem 1. Januar 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.