Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag muss nun außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung beträgt 40 Prozent (bis 2019) bzw. 50 Prozent (ab 2020) der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (maximal der gebildete Investitionsabzugsbetrag).
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