Feldhilfe:
Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)
Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)
Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)
Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)
Erfassen Sie hier die anrechenbaren ausländischen Steuern, die auf Fondserträge entfallen und grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar wären. Der Betrag kann höher sein als die tatsächlich angerechnete Steuer, wenn z. B. gesetzliche Höchstbeträge nach dem Investmentsteuergesetz (§ 7 Abs. 1 InvStG) die Anrechnung begrenzen.
Der Wert wird in Zeile 41 der Anlage KAP übernommen.
Beispiel: Insgesamt wurden auf Fondserträge 300 Euro ausländische Quellensteuer einbehalten, von denen jedoch nur 250 Euro anrechenbar waren. Hier tragen Sie 300 Euro ein.