Wenn Sie in den Rentenzahlungen auch Nachzahlungen für vorhergehende Jahre enthalten sind, wählen Sie hier "ja" aus
Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) in Betracht kommt.
Wichtig: Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2024 sind hier nicht anzugeben.
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