Feldhilfe:
   		  		    (2023)		  
			Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG		  
		  		  		  		  		  		      	      	  		      	      		
           	           	
           	    		    			    			
   				
  			                Die Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG kann bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten - verteilt auf fünf Jahre (vom Jahr der Anschaffung/Herstellung an) - betragen. Danach (Beginn des 6. Jahres) wird der Restwert auf die restlichen Nutzungsjahre des Wirtschaftsgutes verteilt und linear abgeschrieben.
Das sind die Regeln für die Sonderabschreibung:
- Im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten, und zwar ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und ohne Rücksicht darauf, ob der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung oder per Bilanzierung ermittelt wird.
 
- Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden, ohne dass zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs.1 bis 4 EStG gebildet und abgezogen wurde.
 
- Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter genutzt werden, sondern auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.
 
- Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.