Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Veranlagungsjahr 2022 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung Ihres Kindes getragen haben.
Haben Sie im Rahmen Ihrer Unterhaltsverpflichtung Beiträge für Ihr Kind zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, die Ihr Kind (für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben) oder der andere Elternteil als Versicherungsnehmer schuldet, können diese Beiträge bei Ihnen als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen.
Machen Sie die Beträge geltend, scheidet ein Abzug der Beträge als Vorsorgeaufwendungen bei Ihrem Kind aus. Sofern Sie mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, tragen Sie bitte auf den folgenden Seiten nur die Beiträge ein, die Sie selbst getragen haben.
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