Geben Sie hier den Pflegegrad der gepflegten Person an.
Für die Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags ist der höchste Pflegegrad maßgebend, der im Kalenderjahr festgestellt wurde. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinische Dienst, ehemals Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Weisen Sie bitte die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage des entsprechenden Bescheides (z. B. der Pflegekasse) oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" nach.
Der Pflegegrad 1 stellt die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit dar. Diese Stufe bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Der Pflege-Pauschbetrag wird für den Pflegegrad 1 nicht gewährt.
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