Wählen Sie "ja" aus, wenn das Vermögen der unterstützten Person mehr als 15.500 Euro betragen hat.
Steuerlich ist dann ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen dann nicht möglich. Die unterstützte Person muss zuerst ihr Vermögen verwerten. Erst danach gilt sie als bedürftig. Ein angemessenes Hausgrundstück wird bei der Berechnung des Vermögens nicht berücksichtigt.
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