Geben Sie hier den Zeitraum an, für den Sie Unterhaltsleistungen erbracht haben.
Der Unterstützungszeitraum beginnt z.B. mit der Unterstützung
von Kindern, wenn der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag wegfällt und die Kinder noch bedürftig sind, z. B. bei Arbeitslosigkeit des Kindes ab dem 21. Lebensjahr, bei Berufsausbildung des Kindes ab dem 25. Lebensjahr.
von anderen Personen mit Eintritt der Bedürftigkeit.
Wichtig: Grundsätzlich beginnt der Unterstützungszeitraum frühestens mit der ersten Unterhaltszahlung. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.
Eine Unterhaltszahlung im Januar, die dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten in den nächsten 12 Monaten zugutekommen soll, ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar. Eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur zu 1/12 berücksichtigt, also entsprechend gekürzt.
Leisten Sie Unterhaltszahlungen an Angehörige daher am besten im Januar oder beginnen Sie mit der ersten Zahlung in diesem Monat.
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