Feldhilfe:
   		  		    (2022)		  
			Erstreckte sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr?		  
		  		  		  		  		  		      	      	  		      	      		
           	           	
           	    		    			    			
   				
  			                Wenn sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt hat, wählen Sie hier "ja" aus.
Vorsicht: Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei oder mehr Kalenderjahre und fällt der Veräußerungsgewinn in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG insgesamt nur einmal zu gewähren. Der Freibetrag bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabegewinn und ist im Verhältnis der Gewinne auf die Veranlagungsjahre zu verteilen.