Pflegekosten können entweder als außergewöhnliche Belastungen und/oder als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden.
Wenn Sie eine Person unentgeltlich pflegen, können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Wenn Sie keine höheren Ausgaben haben als 600 bis 1.800 Euro haben, ist das auch die beste Lösung für Sie. Sind Ihre Ausgaben höher, können anstatt des Pflegepauschbetrages die tatsächlichen Kosten als Pflegekosten geltend gemacht werden.
Ab 2021 wird der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt
bei Pflegegrad 2: 600 Euro
bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro
Die Erfassung aller Aufwendungen erfolgt im Bereich "Haushaltsnahe Dienstleistungen > Pflege-/Betreuungsleistungen", so dass die Kosten auch der gepflegten Person zugeordnet werden können
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