Wählen Sie hier "ja" aus, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte, Bezüge oder öffentlichen Ausbildungshilfen bezogen hat.
Einkünfte und Bezüge müssen auf die anzusetzenden außergewöhnlichen Belastungen angerechnet werden, wenn diese während des Unterstützungszeitraums entstanden sind.
Einkünfte bis zu einer Höhe von 624 Euro pro Jahr (Anrechnungsfreibetrag) werden nicht berücksichtigt. Darüber hinausgehende Einkünfte vermindern den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag.
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