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SteuerGo FAQs

 


Sonstige Angaben

 

Mobilitätsprämie muss beantragt werden!

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (10.908 Euro bei Alleinstehenden, 21.816 Euro bei Verheirateten), zahlen regelmäßig keine Steuern und können daher auch nicht von dieser Erhöhung profitieren. Sie bekommen eine sog. "Mobilitätsprämie für Geringverdiener".

Da bei ihnen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung bringt, erhalten sie ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale. Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, geht allerdings leer aus.

Ab dem 1.1.2022 haben Geringverdiener die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Das sind 0,0532 Euro pro Entfernungskilometer ab 2022. Für das Jahr 2021 sind es 0,049 Euro je Entfernungskilometer (14 % von 0,35 Euro).

Die Mobilitätsprämie wird Geringverdienern gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Das Finanzamt setzt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an den Steuerzahler aus, sofern mindestens 10 Euro anfallen. Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich insbesondere für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen, denn bei ihnen liegt das zu versteuernde Einkommen häufig unter dem Grundfreibetrag.

Achtung: Geringverdiener müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Die Mobilitätsprämie bekommt man allerdings ohne Steuererklärung nicht. Zu diesem Zweck muss also eine Steuererklärung mit der neuen "Anlage Mobilitätsprämie" abgegeben werden (§ 105 Abs. 1 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2020" vom 21.12.2020).

Mobilitätsprämie muss beantragt werden!

Feldhilfen

Steuervergünstigung nach § 10 g EStG

Wenn Sie einen Abzugsbetrag nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, geltend machen wollen, wählen Sie Ja.

Kulturgüter in diesem Sinne sind

  • Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind.
  • Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind.
  • gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind.
  • Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Kulturgüter in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern nicht zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes dagegen sprechen.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Steuerermäßigung wegen Erbschaftsteuer (Besteuerung nach § 35 b EStG)

Wählen Sie Ja, wenn Sie Einkünfte bezogen haben, die in 2023 oder den vier vorangegangenen Jahren der Erbschaftsteuer unterlegen haben und daher eine Steuerermäßigung beantragen wollen.

Es kann vorkommen, dass Vermögen im Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegt und darin enthaltene Erträge später nochmals mit Einkommensteuer belastet werden. Diese Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer soll mittels einer besonderen Vorschrift im Einkommensteuergesetz gemindert werden und gilt für Erbfälle ab dem 1.1.2009. Bei Schenkungen kommt die Steuerermäßigung nicht zur Anwendung.

Die neue Entlastungsvorschrift gemäß § 35b EStG vermindert die Einkommensteuer auf Einkünfte, die als Vermögen in den letzten 4 Jahren bereits mit Erbschaftsteuer belastet waren.

Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Dadurch mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Hierzu geben Sie auf der folgenden Seite die entsprechenden Einkünfte, für die die Ermäßigung in Betracht kommt, sowie die festgesetzte Erbschaftsteuer, den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb zuzüglich der Freibeträge nach den §§ 16, 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und die steuerfreien Beträge nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an.

Die Erbschaftsteuer entsteht im Zeitpunkt des Todes. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung und/oder der Entrichtung der Erbschaftsteuer kommt es nicht an.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

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Wählen Sie Ja, wenn Sie einen Verlustabzug oder einen Spendenvortrag geltend machen wollen.

Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können seit 2013 bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.

Verlustvortrag/Spendenvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet, sodass stets 40 % des Gewinns zu versteuern sind.

Hinweis: Aufgrund der Corona-Krise erlitten Selbstständige und Unternehmer in den Jahren 2020 und 2021 Verluste. Die Regelung für den Verlustrücktrag wurde angepasst:

  • In den Jahren 2020 und 2021 wurde der Verlustrücktrag auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
  • Ab dem 1.1.2022 beträgt der Verlustrücktrag dauerhaft 2 Jahre, und die Betragsgrenzen von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für 2022 und 2023 bleiben bestehen (geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).

Die Betragsgrenzen von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten werden erst ab 2024 wieder in Kraft treten.

Hinweis: Früher hatten Sie beim Verlustrücktrag ein doppeltes Wahlrecht: Sie konnten ganz darauf verzichten und den Verlust komplett für das Folgejahr aufsparen. Seit 2022 ist dieses Wahlrecht eingeschränkt, und Sie können nur noch ganz auf den Verlustrücktrag verzichten, nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen.

Gesellschaften / Gemeinschaften und ähnliche Modelle

Wenn Sie Angaben zu Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnlichen Modellen machen wollen, Wählen Sie hier Ja.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Betreffen Sie diese Themen?

Wenn eines der folgenden Themenbereiche auf Sie zutrifft, wählen Sie "ja" aus:

  • Schutzwürdige Kulturgüter
  • Einkommen mit Erbschaftssteuer
  • Sonstige Beteiligungen
  • Internationale Steuergestaltung
  • Forschungszulage

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Grenzüberschreitende Steuergestaltung

Wenn Sie eine grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst konzipiert haben, sind Sie verpflichtet diese Steuergestaltung dem Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuergestaltung von einem Dritten (Intermediär) entworfen wurde und dieser der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und Sie den Intermediär nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.

Die Meldepflicht für Gestaltungen trifft vorrangig den Intermediär (Vermittler) der Gestaltung. Als Intermediär gilt derjenige, der eine Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Ferner muss der Intermediär in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder seine Dienstleistungen durch eine in einem EU-Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte erbringen.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

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Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer/innen bei Bedarf zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden die folgenden Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Tipp: Seit 2021 ist auch der "sommerliche Wärmeschutz" förderfähig. Dies ergibt sich - etwas versteckt - aus der Anlage 4a zur ESanMV. Dort heißt es konkret: "Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten."

Darüber hinaus werden die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35c nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Bescheinigung kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.

Energetischen Sanierungsmaßnahmen:

Mit der "Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1780, wurde die ESanMV an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Welche Anforderungen für die Ausstellung der Bescheinigungen gelten, beschreibt das Bundesfinanzministerium ausführlich in einem Erlass (BMF-Schreiben vom 15.10.2021).

Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" bringt Anpassungen bei der "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen" ins Steuerrecht, um eine einheitliche Förderung sicherzustellen. Dazu gehören die Streichung der Unterstützung für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen. Die Anforderungen an Gebäude und Wärmenetze werden an die BEG-Förderbedingungen angepasst, und für Biomasseheizungen gelten neue Vorgaben zum jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub. Diese Verordnung tritt erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 in Kraft und gilt für energetische Maßnahmen, die ab dem 31. Dezember 2022 beginnen (BMF-Schreiben vom 26.01.2023).

Haben Sie oder ein Unternehmen, an dem Sie beteiligt sind, Forschungszulage beantragt?

Haben Sie oder hat eine Personengesellschaft, an der Sie beteiligt sind, einen Antrag auf Forschungszulage gestellt, können Sie die Festsetzung der Einkommensteuer auf Antrag bis zur Festsetzung der Forschungszulage oder bis zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Anteilen an der festgesetzten Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) zurückstellen. So soll sichergestellt werden, dass eine zeitnahe Möglichkeit zur Anrechnung der Forschungszulage erfolgen kann.

Sofern Sie an einer anspruchsberechtigten Personengesellschaft beteiligt sind, geben Sie bitte auch die Steuernummer und den Namen der Personengesellschaft gesondert an.

Die Forschungszulage steht allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

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Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen.

Der Antrag auf Mobilitätsprämie ist nur für Pendlerinnen und Pendler erforderlich, die mit dem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro (Ledige) bzw. 21.816 Euro (Verheiratete) liegen und mindestens 21 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte zurücklegen.

Pendler können so für besonders lange Fahrten zur Arbeit sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent eine Mobilitätsprämie erhalten. Die Mobilitätsprämie beträgt aktuell 14 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die erhöhte Entfernungspauschalen von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Eine Festsetzung erfolgt allerdings nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt.

Wird die Mobilitätsprämie in Anspruch genommen, so ist im Gegenzug der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug um die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie zu mindern.