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SteuerGo FAQs

 


 



Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Basisversorgungen sind als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

Bis 2025 wirken sich Altersvorsorgebeiträge stufenweise steuermindernd aus, beginnend bei 60 % im Jahr 2005 und steigend auf 100 % bis 2025 (§ 10 Abs. 3 EStG).

  • 2021: Ledige bis zu 25.787 Euro absetzbar (92 % steuermindernd).
  • 2022: Ledige bis zu 25.639 Euro absetzbar (94 % steuermindernd).

Ab 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % absetzbar, erhöht um 4 Prozentpunkte in 2023 und 2 Prozentpunkte in 2024 (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG, "Jahressteuergesetz 2022").

  • 2023: Ledige bis zu 26.528 Euro absetzbar (100 % steuermindernd).

Diese Änderung zielt darauf ab, eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden, wie in Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) festgestellt wurde. Der BFH bestätigte die aktuelle Rentenbesteuerung als verfassungskonform, obwohl zukünftige Rentenjahrgänge davon betroffen sein könnten. Die Gesetzesänderungen sollen diesem Problem vorbeugen.

Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023



Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?

Unter Altersvorsorgeaufwendungen versteht man die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente, die landwirtschaftliche Alterskasse und die berufsständische Versorgungseinrichtung. Arbeitnehmer können die Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung eintragen.

Da auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung mitgerechnet wird, sind die Sonderausgaben allerdings viel niedriger. Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend gemacht werden. Seit 2015 ist der Höchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag.

Im Jahre 2023 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 26.528 Euro bei Ledigen und 53.056 Euro bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich - anders als zunächst vorgesehen - zu 100 % steuermindernd aus.

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.800 Euro geltend machen.

Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?



Welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, die ab 1.10.2005 als Deutsche Rentenversicherung Bund und als Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezeichnet werden, sind als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar.

Ebenfalls als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen können Sie:

  • Pflichtbeiträge, die Sie als Selbstständige/r zu einer gesetzlichen Rentenversicherung leisten, z.B. als Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebamme oder wenn Sie in einem häuslichen Gewerbe tätig sind.
  • Wenn Sie auf eigenen Antrag versicherungspflichtig sind.
  • Wenn Sie als Künstler, Journalist oder Autor Beiträge in die Künstlersozialkasse zahlen, können Sie Ihren Eigenanteil an den Beiträgen angeben, nicht jedoch die Zuschüsse der Künstlersozialkasse.
  • Sie können als Selbstständiger auch freiwillige Beiträge leisten, um eine Invaliditätsversicherung aufrecht zu erhalten. Diese Beiträge können Sie angeben.
  • Wenn Sie freiwillig Ihre Ausbildungszeit mit Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auffüllen, können Sie diese Beiträge angeben.
  • Wenn Sie eine Rentenkürzung ausgleichen, die Sie hätten, wenn Sie Ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen würden, können Sie die Beiträge angeben.
  • Auch Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland sind hier absetzbar.

Welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?



Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.

Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wobei sie sich nur mit einem bestimmten Abzugssatz steuermindernd auswirken. Dieser Abzugssatz steigt bis zum Jahre 2023 auf 100 Prozent.

Im Jahre 2023 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 26.528 Euro bei Ledigen und 53.056 Euro bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich zu 100 % steuermindernd aus.

Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Von Ihren Altersvorsorgeaufwendungen, die nur teilweise abziehbar sind, müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.

Beispiel: Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil. Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (100 Prozent) 10.000 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 5.000 Euro, die sich tatsächlich steuermindernd auswirken.

Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?



Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Zu den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung zählen:

  • Alle regulären Arbeitnehmer,
  • Versicherte während der dreijährigen Kindererziehungszeit,
  • Geringfügig Beschäftigte, die vom Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht keinen Gebrauch machen,
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
  • Behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • Arbeitslose, die staatliche Unterstützung beziehen,
  • Rentenversicherungspflichtige Selbständige.

Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?
Wenn Sie keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen, weil Sie befreit wurden, können Sie die Beiträge für eine (befreiende) Lebensversicherung angeben. Dies gilt auch für Beiträge, die Sie zahlen, um freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu bleiben, oder Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungsgruppe, die zu Ihrer Berufsgruppe gehört. Vergessen Sie nicht, steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber oder Rückerstattungen von Beiträgen abzuziehen, bevor Sie diese angeben.

Tipp

Freiwillige Beiträge: Hier können Sie auch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung absetzen, die Sie freiwillig leisten. Dies ist der Fall bei einer Höher- oder Weiterversicherung oder wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrechtzuerhalten. Falls Sie als Minijobber von Ihrem Wahlrecht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keinen Gebrauch machen, tragen Sie Ihren Arbeitnehmeranteil ebenfalls ein.

Auch die freiwilligen Beiträge sind auf den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen beschränkt. Im Jahre 2023 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 26.528 Euro bei Ledigen und 53.056 Euro bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich - anders als zunächst vorgesehen - zu 100 % steuermindernd aus.

Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?



Was sind Beiträge in landwirtschaftliche Alterskassen?

Dies sind Beiträge, die ein Landwirt für sich, den Gatten und eventuell für mitarbeitende Familienmitglieder zahlt, um eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen. Arbeitnehmer können die Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung eintragen. Beitragszuschüsse müssen abgezogen werden.

Im Jahre 2023 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 26.528 Euro bei Ledigen und 53.056 Euro bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich - anders als zunächst vorgesehen - zu 100 % steuermindernd aus.

 

Was sind Beiträge in landwirtschaftliche Alterskassen?



Was sind Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen?

Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen können von Angehörigen freier Berufe gezahlt werden. Hierzu gehören zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, Steuerberater oder Architekten. Es werden jedoch nur Beiträge akzeptiert, wenn sie an solche berufsständischen Versorgungseinrichtungen gerichtet sind, deren Leistung mit der gesetzlichen Rentenversicherungsträger vergleichbar ist. Arbeitnehmer können die Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung eintragen.

Im Jahre 2023 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 26.528 Euro bei Ledigen und 53.056 Euro bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich - anders als zunächst vorgesehen - zu 100 % steuermindernd aus.

Was sind Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen?



Was bedeutet „freiwillige gesetzliche Rentenversicherung“?

Wer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, kann freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten und diese in der Steuererklärung angeben. Dies betrifft beispielsweise Selbständige, Beamte, Geistliche oder Hausfrauen.

Wichtig

Ihre regulären Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung können Sie hier nicht eintragen, weil dies keine freiwilligen Beiträge sind. Wenn Sie Beiträge zu einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge zahlen, tragen Sie diese bitte unter dem Punkt „Riester-Rente“ ein.

Was bedeutet „freiwillige gesetzliche Rentenversicherung“?



Wie soll ich als Minijobber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angeben?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass das Gehalt des Minijobbers bei maximal 520 Euro pro Monat liegt. Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich allerdings davon befreien lassen. Falls Sie von der Befreiung keinen Gebrauch machen, zahlt der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % (im gewerblichen Bereich) bzw. 5 % (im Haushaltsbereich), und der Minijobber muss die Differenz zum normalen Beitragssatz der Rentenversicherung aus eigenen Mitteln zahlen.

Es besteht ein Wahlrecht, ob der Minijobber die Arbeitgeberbeiträge und seine Arbeitnehmeranteile als Altersvorsorgebeiträge geltend machen will. Das macht (nur) Sinn, wenn Sie Sie von der Befreiung der Rentenversicherungspflicht keinen Gebrauch gemacht haben und Sie die Differenz zum normalen Beitragssatz der Rentenversicherung getragen, also "aufgestockt" haben.

Den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung tragen Sie bei SteuerGo bitte auf der Seite "Vorsorgeaufwendungen > Altersvorsorge > Sonstige Pflichtversicherungen" ein.

Wie soll ich als Minijobber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angeben?



Was ist eine Rürup-Rente?

Vorsorgemodelle werden gerne nach ihren Erfindern benannt. Die Riester-Rente trägt den Namen des ehemaligen Arbeitsministers Walter Riester. Die Rürup-Rente ist nach dem Wirtschaftsweisen Hans-Adalbert Rürup benannt. Sie ist der gesetzlichen Rentenversicherung sehr ähnlich, allerdings ist sie nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Das in den privaten Rürup-Vertrag eingezahlte Geld wird also nicht sofort an die Rentner ausgeschüttet, sondern angespart und verzinst. Die eigentliche Bezeichnung für die Rürup-Rente ist "private Basisrente". Der Ertrag dieser privaten Rentenversicherung ergibt sich aus der Verzinsung der Beiträge durch den Anbieter, bei dem sie abgeschlossen wird.

Hinzu kommt der Vorteil, dass sie vom Staat steuerlich gefördert wird. Das Ziel der Rürup-Rente: Der Versicherte bekommt frühestens mit 60 Jahren lebenslang eine monatliche Rente. Bei Vertragsabschluss ab dem 1.1.2012 darf der Versicherungsvertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen. Da sie an das Leben des Einzahlenden gebunden ist, wird diese Form der Versicherung auch Leibrentenversicherung genannt.

Abgeschlossen wird eine Rürup-Rentenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Die Versicherten zahlen ihre Beiträge monatlich oder jährlich, auch Einmalzahlungen sind möglich. Sie sind steuerlich ganz besonders begünstigt.

Was ist eine Rürup-Rente?



Welche Formen der Rürup-Rente sind möglich?

Die Rürup-Police kann sowohl als klassische als auch als fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen werden. Der Anspruch ist in beiden Fällen eine monatliche Rentenzahlung, also die Leibrente. Eine klassische Lebensversicherung investiert den Sparanteil gestreut auf dem Kapitalmarkt, hauptsächlich in Rentenpapiere. Aus den Erträgen erhält der Versicherungsnehmer eine Gewinnbeteiligung. Der Garantiezins liegt bei Vertragsabschluss in den Jahren 2012 bis 2014 bei 1,75 Prozent, bei Vertragsabschluss ab dem 1.1.2015 bei nur noch 1,25 Prozent, zum 1.1.2017 ist der Garantiezins auf 0,9 Prozent gesunken und liegt ab 1.1.2022 nur noch bei 0,25 Prozent.

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen wird der Sparbetrag in Investmentfonds angelegt. Eine Garantieverzinsung wie bei der klassischen Police gibt es deshalb nicht. Das Risiko ist also etwas höher. Allerdings ist hier auch eine überdurchschnittliche Verzinsung möglich. Die Rürup-Rente ist auch im Fall der Arbeitslosigkeit krisensicher. Da vor Rentenbeginn kein Geld ausgezahlt werden darf, gilt das Angesparte nach dem Sozialgesetzbuch nicht als verwertbares Vermögen und kann in der Ansparphase auch nicht gepfändet werden.

Die laufenden Beiträge und das angesparte Kapital werden auch nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. In der Rentenphase sind die Auszahlungen - wie alle anderen auch - dann natürlich pfändbar, zumindest oberhalb des pfändungsfreien Teils. Bis dahin stehen Zeiten, in denen länger keine Beiträge eingezahlt werden, einer steuerlichen Förderung nicht entgegen. Allerdings muss auch der Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen eine Beitragspause zulassen.

Welche Formen der Rürup-Rente sind möglich?



Für wen eignet sich die Rürup-Rente?

Grundsätzlich eignet sich eine Rürup-Rente für alle, die steuerlich gefördert fürs Alter vorsorgen wollen. Besonders interessant ist sie allerdings für diejenigen, die nicht gesetzlich rentenversichert sind und die eine Riester- oder Betriebsrente nicht nutzen können: Also Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Auch für Besserverdienende ist die Rürup-Förderung interessant.

Bei dieser Art der privaten Altersvorsorge bekommen die Versicherten jedoch keine Förderung durch Zulagen wie bei der Riester-Rente. Die staatliche Förderung besteht aus den Steuervorteilen, denn die Rürup-Beiträge können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Die steuerliche Förderung der Beiträge ist allerdings an Bedingungen geknüpft. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Rürup-Vertrag auch wirklich der Altersvorsorge dient. Deshalb darf die monatliche Rente zum Beispiel erst ab dem 60. Lebensjahr ausbezahlt werden. Bei Vertragsabschluss ab dem 1.1.2012 darf der Versicherungsvertrag die Zahlung der Leibrente erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen. Weiterhin können die erworbenen Ansprüche nicht beliehen oder verkauft werden. Die steuerliche Förderung bezieht sich bei der privaten Basisrente auf die gezahlten Beiträge wie bei anderen Rentenversicherungen auch. Wie Zahlungen an die gesetzliche Rentenkasse oder an berufsständische Versorgungseinrichtungen kann man sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

Für wen eignet sich die Rürup-Rente?



Wie kann ich die Beiträge zu einer Rürup-Rente in der Steuererklärung geltend machen?

Die private Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, hat eine steuerliche Förderung. Das bedeutet, Sie können die Beiträge, die Sie zahlen, von Ihrer Steuer absetzen, aber es gibt eine Obergrenze. Diese Beiträge können Sie zusammen mit anderen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungseinrichtung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Steuer abziehen. Dabei reduzieren diese Beiträge Ihre Steuern nur zu einem festgelegten Prozentsatz.

Wichtig zu wissen ist, dass bis zum Jahr 2023 eine Übergangsphase galt, in der die steuerliche Förderung schrittweise eingeführt wurde. Erst ab 2023 können Sie die vollen Beiträge absetzen. Warum das so ist, hat mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 zu tun. Dieses Gesetz hat die Besteuerung von Renten verändert, und um diesen Wandel auszugleichen, hat man die steuerliche Förderung für private Altersvorsorge schrittweise erhöht.

Der Prozentsatz, zu dem die Beiträge steuermindernd wirken, ist jedes Jahr um zwei Prozentpunkte gestiegen, bis er 100 Prozent erreicht hat. Ursprünglich war geplant, dass dies erst im Jahr 2025 der Fall sein sollte. Aber durch eine Gesetzesänderung wurde dieses Ziel bereits 2023 erreicht.

Im Jahr 2023 können Sie insgesamt bis zu 26.528 Euro (für Alleinstehende) oder 53.056 Euro (für Verheiratete) an Altersvorsorgebeiträgen absetzen, und diese Beiträge reduzieren Ihre Steuern zu 100 Prozent.

Eine wichtige Anmerkung: Ab 2023 erhöht sich der Besteuerungsanteil von Renten nur noch um einen halben Prozentpunkt pro Jahr, anstatt um einen ganzen Prozentpunkt. Dieser Anteil erreicht erst im Jahr 2058 100 Prozent. Das ist auf eine Gesetzesänderung, das "Wachstumschancengesetz", zurückzuführen.

Für Rentner, die 2023 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil also 82,5 Prozent des Rentenbetrags.

Wie kann ich die Beiträge zu einer Rürup-Rente in der Steuererklärung geltend machen?



Lohnt sich Rürup in Kombination mit Zusatzversicherungen?

Viele Versicherungsunternehmen bieten zu einer Rürup-Rentenversicherung auch Zusatzprodukte an. So kann eine Police beispielsweise mit einer Berufsunfähigkeits- oder einer Hinterbliebenenversicherung kombiniert werden. Verbraucherschützer und der Bund der Versicherten raten grundsätzlich von einer solchen Vermengung ab. Zwar kommt man so bei der Steuer besser weg als mit Einzelversicherungen, aber oft seien die Beiträge für Berufsunfähigkeitsversicherungen in der Kombination höher als bei einzelnen Produkten.

Auch eine Hinterbliebenenversicherung als Zusatz ist denkbar. So kann man seine Angehörigen im Todesfall absichern. Denn aus der Rürup-Rente bekommen diese nach dem Tod des Versicherten nichts. Eine Rentengarantiezeit, bei der auch nach dem eigenen Tod über einen vereinbarten Zeitraum Geld an die Angehörigen gezahlt wird, gibt es bei Rürup nicht. Bei einer Scheidung verfallen jedoch die Ansprüche aus der Hinterbliebenenversicherung.

Steuerliche Anforderungen

Diese Zusatzverträge kollidieren nicht mit den steuerlichen Anforderungen an eine Rürup-Police und werden deshalb mit gefördert. Der Anteil für Zusatzprodukte am gesamten Beitrag darf aber nicht höher sein als der Anteil zur Altersvorsorge selbst. Es werden auch Zusatzversicherungen angeboten, die eine Rückerstattung der Beiträge garantieren, wenn der Versicherte vor Rentenantritt stirbt. Sie sind von der steuerlichen Förderung jedoch ausgenommen.

Lohnt sich Rürup in Kombination mit Zusatzversicherungen?

Feldhilfen

Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung geleistet haben. Auch die Beiträge zu folgenden Versicherungen können hier erfasst werden:

  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
  • Schulunfähigkeitsversicherung.

Solche Beiträge können Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings werden diese Beiträge nur anerkannt, wenn der abzugsfähige Vorsorgehöchstbetrag noch nicht mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

Wichtig: Geben Sie die Versicherungsbeiträge auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung an. SteuerGo prüft für Sie automatisch, ob Sie den Höchstbetrag bereits erreicht haben oder noch zusätzliche Beiträge geltend machen können.

Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge zu einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht geleistet haben, die vor 2005 abgeschlossen wurde.

Hier können Sie auch Beiträge zu einer Versorgungs- oder Pensionskasse angeben, wenn die geleisteten Beiträge steuerpflichtig waren.

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung lt. Nr. 23 der LSt-Bescheinigung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung:
Den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 23.

Alle Angaben können Sie bei SteuerGo im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassen.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von SteuerGo automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung lt. Nr. 22 der LSt-Bescheinigung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung: Den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 22.

Alle Angaben können Sie bei SteuerGo im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassen.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von SteuerGo automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Landwirtschaftlichen Alterskassen oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Geben Sie hier Versicherungsbeiträge an, die Sie geleistet

  • an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen und
  • an landwirtschaftliche Alterskassen haben.

Für folgende Berufsgruppen existieren vergleichbare berufsständische Versorgungseinrichtungen:

  • Ärzte
  • Apotheker
  • Architekten
  • Ingenieure
  • Mitglieder des Landtags
  • Notare
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Tierärzte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Zahnärzte

Geben Sie nur Beiträge an, die Sie selbst getragen haben.

Bitte beachten Sie: Beiträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, müssen Sie hier nicht nochmal erfassen.

Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung

Tragen Sie hier Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein, die geleistet wurden aufgrund

  • einer freiwilligen Versicherung,
  • einer Höherversicherung oder
  • einer Pflicht-Versicherung von Nichtarbeitnehmern, z. B. für
    • selbständig tätige Hebammen mit Versicherungspflicht
    • selbständige Künstler und Publizisten (Beiträge der Künstlersozialkasse).

Geben Sie nur Beiträge an, die Sie selbst getragen haben.

Beachten Sie: Beiträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, müssen Sie hier nicht nochmal erfassen.

Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung

Geben Sie den Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung an, den Ihr Arbeitgeber für einen Minijob bezahlt hat und welcher nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist.

Erstattete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Die erstatteten Beiträge und/oder steuerfreien Zuschüsse zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. auch ausgezahlte Gewinnanteile) tragen Sie hier ein.

Summe der Altersvorsorgebeiträge

Summe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge

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Geben Sie die Beiträge an, die Sie in eine Rürup-Rentenversicherung geleistet haben. Die bezahlten Beiträge werden von Ihrer Versicherung bescheinigt.

Die Basis-Rente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, ist eine Form der seit 2005 staatlich geförderten Altersvorsorge.

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf bei Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, und bei Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG).

Wichtig: Beiträge für eine Riester-Rente tragen Sie im Bereich "Riester-Rentenversicherung" ein.