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Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?

Als Vermieter müssen sie die Kaltmiete und die auf die Mieter umgelegten Nebenkosten als zusätzliches Einkommen versteuern. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Beispiel für Mieteinnahmen:

  • Mieteinnahmen für Wohnungen oder Zimmer
  • Mieteinnahmen für Garagen/Stellplätze
  • Nebenkosten, die auf den Mieter umgelegt worden sind
  • Miete für Reklameflächen und Automatenstellplätze
  • Guthabenzinsen aus Bausparverträgen
  • Abstandszahlung eines Mieters bei vorzeitigem Ende des Mietvertrages
  • Pachten für unbebaute Grundstücke
  • Einnahmen für ein Erbbaurecht

Bei Mieteinnahmen, die jährlich unter der 520-Euro-Grenze liegen (z.B. bei einer Untervermietung), können Sie auf die Angaben in Ihrer Steuererklärung verzichten. Einnahmen bis zu dieser Grenze, die aus einer vorübergehenden Vermietung herrühren, werden von der Einkommensteuer freigestellt. Das gilt auch für die vorübergehende Untervermietung von Teilen der eigenen Mietwohnung. In diesem Fall können auch keine entsprechenden Werbungskosten berücksichtigt werden.

Hinweis: Ab dem 1.1.2024 soll eine neue Steuerfreigrenze für Vermietungseinkünfte eingeführt werden: So sollen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerfrei bleiben, sofern die Summe der Einnahmen insgesamt weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 3 Nr. 73 EStG, eingefügt durch das "Wachstumschancengesetz").

Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?

Feldhilfen

Wohnfläche

Geben Sie an, wie groß die Wohnfläche der vermieteten Wohnungen ist.

Auf der Grundlage Ihrer Angabe ermittelt das Finanzamt, wie hoch die Miete pro Quadratmeter ist und ob eine verbilligte Vermietung vorliegt.

Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind zusätzlich vermietete Räumlichkeiten, wie z. B. Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen, nicht zu berücksichtigen.

Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten sind zur Hälfte anzusetzen.

Umlagen, Nebenkosten

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Umlagen, Nebenkosten an.

Zu den Umlagen / Nebenkosten zählen u.a.:

  • Heizung,
  • Strom,
  • Wasser und Abwasser,
  • Haus- und Flurbeleuchtung,
  • Schornsteinfeger,
  • Hausreinigung,
  • Straßenreinigung,
  • Müllabfuhr,
  • Gemeinschaftsantenne,
  • Gebäudeversicherungen,
  • Grundsteuer.

Die Nebenkosten können - zumindest teilweise - auf die Mieter umgelegt werden. In diesem Fall sind die verrechneten Umlagen als Einnahmen anzusetzen. Dafür dürfen Sie andererseits die verauslagten Kosten als Werbungskosten geltend machen (BFH-Urteil vom 14.12.1999, BStBl. 2000 II S. 197).

Mieteinnahmen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Jahresmiete ohne Umlagen an.

Für Mieteinnahmen und Umlagen gilt steuerlich das Zuflussprinzip: Einnahmen sind in dem Jahr steuerpflichtig, in dem Sie diese erhalten (§ 11 EStG). Für welchen Zeitraum die Gelder gezahlt werden, spielt im Allgemeinen keine Rolle.

Mieteinnahmen (inkl. Nebenkosten) für vermietete Wohnungen

Summe der Mieteinnahmen für vermietete Wohnungen.

Bezeichnung
Bezeichnung

Als Bezeichnung der Wohneinheit können Sie z. B. das Stockwerk, die Nummer der Wohnung oder den Namen des Mieters eintragen.

Haben Sie 2023 Nachzahlungen erhalten oder Erstattungen geleistet?
Haben Sie 2023 Nachzahlungen erhalten oder Erstattungen geleistet?
Haben Sie 2023 Nachzahlungen erhalten oder Erstattungen geleistet?

Falls Sie bereits laufend vereinnahmte Umlagen mit Ihren Mietern abgerechnet haben, beispielsweise durch eine Nebenkostenabrechnung, geben Sie bitte die von Ihren Mietern im Jahr 2023 geleistete Nachzahlung oder die von Ihnen an Ihre Mieter erstattete an. Diese Beträge ergeben sich in der Regel aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022.

Erhaltene Nachzahlungen
Erhaltene Nachzahlungen
Erhaltene Nachzahlungen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Nachzahlungen an.

Geleistete Erstattungen
Geleistete Erstattungen
Geleistete Erstattungen

Geben Sie hier die Höhe der geleisteten Erstattungen an.