Als Vermieter müssen sie die Kaltmiete und die auf die Mieter umgelegten Nebenkosten als zusätzliches Einkommen versteuern. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Beispiel für Mieteinnahmen:
Mieteinnahmen für Wohnungen oder Zimmer
Mieteinnahmen für Garagen/Stellplätze
Nebenkosten, die auf den Mieter umgelegt worden sind
Miete für Reklameflächen und Automatenstellplätze
Guthabenzinsen aus Bausparverträgen
Abstandszahlung eines Mieters bei vorzeitigem Ende des Mietvertrages
Pachten für unbebaute Grundstücke
Einnahmen für ein Erbbaurecht
Bei Mieteinnahmen, die jährlich unter der 520-Euro-Grenze liegen (z.B. bei einer Untervermietung), können Sie auf die Angaben in Ihrer Steuererklärung verzichten. Einnahmen bis zu dieser Grenze, die aus einer vorübergehenden Vermietung herrühren, werden von der Einkommensteuer freigestellt. Das gilt auch für die vorübergehende Untervermietung von Teilen der eigenen Mietwohnung. In diesem Fall können auch keine entsprechenden Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinweis: Ab dem 1.1.2024 soll eine neue Steuerfreigrenze für Vermietungseinkünfte eingeführt werden: So sollen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerfrei bleiben, sofern die Summe der Einnahmen insgesamt weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 3 Nr. 73 EStG, eingefügt durch das "Wachstumschancengesetz").
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Bewertungen des Textes: Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?
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