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SteuerGo FAQs

 


(2022) Sind auch Beiträge an ausländische Krankenversicherungen in der Steuererklärung anzugeben?

Bei den begünstigten Krankenversicherungen muss es sich nicht unbedingt nur um deutsche handeln.

Zu den begünstigten "Beiträgen zur Altersvorsorge" gehören auch Beiträge an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger (§ 10 Abs. 2 Nr. 2c EStG).

Auch Beiträge zu "anderen Versicherungen" von ausländischen Unternehmen können Sie absetzen (sofern überhaupt noch Spielraum im Rahmen des Versicherungshöchstbetrages vorhanden ist). Allerdings muss das Unternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben oder aber die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland besitzen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG).

Grundsätzlich gilt: Wenn die im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind sie in Deutschland nicht als Sonderausgaben absetzbar. Dies ist der Fall, wenn der im Ausland erzielte Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei ist und hier lediglich in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Doch: Seit 2019 ist  eine gesetzliche Regelung zum verbesserten Sonderausgabenabzug für im EU-/EWR-Ausland gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgenommen worden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Steuerfällen (§ 52 Abs. 18 Satz 4 EStG).

Danach gilt: Vorsorgeaufwendungen sind nunmehr als Sonderausgaben in der deutschen Steuererklärung absetzbar, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Diese Regelung gilt für Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen gegen den Fiskus und zugunsten von Luxemburg-Grenzpendlern entschieden, dass die dort gezahlten Beiträge zur luxemburgischen Pflegeversicherung in Deutschland als Sonderausgaben abzugsfähig sind, weil es dafür in Luxemburg "keinerlei steuerliche Berücksichtigung" gibt(BFH-Urteile vom 27.10.2021, X R 28/20 und X R 11/20; BFH-Urteile vom 10.11.2021, X R 13/20 und X R 14-16/20).

Hinweis: Ausgenommen bleiben Vorsorgeaufwendungen, die mit Einnahmen zusammenhängen, die in einem so genannten Drittstaat erzielt werden, also zum Beispiel China, Brasilien oder Indien. Doch ob das rechtens ist, wird bald der Bundesfinanzhof klären müssen. Das Finanzgericht Hamburg einen Abzug zwar für nicht zulässig (Urteil vom 14.6.2021, 1 K 73/19). Es hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. X R 25/21; zuvor I R 31/21).

Der Kläger war bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture tätig, wobei er im Streitjahr 2016 insgesamt 224 Arbeitstage in China tätig war. Er bezog Arbeitslohn sowohl in Deutschland als auch in China. Er zahlte seine Rentenversicherungsbeiträge aber weiter in Deutschland. In seiner Einkommensteuererklärung wollte er die Beiträge zur Rentenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen, obwohl rund 88 Prozent seines Arbeitslohns aufgrund des DBA mit China steuerfrei blieb.

Das Finanzamt lehnte den vollen Abzug der Vorsorgeaufwendungen ab und berücksichtigte nur den Teil, der auf den steuerpflichtigen deutschen Arbeitslohn entfiel, also rund 12 Prozent. Eine weitergehende Berücksichtigung der erklärten Vorsorgeaufwendungen sei hingegen ausgeschlossen, da diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden und deshalb keine berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben darstellten. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

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