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(2022) Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages für 2022

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung für 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages für 2022

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser abzugsfähige Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13.12.1996, 1 BvR 1474/88) sind zwangsläufige Unterhaltsverpflichtungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen. Die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages muss daher phasengleich auf den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG übernommen werden. Im Jahre 2021 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag 9.744 Euro .

Für das Jahr 2022 wurde der Unterhaltshöchstbetrag aus Versehen nicht entsprechend dem steuerlichen Grundfreibetrag auf 10.347 EUR angepasst. Dies wird jetzt nachgeholt.

 

Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrag

Rückwirkend zum 1.1.2022 wird der Unterhaltshöchstbetrag von 9.744 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Ab 2023 erfolgt dann jede weitere Erhöhung dynamisiert entsprechend dem Grundfreibetrag (§ 33a Abs. 1 EStG, geändert durch das "Inflationsausgleichsgesetz").

 

Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

 

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Falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übernimmt, sind diese Beiträge seit 2010 über den Höchstbetrag hinaus absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges.

 

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