Mit einer Ergänzung des § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG ab 2021 ist geregelt worden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) führt.
Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, können Sie sich dessen Freibetrag also übertragen lassen bzw. wird dieser bereits von Gesetzes wegen übertragen.
Die Eltern von Hans (12 Jahre alt) leben getrennt. Hans ist das ganze Jahr über nur bei seiner Mutter gemeldet.
Fall 1: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nach. Die Mutter kann in diesem Fall den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Automatisch geht auch der BEA-Freibetrag auf die Mutter über.
Fall 2: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht nach. In diesem Fall kann die Mutter sich den BEA-Freibetrag übertragen lassen, den Kinderfreibetrag jedoch nicht.