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(2022) Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022 online. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll.

Soll der Arbeitnehmer (z. B. der Forstarbeiter) seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, ist die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anzuwenden.

Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang geben Sie bitte im Bereich "Reisekosten" ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend gemacht werden:

  • beim Pkw 30 Cent,
  • bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (z. B. Motorrad, Motorroller) 20 Cent.

 

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Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Auch Rettungsassistenten und Postzusteller arbeiten im steuerlichen Sinne nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern verfügen über eine erste Tätigkeitsstätte ((BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung anhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).

Damit können Müllwerker Verpflegungsmehraufwendungen von 14 EUR täglich steuerlich geltend, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Sie müssen nicht zusätzlich mehr als Stunden vom Betriebshof abwesend sein.

 

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