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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: -

Wählen Sie Ja, wenn Sie einen Verlustabzug oder einen Spendenvortrag geltend machen wollen.

Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können seit 2013 bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.

Verlustvortrag/Spendenvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet, sodass stets 40 % des Gewinns zu versteuern sind.

Hinweis: Aufgrund der Corona-Krise erlitten Selbstständige und Unternehmer in den Jahren 2020 und 2021 Verluste. Die Regelung für den Verlustrücktrag wurde angepasst:

  • In den Jahren 2020 und 2021 wurde der Verlustrücktrag auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
  • Ab dem 1.1.2022 beträgt der Verlustrücktrag dauerhaft 2 Jahre, und die Betragsgrenzen von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für 2022 und 2023 bleiben bestehen (geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).

Die Betragsgrenzen von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten werden erst ab 2024 wieder in Kraft treten.

Hinweis: Früher hatten Sie beim Verlustrücktrag ein doppeltes Wahlrecht: Sie konnten ganz darauf verzichten und den Verlust komplett für das Folgejahr aufsparen. Seit 2022 ist dieses Wahlrecht eingeschränkt, und Sie können nur noch ganz auf den Verlustrücktrag verzichten, nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen.