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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: -

In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, und zwar ausländische Einkünfte, die aus einem Staat stammen, mit dem

  • kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder
  • ein DBA besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Einkünfte im Inland besteuert werden können oder von der Besteuerung – ggf. mit Progressionsvorbehalt – freigestellt sind.

Hier sind keine Angaben erforderlich, wenn Sie:

  1. Kapitaleinkünfte aus dem Ausland erzielt haben. Diese gehören in den Bereich Kapitaleinkünfte.
  2. Ausländischen Arbeitslohn erhalten haben. Dieser wird ausschließlich im Bereich Arbeitnehmer erfasst. Zusätzliche Angaben sind nur nötig, wenn die Anrechnung ausländischer Steuern gewünscht wird.

Die folgenden Sachverhalte der Anlage AUS werden aktuell von SteuerGo nicht unterstützt:

  • Pauschal besteuerte Einkünfte i.S.d. § 34c Abs. 5 EStG
  • Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG
  • Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG
  • Familienstiftungen nach § 15 AStG
  • Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte i.S.d. § 2a Abs.1 EStG