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SteuerGo FAQs

 


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Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2022 Anteile an Investmentfonds gekauft haben.

Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres (also am 2.1.2023) als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2022 ist also 2023 steuerlich relevant.

Hinweis: Anteile an Investmentfonds mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten sind - gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung - jeweils getrennt zu erfassen.

Der Basiszins für 2022 beträgt -0,05 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszinses wird für das Jahr 2022 keine Vorabpauschale erhoben! Die Depotbanken führen also keine Kapitalertragsteuer gemäß Vorabpauschalen-Regelung ab (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).

Der Basiszins für 2023 beträgt 2,55 Prozent. 70 % des Basiszinssatzes ergeben eine Vorabpauschale von 1,785 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).