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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: (2022) Liegt Ihnen eine Nebenkosten-/Hausgeldabrechnung für Ihre Wohnung oder Ihr Haus vor?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Ihnen als Mieter oder als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung vorliegt.

In der Regel stellen Hausverwaltungen eine gesonderte "Bescheinigung nach § 35a EStG", in der die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen detailliert bescheinigt werden. So können auch Mieter oder Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter oder die Hausverwaltung in Auftrag gegeben haben.

Wenn Ihnen keine aktuelle Abrechnung für 2022 oder eine Bescheinigung nach § 35a EStG vorliegen, ist dies kein Problem. In diesem Fall dürfen Sie die Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr für das aktuelle Steuerjahr zugrunde legen. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren.

Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister selbst beauftragt haben, müssen die Ausgaben in dem Steuerjahr geltend, in dem die entsprechende Rechnung bezahlt wurde. (BMF-Schreiben vom 09.11.2016)