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SteuerGo FAQs

 


 



Welche Steuerklasse gilt für wen?

Als steuerpflichtiger Arbeitnehmer werden Sie für den laufenden Lohnsteuerabzug in eine von sechs Steuerklassen eingeordnet. Die Höhe des Steuerabzugs richtet sich vor allem nach Ihrer Steuerklasse. Die Steuerklasse hängt von Ihrem Personenstand ab:

Steuerklasse 1

  • Ledige, Verwitwete, Geschiedene, dauerhaft getrenntlebende Ehepaare und Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehepartner,

Steuerklasse 2

  • Alleinerziehende, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen können,

Steuerklasse 3

  • Verheiratete, deren Ehepartner entweder nicht erwerbstätig ist oder als Arbeitnehmer der Steuerklasse 5 angehört (vorausgesetzt die Ehegatten leben zusammen),
  • Verwitwete im ersten Jahr nach dem Tod des verstorbenen Ehegatten (vorausgesetzt der Verstorbene war unbeschränkt steuerpflichtig und die Ehepartner lebten zusammen).
  • Tipp: Die Steuerklassen-Kombination III/V lohnt sich vor allem, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient als der andere.

Steuerklasse 4

  • Verheiratete Ehepartner, die zusammen leben und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind. 
Tipp

Die Steuerklassenwahl 4/4 ist am günstigsten für Ehepartner, die ungefähr gleich viel verdienen.

Steuerklasse 5

  • Verheiratete, wenn der andere Ehepartner in Steuerklasse III ist. (Vorausgesetzt die Ehepartner leben zusammen)
Tipp

Die Steuerklassen-Kombination III/V lohnt sich vor allem, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient als der andere.

Steuerklasse 6

  • Arbeitnehmer, die bei mehr als nur einem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Seit 2010 haben berufstätige Ehepaare eine zusätzliche Wahlmöglichkeit bei den Steuerklassen. Neben den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 gibt es nun auch das so genannte Faktorverfahren. Bei der Steuerklassen-Kombination 4-Faktor/4-Faktor werden von vornherein Freibeträge in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Dadurch ist die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und tatsächlicher Steuerschuld am Jahresende geringer.

Sonderfall: Steuerklasse 0

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland erhalten die besondere Steuerklasse 0. Der Arbeitslohn ist in Deutschland dann aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei

Welche Steuerklasse gilt für wen?



Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren (Inflation, Inflationsrate, Teuerungsrate), bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG).

Naturgemäß kommen nach entsprechenden Neuregelungen immer wieder Fragen auf, so unter anderem, ob die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitgeber verpflichtend ist. Und, falls diese gezahlt wird, ob Arbeitgeber diese gleichmäßig an alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens leisten müssen. Zur ersten Frage lautet die Antwort "Nein, es besteht keine Verpflichtung". Die zweite Frage hat die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel nach der Anfrage des Abgeordneten Fritz Güntzler (CDU/CSU) wie folgt beantwortet:

"Die mit § 3 Nr. 11 EStG beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Zudem handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der innerhalb des Begünstigungszeitraums auch in Teilbeträgen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann" (Bundestags-Drucksache 20/3987 vom 14.10.2022).

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Auch wenn sowohl die grundsätzliche Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als auch eine eventuelle Verteilung unter den Arbeitnehmern - steuerlich - im freien Belieben des Arbeitgebers stehen, können sich aus dem Tarif- oder dem Arbeitsrecht abweichende Handhabungen ergeben. So dürfen Arbeitgeber nicht willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wird, müssen objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

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Informationen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie im offiziellen Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums.

 

Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?

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Bezeichnung der Tätigkeit

Geben Sie die Bezeichnung der sozialversicherungsfreien Tätigkeit an.

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Wählen Sie hier aus, warum Sie nicht sozialversicherungspflichtig sind.

Wählen Sie bitte zwischen:

  • Student
  • Werkstudent
  • Praktikant
  • Schüler im Praktikum
  • Sonstige Tätigkeit

Wichtig: Wenn Sie als Student/Werkstudent mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, wird die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich dann um ein "normales" Angestelltenverhältnis. Wählen Sie in diesem Fall als Tätigkeit "Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer" aus.

Bestand eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.

Studenten sind nur von Rentenversicherungspflicht befreit, wenn es sich bei der Tätigkeit um einen Minijob oder ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis (auf drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet) handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung neben den Vorlesungen oder in den Semesterferien ausgeübt wird.

Sollen die Privatfahrten mit einem Dienstwagen anders als beim Arbetgeber versteuert werden?

Die Besteuerung von Dienstwagen betrifft Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen und diesen auch für private Zwecke nutzen dürfen.

Die private Nutzung des Dienstwagens stellt einen geldwerten Vorteil dar und muss durch den Arbeitnehmer im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung versteuert werden.

Wenn Ihr Arbeitgeber den geldwerten Vorteil in der Regel nach der 1%-Regelung in Verbindung mit der 0,03%-Regelung für die Fahrten zur Arbeit berechnet hat, können Sie dies über die Steuererklärung nachträglich korrigieren.

Die Korrektur des Bruttolohns ist immer dann sinnvoll, wenn der Dienstwagen nicht täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

Tipp: Vor allem für Personen, die teilweise im Homeoffice arbeiten, kann es sich lohnen, genau nachzurechnen und ggf. den Bruttolohn zu korrigieren.

Soll ein von der Lohnsteuerbescheinigung abweichender Bruttoarbeitslohn wegen einer Korrektur der Firmenwagenbesteuerung erklärt werden?

Sie haben einen Firmenwagen genutzt und möchten:

  1. Abweichend von der bisherigen pauschalen Berücksichtigung vom Arbeitgeber die Fahrtenbuchmethode geltend machen oder
  2. Sonstige Korrekturen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung geltend machen oder
  3. Ein geleistetes Nutzungsentgelt (z. B. Zuzahlungen zu den Betriebskosten des Firmenwagens) korrigieren?

Wenn Sie hier "ja" auswählen, dann tragen Sie auf der folgenden Seite "Lohnsteuerdaten" den entsprechend geminderten Bruttoarbeitslohn in Zeile "3. Bruttoarbeitslohn" ein.