Schlagwort: Bundesfinanzhof

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung unzulässig?

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung unzulässig?

Die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften ist gesetzlich auf 20.000 Euro beschränkt. Ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz stellt die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Frage. Betroffene, die Termingeschäfte getätigt haben , sollten Einspruch einlegen.
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Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerde unzulässig

Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerde wegen Doppelbesteuerung unzulässig

Im Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Das Fazit der Urteile lautete, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken im Grundsatz nicht zu hoch besteuert werden. Die Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen schon heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Dabei hat der BFH die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch gesetzt (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21).
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Nachlass: Veräußerung von Immobilienvermögen kann steuerfrei sein

Nachlass: Veräußerung von Immobilienvermögen kann steuerfrei sein

Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, muss den erzielten Gewinn versteuern. Früher wurde insoweit von einem Spekulationsgeschäft gesprochen. Steuerfrei bleibt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims.
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Steuerbescheid: Vorsicht bei Datenimport unter ELSTER

Änderung von Steuerbescheiden: Vorsicht bei Datenimport unter ELSTER

Im Steuerbereich ist Sorgfalt gefragt: Erfahren Sie, wie der Datenaustausch zwischen Vorjahren und aktuellen Angaben funktioniert und welche Konsequenzen bei Fehlern beim Datenimport für den Steuerbescheid drohen können. Ein unachtsamer Fehler könnte nach Ablauf der Einspruchsfrist unkorrigierbar sein.
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Grundsteuer: Weg zum Bundesfinanzhof ist endlich frei

Grundsteuer: Weg zum Bundesfinanzhof ist endlich frei

Sehr viele Immobilieneigentümer haben in den letzten Monaten Einsprüche gegen die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und gegebenenfalls auch gegen die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025 eingelegt. Sie hoffen, dass eines Tages das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Grundsteuer nach der jüngsten Grundsteuerreform als verfassungswidrig einstuft. Doch der Weg zum Bundesverfassungsgericht ist lang und führt wohl erst einmal über den Bundesfinanzhof.
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Änderung von Steuerbescheiden: Korrektur bei falscher Datenübermittlung

Änderung von Steuerbescheiden: Korrektur bei falscher Datenübermittlung

Im Rahmen der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger. Die übermittelten Werte werden auch als „eDaten“ bezeichnet. Die Datenübertragung läuft aber nicht immer reibungslos. Einmal werden die Daten zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Ein anderes Mal sind die zunächst übermittelten Daten fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zu falschen Steuerbescheiden führen.
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Hinterbliebenenrente: Unbedingt Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen

Hinterbliebenenrente: Unbedingt Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Im Grundsatz hat der BFH eine Doppelbesteuerung verneint, hält sie aber im Einzelfall durchaus für möglich (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/19). Gegen die beiden Entscheidungen des BFH haben die unterlegenen Kläger im Juni 2021 Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
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Steuerfreie Abfindungen: Einzahlung in Zeitwertkonto möglich

Steuerfreie Abfindungen: Einzahlung in Zeitwertkonto möglich

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, erhält zumeist eine Abfindung. Diese unterliegt steuerlich allenfalls der so genannten Fünftel-Regelung, die vielfach nur eine geringe steuerliche Entlastung mit sich bringt. Von daher suchen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft nach Lösungen, um die Steuern auf Abfindungen drastisch zu reduzieren. Eine Möglichkeit steuerfreie Abfindungen zu erhalten, ist zum Beispiel die Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung. Abfindungen, die in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden, bleiben nämlich in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
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Gebühren für Steuerauskunft: Neues Urteil stärkt Steuerzahlerrechte

Gebühren für Steuerauskunft: Neues Urteil stärkt Steuerzahlerrechte

Der Staat hat ein lukratives Geschäftsmodell erfunden: Zuerst schafft er Steuerregeln, die zum Teil so kompliziert sind, dass sie kein Mensch mehr versteht – aber dennoch befolgen muss. Alsdann verlangt er Gebühren dafür, dass ein Steuerzahler um eine verbindliche Steuerauskunft bittet, weil er wissen will, wie eine Regelung voraussichtlich auszulegen ist, um bei einem geplanten Sachverhalt keinen steuerlichen Schiffbruch zu erleiden (§ 89 Abs. 3 AO). Und diese Gebühren können happig sein!
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eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern

eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern

Wer seine Steuererklärung erstellt, muss bestimmte Daten seit einigen Jahren nicht mehr eintragen, weil diese dem Finanzamt von den zuständigen Stellen bereits digital übermittelt worden sind – das sind die so genannten eDaten. Hierunter fallen auch die Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Nehmen wir einmal an, dass Sie die Daten dennoch in Ihrer Steuererklärung eintragen, das Finanzamt aber – aus welchen Gründen auch immer – Ihre Angaben streicht. Unterstellen wir zudem, dass die DRV dem Finanzamt die Daten im Zeitpunkt der Steuerveranlagung noch nicht mitgeteilt hat, so dass in Ihrem Steuerbescheid keine Renteneinnahmen auftauchen. Darf das Finanzamt den Steuerbescheid später dennoch ändern, wenn es die entsprechenden Daten – nachträglich – von der DRV erhält? Antwort: Ja, das darf es.
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Liposuktion für Lipödem-Patienten steuerlich absetzbar- BFH schafft Klarheit

Liposuktion für Lipödem-Patienten steuerlich absetzbar- BFH schafft Klarheit

Viele Menschen leiden darunter, dass ihre Beine immer dicker werden, sich immer schwerer anfühlen, aus unerklärlichen Gründen schmerzen, beim kleinsten Stoß einen blauen Fleck bekommen. Die Ursache ist meist ein so genanntes Lipödem, eine Fettverteilungsstörung, die überwiegend im Oberschenkel-, Gesäß- und Hüftbereich, an der Innenseite der Kniegelenke und der Unterschenkel auftritt. Besser bekannt ist diese Krankheit als Reiterhosenphänomen oder Säulenbein. Eine neue Behandlungsmethode ist die so genannte Liposuktion. Dies ist ein Verfahren, um überschüssiges, krankhaftes Körperfett zu entfernen („operative Fettabsaugung“).


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eBay: Versteuerung bei An- und Verkauf von Artikeln

eBay: Versteuerung bei An- und Verkauf von Artikeln

Personen, die Artikel über eBay angeblich privat verkaufen, sind vor einem Zugriff des Fiskus nicht geschützt. Die Finanzbeamten prüfen recht systematisch, wer auf den Plattformen zwar als Privatmann oder -frau auftritt, tatsächlich aber wie ein gewerblicher Händler tätig ist. Und so führt einmal der Verkauf einer – vermeintlich geerbten – Sammlung von Pelzmänteln zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht und ein anderes Mal der Verkauf von Bierdeckeln (vgl. BFH vom 12.8.2015, XI R 43/13 und FG Köln vom 4.3.2015, 14 K 188/13).
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Trennung oder Heirat: Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende möglich

Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Trennung oder Heirat

Alleinerziehende haben Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Bis einschließlich 2022 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ab Januar 2023 wird der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben (§ 24b EStG).

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Eine Bedingung für die Gewährung des Entlastungsbetrages ist u.a., dass die „Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs“ nicht erfüllt sind (§ 24b Abs. 3 Satz 1 EStG). Nach dem Gesetzeswortlaut dürfte der Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung oder im Jahr der Heirat nicht gewährt werden, denn in diesen Jahren liegen die Voraussetzungen für den Splittingtarif (noch) vor.

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Zudem hat er geurteilt, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001):

  • In dem Veranlagungszeitraum, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig ab dem Monat der Trennung der Ehegatten/Lebenspartner beansprucht werden.
  • Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.
  • Im Fall des Zusammenlebens mit einer anderen volljährigen Person ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für volle Kalendermonate zu kürzen, in denen eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen volljährigen Person besteht.

Beispiel:
Frau Stein ist alleinstehend und lebt mit ihren minderjährigen Kindern Kai und Luisa in einem gemeinsamen Haushalt. Am 15. August des Jahres 2022 zieht der neue Partner, Herr Bäcker, in die Wohnung mit ein. Frau Stein und Herr Bäcker heiraten am 12. Dezember 2022 und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. Bis einschließlich August kann Frau Stein den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 Euro x 8/12 =) 2.832 Euro in Anspruch nehmen.

Der Tenor eines der beiden BFH-Urteile lautet: „Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …“. Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung im Trennungsjahr nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage und auch das aktuelle BMF-Schreiben an, kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Unseres Erachtens gilt daher Folgendes:

Beispiel:
Frau Blume lebt zunächst mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern Peter und Lisa in einem gemeinsamen Haushalt. Am 31. August des Jahres 2022 zieht Herr Blume aus. Für das Jahr 2022 wählen die „Noch-Ehegatten“ zulässigerweise die Zusammenveranlagung. Für die Monate September bis Dezember 2022 kann Frau Blume den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 Euro x 4/12 =) 1.416 Euro in Anspruch nehmen.

 

SteuerGo

In der Einleitung steht, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf. Allerdings gibt es davon drei Ausnahmen: 1. Es ist unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. 2. Der Entlastungsbetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Haushaltsmitglied tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligten kann, weil es pflegebedürftig ist. 3. Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende im Jahre 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen (OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2022, Kurzinfo 06/2022). Ob diese Billigkeitsregelung auch in 2023 gilt, bleibt abzuwarten. Es ist aber sehr wahrscheinlich.

 

SteuerGo

Im Fall der Trennung kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag in den Lohnsteuerdaten eingetragen werden, so dass eine Minderung der monatlich einzubehaltenden Lohnsteuer erfolgt.

 

SteuerGo

Ein verwitweter Steuerpflichtiger kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen.


Solidarverein: Sind die Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig?

Solidarverein: Sind die Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig?

Es gibt neben gesetzlicher oder privater Krankenversicherung einen weiteren Weg, sich abzusichern: die Solidargemeinschaften. Der erste Solidarverein entstand vor fast 100 Jahren. Damals gründeten Polizisten und Pfarrer berufsspezifische Vereine dieser Art, die bis heute existieren. Seit den 90er-Jahren kamen offenere Vereine hinzu. Sie heißen Samarita, Artabana oder Solidago und haben inzwischen rund 20.000 Mitglieder.
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Rückentraining im Fitnessstudio steuerlich absetzbar?

Rückentraining im Fitnessstudio steuerlich absetzbar?

Nicht nur Horst Schlämmer (alias Hape Kerkeling), sondern sehr viele Menschen „haben Rücken“. Gemeint sind Rücken-, Schulter- und Nackenschmerzen. „Es ist ein Kreuz mit dem Kreuz!“ Man sollte etwas dagegen tun. Beispielsweise ein Rückentraining im Fitnessstudio absolvieren und damit die Rückenmuskulatur stärken. Und gleich kommt der Gedanke: Wenn schon nicht die Krankenkasse zahlt, hilft wenigstens das Finanzamt beim Bezahlen?
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Kosten für Strafverteidigung des Sohnes nicht absetzbar?

Kosten für Strafverteidigung des Sohnes nicht absetzbar?

Kosten eines Zivilprozesses stellen – seit 2013 – grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies betrifft grundsätzlich jedes gerichtliche Verfahren, somit auch Strafverfahren. Die Kosten eines Zivilprozesses sind nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – absetzbar, „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Wie sieht es aber mit den Prozesskosten für die Strafverteidigung des eigenen Kindes aus?


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Kein Anspurch auf Kindergeld wegen Praxisjahr?

Kindergeld: Praxisjahr zwischen zwei Ausbildungen als Teil der Erstausbildung?

Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese bezogen auf den Erhalt von Kindergeld noch eine einheitliche Erstausbildung darstellen. Voraussetzung ist, dass beide Abschnitte zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll.  Das vom Kind angestrebte Berufsziel kann also erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden. Oftmals erfordert der Besuch einer Fachschule, dass nach dem ersten Ausbildungsabschnitt (Lehre) ein Praxisjahr nachgewiesen wird.


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Arbeitsmittel: Schwarzer Anzug keine typische Berufskleidung

Arbeitsmittel: Schwarzer Anzug keine typische Berufskleidung

Für die Berufsausübung benötigen viele Menschen eine besondere Kleidung. Die Ausgaben dafür sind steuerlich aber nur dann abziehbar, wenn es sich um „typische“ Berufskleidung handelt. Das ist zum einen Spezialkleidung; darunter fallen zumeist Schutzbekleidungen oder Uniformen. Zum anderen sind es Kleidungsstücke, die zumindest uniformartig beschaffen sind. Für die „Uniformartigkeit“ muss das jeweilige Kleidungsstück ein – deutlich sichtbares – Firmenlogo haben. Aber was ist mit bürgerlicher Kleidung?
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Verbindliche Auskunft: Formelle Auskunft für das Finanzamt bindend

Verbindliche Auskunft: Formelle Auskunft für das Finanzamt bindend

Wer vom Amt kommt, ist meistens klüger. Auch beim Finanzamt können Sie Auskünfte zu Steuerfragen bekommen, doch diese sind eher unverbindlich. Was aber nützt dies, wenn man bei wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen eine verlässliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen zu komplizierten Sachverhalten benötigt? Und so gibt es auch die Möglichkeit, vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu bekommen. Dafür sind allerdings seit 2006 Gebühren zu zahlen – und das nicht zu knapp! (§ 89 AO). Die Frage ist: Wie verbindlich ist eigentlich die verbindliche Auskunft des Finanzamtes für das Finanzamt?
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Steuerzinsen: Droht nun die Rückforderung von Erstattungszinsen?

Steuerzinsen: Droht nun die Rückforderung von Erstattungszinsen?

Im August 2021 haben wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen vorgestellt: Danach ist der geltende Zinssatz für Erstattungszinsen von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig! Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).


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Verluste mit Aktien: Erfreulicher Beschluss des Bundesfinanzhofs

Bargeldkontrollen: NeVerluste mit Aktien: Erfreulicher Beschluss des Bundesfinanzhofsue Regeln beim Reiseverkehr

Bei Aktien gibt es bekanntlich verschiedene Arten von Verlusten: Kursverluste, die lediglich auf dem Depotauszug stehen, echte Verluste, die im Fall der Veräußerung realisiert werden, Verluste, die durch Ausbuchung wertlos gewordener Aktien entstehen, sowie Verluste aus der Risikoabsicherung durch Hebelprodukte. Grundsätzlich gilt für Verluste aus Kapitalvermögen, dass sie nur mit Gewinnen aus anderweitigem Kapitalvermögen verrechnet werden können, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten, wie Arbeitslohn oder Mieteinnahmen.


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