Abgabepflicht für die Steuererklärung

Abgabepflicht für die Steuererklärung

Jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Aber nicht für jeden besteht grundsätzlich eine Abgabepflicht. Trotzdem lohnt es sich für viele. Informieren Sie sich hier, wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und wer sie freiwillig einreichen kann.

Abgabepflicht bei Erhalt von Kurzarbeitergeld

Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer die Erklärung nicht „freiwillig“ abgibt, sollte bedenken, dass die Finanzämter Informationen über den Bezug von Kurzarbeitergeld per Datenaustausch erhalten, die Steuererklärung dann vielleicht nach einem oder zwei Jahren zwangsweise anfordern und es zu erheblichen Verspätungszuschlägen kommen kann.

Auch Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (für das Kalenderjahr 2020) unter der Nummer 15 einzutragen.

Antragsveranlagung = Sie geben freiwillig Ihre Steuererklärung ab

Wenn Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, obwohl Sie das nicht müssen, nennt sich das im Steuerrecht Antragsveranlagung. Bei einer Antragsveranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, die Steuererklärung abzugeben und sich die Steuererstattung zu sichern (siehe Abgabefristen für die Steuererklärung).

Wir empfehlen grundsätzlich jedem Arbeitnehmer, eine Steuererklärung abzugeben, um Steuervorteile optimal zu nutzen. Nur so können Sie sich zu viel gezahlte Steuern bei Ihrem Finanzamt zurückholen. Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit.

Die Abgabe der Steuererklärung ist immer dann freiwillig, wenn man nicht per Gesetz zur Abgabe (siehe unten) verpflichtet ist. Das trifft insbesondere auf Arbeitnehmer in der Steuerklasse I zu, die nur Einnahmen aus ihrer Anstellung als Arbeitnehmer haben. Das gilt aber auch für Verheiratete mit der Steuerklassenkombination IV/IV; für Sie besteht also keine Abgabepflicht.

Ihre Einkünfte sind bereits versteuert und Sie können sich unter Umständen die Formulare für das Finanzamt sparen. Auch das Finanzamt fordert Sie in diesen Fällen nicht zur Abgabe der Steuererklärung auf.

Arbeitnehmer mit Antragsveranlagung erhalten in 9 von 10 Fällen zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück. Der Fiskus erwartet also kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches an Sie zurückzahlen. Es ist fast immer eine Steuererstattung drin.

 

Beispiele für Arbeitnehmer, die keine Steuererklärung abgeben müssen

  • Ledige Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, die keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben.
  • Ledige Arbeitnehmer mit Kindern und der Steuerklasse II, die keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben.
  • Verheiratete Arbeitnehmer, die beide Arbeitslohn beziehen und beide nach Steuerklasse IV ohne Faktorverfahren abgerechnet werden. Beide haben keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
  • Verheiratete Arbeitnehmer, bei denen nur einer (Alleinverdiener) Arbeitslohn nach Steuerklasse III bezieht. Der andere Ehegatte bezieht keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn; 450 Euro-Job ist möglich. Beide haben keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.

Pflichtveranlagung = Sie müssen eine Steuererklärung abgeben

Wenn Sie als angestellter Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) erwirtschaften, zieht Ihnen Ihr Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt von Ihrem Bruttolohn ab. Die Steuern werden direkt an das Finanzamt abgeführt. Eigentlich (!) wäre somit steuerlich gesehen alles erledigt und eine Steuererklärung muss von Ihnen nicht abgegeben werden. Das trifft auch für ledige Arbeitnehmer (Steuerklasse I) zu, die Ihren Arbeitsplatz das ganze Jahr nicht gewechselt haben.

Allerdings vermutet die Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen, dass die monatlichen Steuerabzüge bei Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zu niedrig ausgefallen sind. Für viele Arbeitnehmer besteht daher die gesetzliche Pflicht eine Steuererklärung abzugeben, die sogenannte Veranlagungspflicht oder Pflichtveranlagung.

 

Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer

§ 46 EStG regelt zahlreiche Fälle, in denen auch Arbeitnehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind:

  1. Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410 Euro erzielt, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren. Darunterfallen z. B. etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  2. Sie haben während eines Jahres von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen.
  3. Sie haben einen Freibetrag (z. B. um für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung) auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Freibeträge sollen im Rahmen der Steuererklärung nochmals überprüft werden. Ausnahme: Handelt es sich um einen Behinderten-Pauschbetrag, einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder nur um die Anzahl der Kinderfreibeträge, sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
  4. Sie und Ihr Ehepartner beziehen beide Arbeitslohn und einer von Ihnen wurde nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder Sie haben beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt.
  5. Sie haben im Laufe des Jahres Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld) bezogen. Die Einkommensersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können den persönlichen Steuersatz auf die restlichen Einkünfte erhöhen.
  6. Sie haben von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, für den die günstige Fünftelregelung angewendet wurde.
  7. Als geschiedene oder getrennt lebende Eltern haben Sie eine andere Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages oder des Behindertenpauschbetrags für das Kind gewählt.
  8. Sie haben Sonderzahlungen erhalten und im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt und Ihr neuer Arbeitgeber hat bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des vorherigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt.
  9. Ihre Ehe wurde im Lauf des Jahres geschieden oder Ihr Partner ist verstorben und einer der Ehegatten heiratet im selben Jahr wieder.
  10. Sie haben einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, welcher im EU-/EWR-Ausland lebt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
  11. Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und haben in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt

Abgabepflicht für fast alle Nicht-Arbeitnehmer

Selbstständige, Gewerbetreibende, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt (§ 56 EStDV).

Eine Steuerklärung ist somit für alle verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten und/oder Betriebsausgaben) folgende Werte übersteigt:

Jahr Grundfreibetrag pro Jahr für…
Alleinstehende Verheiratete
2020 9.408 Euro 18.816 Euro
2021 9.744 Euro 19.488 Euro
2022 9.984 Euro 10.347 Euro (Info) 19.968 Euro 20.694 Euro (Info)
2023 10.908 Euro 21.816 Euro
2024 (geplant) 11.604 Euro 23.208 Euro

Eine Steuererklärung ist außerdem immer abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.

Es kann aber auch in anderen Fällen sinnvoll sein, eine Steuererklärung als Selbstständiger, Gewerbetreibender, Vermieter und Rentner abzugeben. Wollen Sie beispielsweise einen Verlustvortrag geltend machen, müssen Sie für das betroffene Veranlagungsjahr auch eine Steuererklärung abgeben.

SteuerGo

Seit der Rentenreform im Jahr 2005 müssen auch immer mehr Rentner Steuern zahlen und unter Umständen eine Steuererklärung abgeben. Wann müssen Rentner Steuern zahlen?

Abgabepflicht, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalerträgen erhalten

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ist die Abgabe einer Steuererklärung eigentlich obsolet geworden, wenn man nur Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die dazu führen können, dass Sie eine Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt einreichen müssen.

  1. Sie haben insgesamt bei allen Kreditinstituten Freistellungsaufträge über mehr als 1.000 Euro (Ehepaare: 2.000 Euro) erteilt.
  2. Der Kirchensteuerabzug wurde bei einem oder mehreren Kreditinstituten nicht beantragt, obwohl Sie Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft sind und die steuerpflichtigen Kapitalerträge übersteigen insgesamt 1.000 Euro (Verheiratete: 2.000 Euro).
  3. Sie haben bestimmten Kapitalerträge erhalten, auf die keine Abgeltungssteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurde. Dies ist z. B. bei privater Darlehensvergabe oder bei Konten, die im Ausland geführt werden, der Fall.
  4. Sie haben Kapitaleinkünfte erhalten, die Ihrem individuellen Einkommensteuersatz unterliegen wie z. B. in Falle von stillen Beteiligungen oder Kapitalerträgen aus Betriebsvermögen

 


Hinweis:

Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert und an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.


19 Kommentare zu “Abgabepflicht für die Steuererklärung”:

  1. Siegfried Wegner

    Hallo Service,
    ich bin Rentner seit 2003 und habe eine Rente von jährlich 22.375,92€. Ist da eine Steuererklärung erforderlich? Mir wurde vor einigen Jahren die Steuererklärung schriftlich erlassen und deshalb habe ich keine gemacht.
    /de/texte/2023/310/ Für 2019 ist jedoch eine Erhöhung auf insgesamt 25.500,24 € durch die Witwenrente zu rechnen. Was sagen die Gesetze zur Besteuerung dazu?

    Vielen Dank im Voraus, gez. S. Wegner Bungalowsiedlung 12 in 06420 Könnern

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Siegfried ,

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Eine Steuerklärung ist somit für alle verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2018 den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Ledige) bzw. 18.000 Euro (Verheiratete) übersteigt. Die Steuerschuld errechnet sich dann auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens – vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben.

      Wenn Sie alle Ihre Einkünfte und Ausgaben in unserem Programm SteuerGo eingeben, ist die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld natürlich sehr viel genauer!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo

  2. Stierle e.

    Hallo
    ich wollte fragen ob ich eine einkommenserklärung machen muss bei einer Rente von 936,00 € im Jahr und einem Nebeneinkommen durch Selbständigkeit im Nebenjob von 3600 €,
    Werbekosten ca. 2100 €
    Bitte um kurze Anrwort

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Stierle,

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Eine Steuerklärung ist somit für alle verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2018 den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Ledige) bzw. 18.000 Euro (Verheiratete) übersteigt. Die Steuerschuld errechnet sich dann auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens – vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben.

      Sie können einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ermitteln, wie hoch – grob gerechnet – die voraussichtliche Steuerbelastung ist.

      Wenn Sie alle Ihre Einkünfte und Ausgaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingeben, ist die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld natürlich sehr viel genauer!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo

  3. Birgit Wennholz

    Im letzten Jahr haben wir die Einkommenserklärung von einem Steuerberater machen lassen. Können wir die Kosten dafür in diesem Jahr mit angeben? Wenn ja, wie und wo tragen wir diese ein?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Birgit,

      Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Jetzt können Steuerberatungskosten nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Steuerberatungskosten sind also den abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie den nicht abzugsfähigen Kosten privater Lebensführung zuzuordnen.

      Weitere Informationen

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo

  4. Fred Schlaich

    Bisher muste ein Rentner lebend in Canada seine deutsche Rente versteuern, wie geht es nun weiter seit dem Jahre 2020.??

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Fred,

      warum sollte es hier eine Änderung für 2020 geben? Uns liegen hierzu keine Informationen vor, dass es Änderungen am Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada gegeben hätte.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo

  5. Wilhelm Heger

    Wilhelm H.
    ich bin seit 8 Jahren bei der selben Fa. angestellt, habe aber vor 2 Jahren ein Haus erworben. Ich habe eine neue Heizung eingebaut und gründlich renoviert (ges. ca. 30 T€) mit der Absicht ein Stockwerk als Ferienwohnung zu vermieten (2 Zi. Küche, Bad). Durch die Pandemie habe ich noch keine Einnahmen erzielen können, muß ich denn och für die letzten 2 Jahre eine Steuererklärung abgeben. (Stkl 1, ledig, keine Kinder)

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Wilhelm,

      wenn Sie Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie haben, müssen Sie für das vermietete Objekt die Anlage V in der Steuererklärung ausfüllen. In der Anlage V können Sie alle Einkünfte und Ausgaben/Werbungskosten angeben, die Ihnen in Verbindung mit der Vermietung entstanden sind.

      Ausgaben für eine zur Vermietung vorgesehene Wohnung entstehen bereits in einem Zeitraum, in dem noch keine Einnahmen vorliegen können. Wichtig ist, dass eine Vermietungsabsicht (Einkunftserzielungsabsicht) besteht und Sie diese auch gegenüber dem Finanzamt nachweisen können. Zu den Werbungskosten gehören z. B. auch Finanzierungskosten während der Bauphase oder Erhaltungsaufwendungen nach dem Kauf der Immobilie. Wenn diese Kosten in früheren Steuerjahren entstanden sind, können Sie diese auch in der Anlage V angeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo

  6. Luciana Da Silva-Decker

    Guten Tag,
    Ich bin Witwe und habe ein minderjähriges Kind.
    Ich bekomme eine monatliche Witwenrente von 503,11 EUR und mein Sohn eine Halbweisenrente von 503,11 EUR dazu habe ich noch einen Halbtagsjob und bekomme 1081,00 netto.
    Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
    Lieben Dank,
    Luciana

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Luciana,

      Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag (2020: 9.408 Euro für Ledige) übersteigt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  7. Dietmar Feil

    Ich beziehe unter 8oo,oo € monatliche Netto-Rente und ich bin dabei mich zu verschulden. Ich habe keine weiteren Einkünfte, keinen Verkauf meiner Bücher.
    Sie dürfen gerne vorbeikommen, meine Bücher nachzuzählen. Außer einigen verschenken, sind noch alle da, weil ich wohl nicht mehr in die Lage komme, den Internet-Verkauf zu starten. Das ist mein Problem.

  8. Dirk-Egbert Springborn

    Mir werden vierteljährlich feste Beträge vom Finanzamt eingezogen. Bin Altersrentner und bekomme normale Rente plus Witwenrente. Muss ich unbedingt eine Steuererklärung abgeben?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Dirk,

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung erstellen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt (§ 56 EStDV). Dieser beträgt für 2020 9.408 Euro und 2021 9.744 Euro.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph

      Hallo W.,

      bitte wenden Sie sich bezgl. einer Fristverlängerung direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  9. taxnoob

    Ich habe Deutschland im Jahr 2021 verlassen und meine Steuerpflicht für 2021 erfüllt.
    Aber ich hatte im Jahr 2022 eine einmalige Zahlung von meinem früheren Deutschen Arbeitgeber, die in Klasse 6 versteuert wurde. Ich hatte kein weiteres Einkommen in Deutschland, keine Wohnung und war ledig. Alle anderen Einkünfte waren im Ausland. Muss ich eine Steuererklärung abgeben oder ist alles erledigt, da mein früherer Arbeitgeber mich in Klasse 6 eingestuft hat?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo taxnoob,

      da Sie Deutschland im Jahr 2021 verlassen haben und keine weiteren Einkünfte oder Vermögenswerte in Deutschland hatten, sollten Sie in der Regel nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig sein. Die Tatsache, dass Sie im Jahr 2022 eine einmalige Zahlung von Ihrem früheren deutschen Arbeitgeber erhalten haben, ändert daran grundsätzlich nichts.

      Wenn Ihr Arbeitgeber die Zahlung in Klasse 6 versteuert hat, bedeutet das, dass er wahrscheinlich davon ausgegangen ist, dass Sie nicht mehr in Deutschland ansässig sind. Die Steuerklasse 6 wird normalerweise für Arbeitnehmer verwendet, die mehrere Arbeitgeber haben oder zusätzliche Einkünfte neben ihrem Hauptjob erzielen.

      Es ist auch möglich, dass Sie trotz Ihrer Auswanderung eine Steuererklärung abgeben sollten, um die Klasse 6-Einstufung zu korrigieren und eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten. Dies kann jedoch von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Land, in dem Sie sich derzeit aufhalten.

      In Ihrem Fall wäre es daher eventuell sinnvoll einen Steuerberater zu konsultieren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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