Umzugskosten: Hohe Taxikosten für Wohnungsbesichtigungen abziehbar

Auch hohe Taxikosten für Wohnungsbesichtigung abziehbar

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie das Finanzamt an Ihren Umzugskosten beteiligen. Es gilt der Grundsatz, dass sich die Höhe der abziehbaren Umzugskosten nach dem Bundesumzugskostengesetz richtet, also nach den Aufwendungen, die nach Beamtenrecht erstattet würden. Ob die Taxikosten für die verschiedenen Wohnungsbesichtigungen auch dazu gehören, musste das sächsische Finanzgericht nun entscheiden.

Vielfach sind die tatsächlichen Umzugskosten jedoch höher als nach den Vorgaben des Beamtenrechts. Zwar können diese höheren Kosten per Einzelnachweis geltend gemacht werden, allerdings prüft das Finanzamt, ob und inwieweit die Aufwendungen berechtigt sind und tatsächlich mit dem Beruf zusammenhängen (R 9.9 Abs. 2 LStR). Oftmals wird auch die Angemessenheit unter die Lupe genommen.

Nach Ansicht des sächsischen Finanzgerichts sind aber selbst hohe Taxikosten für mehrere Wohnungsbesichtigungen als Werbungskosten abziehbar – vorausgesetzt natürlich, dass entsprechende Quittungen vorliegen (Urteil vom 18.5.2018, 4 K 194/18).

Der Fall: Der Kläger hat im Jahre 2014 seine Arbeitsstelle gewechselt. Da sich diese offenbar weit entfernt von seiner bisherigen Arbeit befand, benötigte er eine neue Unterkunft am Beschäftigungsort. Er war beruflich stark eingebunden und kannte sich am neuen Ort nicht gut aus. Daher unternahm er die Fahrten zu den Wohnungsbesichtigungen mit dem Taxi.

Für insgesamt zwölf Fahrten sind ihm Taxikosten von 160 Euro entstanden, die das Finanzamt nicht anerkannte. Es seien lediglich die Entfernungspauschalen oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erstatten.

Die Finanzrichter sind dem entgegengetreten und ließen die Taxikosten zum Abzug zu. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten die allgemeinen Grundsätze für den Abzug von Werbungskosten. Das öffentliche Umzugskostenrecht, das vom Finanzamt herangezogen wird, könne dabei Leitlinie sein, sei aber weder den Werbungskostenabzug begründend noch beschränkend. Die Kosten des beruflich veranlassten Umzugs könnten demnach zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes geltend gemacht werden. Es stehe dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen.

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