Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz zu gering und so wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Schlagwort: BMF-Schreiben
Fußball-Europameisterschaft: Regierungsgarantien und Steuergarantien
Die Fußball-Europameisterschaft 2024 der Männer ist eines der großen Highlights im Jahre 2024. Die UEFA EURO 2024 wird vom 14. Juni bis 14. Juli 2024 in Deutschland stattfinden. Um den Zuschlag für die Fußball-Europameisterschaft 2024 zu bekommen, hat die Bundesregierung bereits im Jahre 2018 umfassende Regierungsgarantien gegenüber der UEFA abgegeben. Mit den Garantien stellt die Bundesregierung sicher, dass die von der UEFA geforderten Rahmenbedingungen zur Austragung dieser Sportgroßveranstaltung vorliegen. Insgesamt wurden 18 Garantie- und Unterstützungsschreiben, unter anderem in den Bereichen Sicherheit, Rechtsschutz oder Visa und Arbeitserlaubnisse, durch die jeweils zuständigen Bundesressorts innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens abgegeben.
Energetische Maßnahmen: Fragen-Antworten-Katalog des BMF
Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Allerdings ist der Abzug an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft und führt auch zu der einen oder anderen Zweifelsfrage.
Fotovoltaikanlage: Rückgängigmachung des IAB laut FG Köln rechtens
Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Installation ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.
Vorabpauschale für thesaurierende Fonds 2024
Seit 2018 gelten neue Regeln zur Investmentbesteuerung. Der Anleger versteuert zwar grundsätzlich nur die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage, d.h. die Ausschüttungen des Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Bei solchen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern – eine so genannte Vorabpauschale. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds.
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Umsatzsteuer: Rückkehr zum regulären Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Seit dem 1.7.2021 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Für Getränke ist es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent geblieben. Diese Regelung – eingeführt mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ – wurde seitdem zweimal verlängert bis zum 31.12.2023 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
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Kinder und Angehörige im Ausland: Neue Ländergruppeneinteilung ab 2024
Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer so genannte Ländergruppeneinteilung fest.
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Ukraine-Krieg: Verlängerung der Steuererleichterungen für Unterstützungen
Am 24. Februar 2022 hat Russland die Ukraine überfallen und mit seinem Krieg Zerstörung, Tod und Vertreibung gebracht. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die vom Krieg geschädigten Menschen. Die vielen aus der Ukraine Geflüchteten erfahren in Deutschland und in anderen Ländern persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgern und auch von Unternehmen. Ebenfalls werden vielfältige Hilfen an die in der Ukraine verbliebenen Menschen geleistet.
Fotovoltaikanlagen: Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
Rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt.
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Steuerbonus gilt auch fürs „Gassi gehen“
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen geklärt, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres – mitsamt den Anfahrtskosten – durch einen Dienstleister eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und deshalb ebenfalls gemäß § 35a EStG steuerbegünstigt ist (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15). Strittig war lange Zeit die Frage, ob der Steuerbonus auch für das Ausführen eines Hundes („Gassi gehen“) über die Grundstücksgrenzen hinaus steuerbegünstigt ist?
Trennung oder Heirat: Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende möglich
Alleinerziehende haben Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Bis einschließlich 2022 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ab Januar 2023 wird der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben (§ 24b EStG).
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Eine Bedingung für die Gewährung des Entlastungsbetrages ist u.a., dass die „Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs“ nicht erfüllt sind (§ 24b Abs. 3 Satz 1 EStG). Nach dem Gesetzeswortlaut dürfte der Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung oder im Jahr der Heirat nicht gewährt werden, denn in diesen Jahren liegen die Voraussetzungen für den Splittingtarif (noch) vor.
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Zudem hat er geurteilt, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Aktuell verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001):
- In dem Veranlagungszeitraum, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig ab dem Monat der Trennung der Ehegatten/Lebenspartner beansprucht werden.
- Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.
- Im Fall des Zusammenlebens mit einer anderen volljährigen Person ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für volle Kalendermonate zu kürzen, in denen eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen volljährigen Person besteht.
Beispiel:
Frau Stein ist alleinstehend und lebt mit ihren minderjährigen Kindern Kai und Luisa in einem gemeinsamen Haushalt. Am 15. August des Jahres 2022 zieht der neue Partner, Herr Bäcker, in die Wohnung mit ein. Frau Stein und Herr Bäcker heiraten am 12. Dezember 2022 und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. Bis einschließlich August kann Frau Stein den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 Euro x 8/12 =) 2.832 Euro in Anspruch nehmen.
Der Tenor eines der beiden BFH-Urteile lautet: „Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …“. Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung im Trennungsjahr nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage und auch das aktuelle BMF-Schreiben an, kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Unseres Erachtens gilt daher Folgendes:
Beispiel:
Frau Blume lebt zunächst mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern Peter und Lisa in einem gemeinsamen Haushalt. Am 31. August des Jahres 2022 zieht Herr Blume aus. Für das Jahr 2022 wählen die „Noch-Ehegatten“ zulässigerweise die Zusammenveranlagung. Für die Monate September bis Dezember 2022 kann Frau Blume den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 Euro x 4/12 =) 1.416 Euro in Anspruch nehmen.
In der Einleitung steht, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf. Allerdings gibt es davon drei Ausnahmen: 1. Es ist unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. 2. Der Entlastungsbetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Haushaltsmitglied tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligten kann, weil es pflegebedürftig ist. 3. Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende im Jahre 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen (OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2022, Kurzinfo 06/2022). Ob diese Billigkeitsregelung auch in 2023 gilt, bleibt abzuwarten. Es ist aber sehr wahrscheinlich.
Im Fall der Trennung kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag in den Lohnsteuerdaten eingetragen werden, so dass eine Minderung der monatlich einzubehaltenden Lohnsteuer erfolgt.
Ein verwitweter Steuerpflichtiger kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen.
Spesen als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig
Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, dürfen je nach Abwesenheit eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen oder von ihrem Arbeitgeber steuerfrei als Spesen erstattet bekommen. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte und der Wohnung beträgt die Verpflegungspauschale 14 c, das heißt, bis zu diesem Betrag darf der Arbeitgeber die Mehraufwendungen für Verpflegung steuer- und prinzipiell auch sozialversicherungsfrei auszahlen.
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Pflegebedürftige: Verbesserungen in der Pflegeversicherung
Mittels einer neuen Pflegereform werden ab Januar 2022 wieder einzelne Leistungen für Pflegebedürftige erhöht und Eigenanteile gesenkt. Zur Finanzierung wird ab 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt und der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte angehoben („Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ – GVWG“).
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Steuerzinsen: Droht nun die Rückforderung von Erstattungszinsen?
Im August 2021 haben wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen vorgestellt: Danach ist der geltende Zinssatz für Erstattungszinsen von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig! Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zehn Kilowatt
Das Bundesfinanzministerium vereinfachte Anfang Juni die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Photovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.
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Steuerzinsen: Einsprüche gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen ruhen
Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Zinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Sollten Negativzinsen als negative Einnahmen absetzbar sein?
Was waren das herrliche Zeiten, als man für das mühsam Ersparte noch Zinsen bekam. Zinsen sind der Lohn für den Verzicht auf Konsum. Schon lange gibt es für das Sparbuch keine Zinsen mehr. Auch bei anderen Anlagen haben sich die Sparer inzwischen an Niedrig- und Nullzinsen gewöhnt. Neu aber ist, dass Sparer bei manchen Banken draufzahlen sollen, wenn sie dort ihr Geld hinbringen. Ein solcher Obolus ist eine Bestrafung fürs Sparen und wird als Strafzinsen oder Negativzinsen bezeichnet.
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Doppelte Haushaltsführung: Wann ist eine finanzielle Beteiligung ausreichend?
Liegt der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt, ist dort oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Wenn also aus beruflichen Gründen neben der Hauptwohnung ein Zweithaushalt entsteht, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bei Ledigen kommt dem eigenen Hausstand am Hauptwohnort eine größere Bedeutung als Verheirateten zu. Eine neue Bedingung für den „eigenen Hausstand“ ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in der Hauptwohnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, wann eine ausreichende finanzielle Beteiligung vorliegt.
Darlehensverträge: Vergleichsbeträge nach Rückabwicklung teilweise steuerpflichtig
Gerade in jüngster Zeit kommt es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss.
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Pilotenausbildung: Weiterhin Zweiklassengesellschaft bei der Steuer
Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und der Erwerb der Berufspilotenlizenz (ATPL) ist so ziemlich die teuerste Berufsausbildung überhaupt. Wer seinen vermeintlichen Traumjob verwirklichen möchte, muss mit Kosten von 70.000 Euro bis 80.000 Euro für die Flugschule und weiteren Ausgaben für Fahrten, Auslandsaufenthalt usw. rechnen. Alle Kosten sind selbst zu stemmen, denn die Möglichkeit eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einer Fluggesellschaft sucht man vergebens. Also gibt es noch nicht einmal eine Vergütung während der Ausbildungszeit von rund 18 Monaten. Die hohen Kosten der Ausbildung sind steuerlich absetzbar. Zu unterscheiden ist allerdings, ob die Pilotenausbildung die erste Berufsausbildung ist oder ob man vorher bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
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Erstausbildung und Erststudium: Riesige Enttäuschung und keine Besserung
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Lehre, duales Studium, Referendariat) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses – auch für eine Lehre oder ein Erststudium nach einer Lehre – in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
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