Schlagwort: Zusammenveranlagung

Trennung von Ehegatten: Besteht eine Pflicht zur Zusammenveranlagung?

Trennung von Ehegatten: Besteht eine Pflicht zur Zusammenveranlagung?

Eheleute können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Auch getrennt lebenden Ehegatten steht das Wahlrecht für das Jahr der Trennung noch zu, das heißt, sie können entweder einzeln oder aber gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif ist grundsätzlich dann vorteilhaft, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte erzielt hat.
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Ehegattenveranlagung: Nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart möglich?

Ehegattenveranlagung: Nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart möglich?

Ehegatten können bei der Abgabe ihrer Steuererklärung zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen (§ 26 EStG). Wenn in der Steuererklärung keine Angaben gemacht werden, erfolgt die Ehegattenveranlagung automatisch als Zusammenveranlagung. Manchmal erkennen Ehegatten erst im Nachhinein, dass die von ihnen gewählte Veranlagungsart ungünstig ist und möchten beispielsweise anstelle der Einzelveranlagung doch die Zusammenveranlagung wählen. Dann stellt sich die Frage, ob ein Wechsel der Veranlagungsart im Nachhinein, das heißt nach Ergehen der Steuerbescheide, noch möglich ist.


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Trennung oder Heirat: Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende möglich

Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Trennung oder Heirat

Alleinerziehende haben Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Bis einschließlich 2022 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ab Januar 2023 wird der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben (§ 24b EStG).

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Eine Bedingung für die Gewährung des Entlastungsbetrages ist u.a., dass die „Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs“ nicht erfüllt sind (§ 24b Abs. 3 Satz 1 EStG). Nach dem Gesetzeswortlaut dürfte der Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung oder im Jahr der Heirat nicht gewährt werden, denn in diesen Jahren liegen die Voraussetzungen für den Splittingtarif (noch) vor.

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Zudem hat er geurteilt, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001):

  • In dem Veranlagungszeitraum, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig ab dem Monat der Trennung der Ehegatten/Lebenspartner beansprucht werden.
  • Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.
  • Im Fall des Zusammenlebens mit einer anderen volljährigen Person ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für volle Kalendermonate zu kürzen, in denen eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen volljährigen Person besteht.

Beispiel:
Frau Stein ist alleinstehend und lebt mit ihren minderjährigen Kindern Kai und Luisa in einem gemeinsamen Haushalt. Am 15. August des Jahres 2022 zieht der neue Partner, Herr Bäcker, in die Wohnung mit ein. Frau Stein und Herr Bäcker heiraten am 12. Dezember 2022 und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. Bis einschließlich August kann Frau Stein den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 Euro x 8/12 =) 2.832 Euro in Anspruch nehmen.

Der Tenor eines der beiden BFH-Urteile lautet: „Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …“. Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung im Trennungsjahr nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage und auch das aktuelle BMF-Schreiben an, kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Unseres Erachtens gilt daher Folgendes:

Beispiel:
Frau Blume lebt zunächst mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern Peter und Lisa in einem gemeinsamen Haushalt. Am 31. August des Jahres 2022 zieht Herr Blume aus. Für das Jahr 2022 wählen die „Noch-Ehegatten“ zulässigerweise die Zusammenveranlagung. Für die Monate September bis Dezember 2022 kann Frau Blume den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 Euro x 4/12 =) 1.416 Euro in Anspruch nehmen.

 

In der Einleitung steht, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf. Allerdings gibt es davon drei Ausnahmen: 1. Es ist unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. 2. Der Entlastungsbetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Haushaltsmitglied tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligten kann, weil es pflegebedürftig ist. 3. Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende im Jahre 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen (OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2022, Kurzinfo 06/2022). Ob diese Billigkeitsregelung auch in 2023 gilt, bleibt abzuwarten. Es ist aber sehr wahrscheinlich.

 

Im Fall der Trennung kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag in den Lohnsteuerdaten eingetragen werden, so dass eine Minderung der monatlich einzubehaltenden Lohnsteuer erfolgt.

 

Ein verwitweter Steuerpflichtiger kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen.


Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch Steuerformulare und -bescheide?

Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch Steuerformulare und -bescheide?

Im Steuerhauptformular gilt eine Rangfolge bezüglich der Steuerpflichtigen: Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist an erster Stelle grundsätzlich der Ehemann und an zweiter Stelle die Ehefrau einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Mann, sondern die Frau das Geld nach Hause bringt. Und auch die Steuerbescheide weisen den Mann üblicherweise vor der Frau aus. Zumindest werden seine Einkünfte in der linken und damit in der ersten Spalte aufgeführt. Reicht dies für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung?
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Kein zeitanteiliger Abzug im Heiratsjahr

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Kein zeitanteiliger Abzug im Heiratsjahr

Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört und für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Vorausgesetzt in dem Haushalt lebt keine andere erwachsene Person (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der „echt“ Alleinerziehenden abzugelten. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich einem Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.
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Gleichgeschlechtliche Ehe: Jetzt Änderungsanträge für Steuerbescheide stellen!

Gleichgeschlechtliche Ehe: Jetzt Änderungsanträge für Steuerbescheide stellen!

Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe umzuwandeln. Sie sollten nun aber eine wichtige steuerliche Frist beachten: Sie können nämlich bis zum 31.12.2020 die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen – und zwar rückwirkend für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind.


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Einzelveranlagung für Ehegatten: Wie Sonderausgaben u.a. aufzuteilen sind

Einzelveranlagung für Ehegatten: Wie Sonderausgaben u.a. aufzuteilen sind

Seit 2013 ist die Alternative zur Zusammenveranlagung bei Eheleuten nicht mehr die getrennte Veranlagung, sondern die Einzelveranlagung für Ehegatten (§ 26a EStG). Bei der Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Einkommensteuererklärung abzugeben und erhält auch einen gesonderten Steuerbescheid. Es werden also zwei Steuerberechnungen jeweils getrennt für die Ehegatten durchgeführt und die Steuer jeweils nach dem Grundtarif berechnet.
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Schadensersatz? – Partner verweigert nach Trennung Zusammenveranlagung

Trennung: Ehemann verweigert Zusammenveranlagung - Schadensersatz!

Eheleute, die getrennt leben, können letztmals für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und damit den Vorteil des günstigen Splittingtarifs nutzen. Dies ist immer dann vorteilhaft, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte hat. Doch in vielen Fällen sind die Ex-Partner so miteinander zerstritten, dass an eine Unterschrift zur Zusammenveranlagung nicht mehr zu denken ist. Und so zahlt einer der beiden möglicherweise eine zu hohe Einkommensteuer. Kann er in diesem Fall vom Noch-Ehegatten Schadensersatz beanspruchen? Antwort: Ja, kann er.
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War das besondere Kirchgeld in Sachsen verfassungswidrig?

War das besondere Kirchgeld in Sachsen verfassungswidrig?

Wenn nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt, wird in vielen Bundesländern bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten das besondere Kirchgeld erhoben. Hintergrund für die Einführung des Kirchgeldes waren die Fälle, in denen der gut verdienende Ehegatte aus der Kirche ausgetreten ist, um die Kirchensteuer zu sparen, seine Familie jedoch in der Kirche verblieben ist.
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Rangfolge bei Ehegatten und Lebenspartnern im Steuerformular

Rangfolge bei Ehegatten und Lebenspartnern im Steuerformular

Im Steuerhauptformular gilt eine Rangfolge bezüglich der Steuerpflichtigen: Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist an erster Stelle grundsätzlich der Ehemann und an zweiter Stelle die Ehefrau einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Mann, sondern die Frau das Geld nach Hause bringt.
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Lebenspartnerschaft: Umwandlung in Ehe steuerlich mit Rückwirkung?

Lebenspartnerschaft: Umwandlung in Ehe steuerlich mit Rückwirkung?

Seit 2013 werden Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft steuerlich genau wie Ehegatten behandelt. Sie können also auch die Zusammenveranlagung beantragen. Für die Fälle vor 2013 gilt dies aber nur, wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind bzw. waren. Am 1.10.2017 ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft getreten (EheöffnungsG). Dies gibt in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen das Recht, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft zivilrechtlich rückwirkend in eine Ehe umwandeln zu lassen.
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Lebenspartnerschaft: Umwandlung in Ehe steuerlich ohne Rückwirkung

Lebenspartnerschaft: Umwandlung in Ehe steuerlich ohne Rückwirkung

Seit 2013 werden Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft steuerlich genau wie Ehegatten behandelt. Sie können also auch die Zusammenveranlagung beantragen. Für die Fälle vor 2013 gilt dies aber nur, wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind bzw. waren. Am 1.10.2017 ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft getreten. Dies gibt in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen das Recht, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft zivilrechtlich rückwirkend in eine Ehe umwandeln zu lassen.
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Zusammenveranlagung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften weiterhin verboten

Zusammenveranlagung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften weiterhin verboten

Partner in verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften können sich nach geltender Rechtslage bei der Einkommensteuer leider nicht – wie Eheleute und Lebenspartnerschaften – zusammen veranlagen lassen und vom Splittingtarif profitieren. Dies ist bei Paaren, die schon lange zusammen leben, füreinander einstehen und vielleicht sogar gemeinsame Kinder haben, nur schwer nachvollziehbar.
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Living Apart Together: Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung?

Living Apart Together: Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung?

Heute entscheiden sich immer mehr Paare dafür, getrennt zu wohnen, Freiraum und Autonomie zu genießen, aber doch gemeinsam zu leben. „Living Apart Together“ – d.h. „getrennt zusammen leben“ – heißt das Lebensmodell, das besonders in den Städten immer beliebter wird. Nach einer repräsentativen Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung lag im Jahre 2006 der Anteil der Paare, der in getrennten Haushalten lebt, bei 13,4 Prozent. Fast jedes sechste Paar in Deutschland leistet sich inzwischen den Luxus von zwei Wohnungen.
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