Schlagwort: Bundesfinanzministerium

Kinder und Angehörige im Ausland: Neue Ländergruppeneinteilung ab 2024

Kinder und Angehörige im Ausland: Neue Ländergruppeneinteilung ab 2024

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer so genannte Ländergruppeneinteilung fest.
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Auslandsreisen: Geänderte Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen

Auslandsreisen: Geänderte Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen

Das Bundesfinanzministerium hat für 2024 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht. Diese beeinflussen, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerliche Abzüge und Erstattungen handhaben.
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Spesen als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig

Spesen als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig

Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, dürfen je nach Abwesenheit eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen oder von ihrem Arbeitgeber steuerfrei als Spesen erstattet bekommen. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte und der Wohnung beträgt die Verpflegungspauschale 14 c, das heißt, bis zu diesem Betrag darf der Arbeitgeber die Mehraufwendungen für Verpflegung steuer- und prinzipiell auch sozialversicherungsfrei auszahlen.
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Pflegebedürftige: Verbesserungen in der Pflegeversicherung

Pflegebedürftige: Verbesserungen in der Pflegeversicherung

Mittels einer neuen Pflegereform werden ab Januar 2022 wieder einzelne Leistungen für Pflegebedürftige erhöht und Eigenanteile gesenkt. Zur Finanzierung wird ab 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt und der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte angehoben („Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ – GVWG“).
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Fotovoltaikanlage: Investitionsabzugsbetrag vs. Billigkeitsregelung

Fotovoltaik: Investitionsabzugbetrag vs. Billigkeitsregelung

Wie bereits mehrfach berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden.
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Sachbezüge: Änderung bei den Bewertungsvorschriften

Sachbezüge: Änderung bei der Bewertungsvorschriften

Arbeitnehmer müssen auch Sachbezüge versteuern, die ihnen ihr Arbeitgeber gewährt. Zwar gibt es bestimmte Freibeträge und Freigrenzen, doch diese betreffen nur die Höhe der Versteuerung. An der grundsätzlichen Steuerpflicht des „geldwerten Vorteils“ ändert sich dadurch nichts.
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Neue Ländergruppeneinteilung ab 2021 für Angehörigen im Ausland

Neue Ländergruppeneinteilung ab 2021 für Angehörigen im Ausland

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung nach Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel.
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Arbeitslohn: Corona-Bonus von 1.500 EUR auch bei Kündigung steuerfrei

Arbeitslohn: Corona-Bonus von 1.500 EUR auch bei Kündigung steuerfrei

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro  nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Der Volksmund spricht insoweit von einem Corona-Bonus. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
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Reparatur von Smartphones steuerlich absetzbar?

Reparatur von Smartphones steuerlich absetzbar?

Die Kosten für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a EStG). Der Steuerabzug wird gewährt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der selbst genutzten Wohnung. Die Frage ist, ob auch Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, oder Reparaturen von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Smartphones und Fernsehgeräte, steuerlich begünstigt sind


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Corona-Hilfe: Steuererleichterungen für Spendenorganisationen

Corona: Steuererleichterungen zur Förderung der Corona-Hilfe

Die aufgrund der Corona-Krise verordneten Einschränkungen sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich in der Corona-Hilfe für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind.
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Sollten Negativzinsen als negative Einnahmen absetzbar sein?

Was waren das herrliche Zeiten, als man für das mühsam Ersparte noch Zinsen bekam. Zinsen sind der Lohn für den Verzicht auf Konsum. Schon lange gibt es für das Sparbuch keine Zinsen mehr. Auch bei anderen Anlagen haben sich die Sparer inzwischen an Niedrig- und Nullzinsen gewöhnt. Neu aber ist, dass Sparer bei manchen Banken draufzahlen sollen, wenn sie dort ihr Geld hinbringen. Ein solcher Obolus ist eine Bestrafung fürs Sparen und wird als Strafzinsen oder Negativzinsen bezeichnet. Von Zinsen - selbst von mickrigen Zinsen - verlangt der Fiskus seit eh und je einen Anteil, seit 2009 ein Viertele. Spiegelbildlich zu den Guthabenzinsen müssten die Negativzinsen als negative Kapitaleinnahmen steuermindernd verrechnet werden können. Denn den Negativzinsen ähnlich sind sog. "Vorschusszinsen", die der Sparer bei vorzeitiger Auszahlung eines Sparguthabens ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bezahlen muss. Diese werden steuerlich als negative Einnahmen berücksichtigt und mit positiven Kapitalerträgen verrechnet. Ebenfalls sind "gezahlte Stückzinsen" beim Kauf eines festverzinslichen Wertpapiers als negative Einnahmen verrechenbar. Gleiches gilt für den "negativen Unterschiedsbetrag" zwischen eingezahlten Beiträgen und Auszahlungsbetrag einer Lebensversicherung. Auch bei Anleihen, die bei Fälligkeit mit einem Kursverlust zurückgezahlt werden, ist dieser absetzbar. Gezahlte Minuszinsen stellen wirtschaftlich betrachtet einen Verlust aus der Anlage dar. Doch bezüglich der Negativzinsen hat der Fiskus eine andere Logik und eine profiskalische Sichtweise. Im Jahre 2015 hat das Bundesfinanzministerium eine verblüffende Mitteilung veröffentlicht: Negative Zinsen sind gar keine Zinsen. Aha! Denn sie würden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Vielmehr handele es sich wirtschaftlich gesehen um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr. Oho! Diese fragwürdige Erkenntnis wäre nicht weiter tragisch, wenn sie nicht gravierende steuerliche Konsequenzen hätte: Während negative Einnahmen mit Guthabenzinsen verrechnet werden können, sind die umdeklarierten Gebühren Werbungskosten - und diese sind seit 2009 nicht mehr steuerlich abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 473). Negative Zinsen heißen so, weil der Kapitalgeber an den Kapitalnehmer ein Entgelt zahlt. So wie Zinsen eine Art "Gewinn" sind, stellen Negativzinsen eine Art "Verlust" dar. Sie sind also wirtschaftlich gesehen u.E. sehr wohl negative Einnahmen. Und diese müssen mit positiven Zinserträgen verrechenbar sein! Dadurch wird der Sparerpauschbetrag nicht "verbraucht". Aufgrund der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müssen die Minuszinsen die Steuerlast mindern und dürfen nicht wegen des Werbungskostenabzugsverbots im Nirwana landen. Der Fiskus partizipiert an Guthabenzinsen und müsste sich deshalb auch an Negativzinsen beteiligen. Aktuell hat die FDP-Fraktion im Bundestag einen Antrag gestellt, Negativzinsen im Steuerrecht zu berücksichtigen. Damit sollten von den Banken erhobene negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital für die belasteten Steuerpflichtigen als negative Erträge angesehen und damit im Rahmen der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechnet werden können. Doch der Finanzausschuss des Bundestages hat diesen Antrag am 15.1.2020 abgelehnt. Gegen den Antrag stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. AfD- und FDP-Fraktion stimmten dafür, die Linksfraktion enthielt sich (Hib-Meldung vom 15.1.2020). In der Begründung des Antrages heißt es, Sparer dürften durch negative Zinsen nicht doppelt belastet werden. Das wäre jedoch die Folge, wenn sie einerseits negative Zinsen für Guthaben an die Bank entrichten müssten, aber andererseits diese nicht steuerlich geltend machen könnten. Das anhaltende Niedrigzinsumfeld zwinge immer mehr Banken, die Belastungen, die durch die negativen Einlagezinsen hervorgerufen würden, an die Kunden weiterzugeben. Dass die Sparer diese Negativzinsen nicht mit positiven Einkünften bei der Steuer verrechnen könnten, sei unsystematisch und belaste die Sparer (BT-Drucksache 19/15771 vom 10.12.2019). Die CDU/CSU-Fraktion sprach von einem komplexen Thema. Was - bitte sehr - soll daran so komplex sein!? Die SPD-Fraktion verwies darauf, dass Anleger die Möglichkeit hätten, zu Banken zu wechseln, die keine Negativzinsen erheben würden. Ein toller Vorschlag. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wies darauf hin, dass Kleinsparer von einer Abzugsfähigkeit der Negativzinsen wegen des Sparerfreibetrages nichts hätten. Korrekt, aber hier geht es darum, dies zu verändern! Es scheint, als hätten unsere Abgeordneten das Problem, unter dem die Sparer leiden, nicht verstanden. Den Banken ist stets vorgeworfen worden, dass sie Gewinne kassieren, Verluste aber verstaatlichen wollen. Dem Gesetzgeber ist vorzuwerfen, dass er Kapitalerträge stets versteuern, Verluste aber bei den Sparern belassen will. Er ist damit nicht besser als die Banken, die er immer kritisiert hat.

Was waren das herrliche Zeiten, als man für das mühsam Ersparte noch Zinsen bekam. Zinsen sind der Lohn für den Verzicht auf Konsum. Schon lange gibt es für das Sparbuch keine Zinsen mehr. Auch bei anderen Anlagen haben sich die Sparer inzwischen an Niedrig- und Nullzinsen gewöhnt. Neu aber ist, dass Sparer bei manchen Banken draufzahlen sollen, wenn sie dort ihr Geld hinbringen. Ein solcher Obolus ist eine Bestrafung fürs Sparen und wird als Strafzinsen oder Negativzinsen bezeichnet.
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Jobticket und Arbeitgeberzuschüsse: Die wichtigsten Fragen und Antworten!

Jobticket und Arbeitgeberzuschüsse: Die wichtigsten Fragen und Antworten!

Seit dem 1.1.2019 bleibt das so genannte Jobticket, das Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stellen, steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und gilt nicht für die Nutzung von Flugzeugen.
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Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Kinder in Berufsausbildung – also Auszubildende, Referendare, Beamtenanwärter – sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sie sind selber Versicherungsnehmer. Die Beiträge behält der Arbeitgeber unmittelbar von der Ausbildungsvergütung ein. Für diesen Fall gibt es im Gesetz eine erfreuliche Sonderregelung: Sofern die Eltern für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes dennoch als ihre Sonderausgaben absetzen.
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Kapitalerträge: Automatische Kontrollmitteilungen ab September 2017

Kapitalerträge: Automatische Kontrollmitteilungen ab September 2017

Viele Steuerbürger werden nach September 2017 Post von ihrem Finanzamt bekommen, falls die in ihrer Steuererklärung angegebenen Kapitalerträge aus ausländischen Konten nicht mit den Kontendaten übereinstimmen, die die deutsche Finanzverwaltung künftig automatisch von ausländischen Finanzbehörden erhält. Denn eine Revolution steht vor der Tür: Im September 2017 werden erstmals zahlreiche Staaten Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge an die Heimatländer der ausländischen Anleger versenden.


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Außergewöhnliche Belastungen: Wie Sie die zumutbare Belastung jetzt berechnen

Außergewöhnliche Belastungen: Wie Sie die zumutbare Belastung jetzt berechnen

Die Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, kürzt das Finanzamt um die zumutbare Belastung, so insbesondere Krankheits-, Kur-, Pflege-, Behinderungskosten. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro) nach einem bestimmten Prozentsatz des „Gesamtbetrags der Einkünfte“ bemessen. Diese beträgt je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 %.
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Arbeitnehmer-Sparzulage: Ab 2017 elektronische Bescheinigung

Arbeitnehmer-Sparzulage: Ab 2017 elektronische Bescheinigung

Um die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der Steuererklärung beantragen zu können, stellt das Anlageinstitut, z. B. Bausparkasse, dem Anleger jährlich eine Bescheinigung aus – die „Anlage VL“. Diese Bescheinigung ist der Steuererklärung beizufügen. Die „Anlage VL“ in Papierform hat zwei Ziele: Nachweis der vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Finanzamt und Information des Arbeitnehmers.
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Erdbeben-Katastrophe in Ecuador: Kulanzregel bietet vereinfachten Spendennachweis

Kulanzregeln für Spenden zugunsten der Erdbeben-Katastrophe in Ecuador

Im April 2016 haben das Erdbeben in Ecuador und die vielen hundert Nachbeben sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Um die Spendenbereitschaft zu fördern, zeigt sich der Fiskus nicht kleinlich: Für den steuerlichen Spendenabzug und andere Maßnahmen zur Hilfe bietet ein neuer BMF-Erlass eine Reihe von Kulanzregeln für einen vereinfachten Spendennachweis.
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Erdbeben-Katastrophe in Nepal 2015: Steuerliche Förderung zur Unterstützung

Im April 2015 haben schwere Erdbeben in Nepal sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Bei solchen Katastrophen ist die Spendenbereitschaft in Deutschland meistens sehr hoch. Und wenn die Spender großzügig sind, will sich auch der Fiskus nicht lumpen lassen und gibt ihnen auf erleichterte Weise einen Teilbetrag über die Steuer zurück.
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Arbeitgeberdarlehen: Neues vorteilhaftes Wahlrecht für Mitarbeiter

In vielen Firmen können Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber zinslose oder zinsverbilligte Darlehen erhalten, die sie oft als „goldene Fessel“ an das Unternehmen binden. Den Zinsvorteil will das Finanzamt natürlich als sog. geldwerten Vorteil versteuert haben. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen für Bankmitarbeiter und Beschäftigte anderer Unternehmen.
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