Neue Ländergruppeneinteilung ab 2021 für Angehörigen im Ausland

Neue Ländergruppeneinteilung ab 2021 für Angehörigen im Ausland

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung nach Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel.

Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer so genannten Ländergruppeneinteilung fest. Die Ländergruppeneinteilung wird ebenfalls bei bestimmten anderen Steuervergünstigungen angewandt, nämlich

  • beim Kinderfreibetrag für Kinder im Ausland
  • beim BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) für Kinder im Ausland
  • für die Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland
  • für die Berechnung der Kinderbetreuungskosten für Kinder im Ausland sowie
  • bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bei Grenzpendlern für deren Antrag auf Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtig.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium eine neue Ländergruppeneinteilung für das Jahr 2021 bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 11.11.2020, Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021).

  • Leben Angehörige in Staaten der Ländergruppe 2, sind im Jahre 2021 Unterhaltsleistungen – statt bis zu 9.744 Euro – nur bis zu 7.308 Euro absetzbar. Dies gilt für die EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Griechenland, Kroatien, Malta, Polen, Portugal, Slowakei, Tschechien, Slowenien und Zypern.
  • Unterhaltszahlungen an Angehörige in Staaten der Ländergruppe 3 sind lediglich bis zu 4.872 Euro absetzbar. Dies betrifft die EU-Staaten Bulgarien und Rumänien.

SteuerGo

Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden auf den (gekürzten) Unterhaltshöchstbetrag angerechnet, soweit sie den (gekürzten) Anrechnungsfreibetrag überschreiten. Doch bei dieser Einkommensermittlung werden folgende Freibeträge nicht entsprechend der Ländergruppeneinteilung gekürzt:

  • Werbungskosten-Pauschbeträge von 102 Euro bei Renten und Versorgungsbezügen,
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bei Arbeitslohn,
  • Sparerpauschbetrag von 801 Euro bei Kapitalerträgen sowie
  • Kostenpauschale von 180 Euro bei Bezügen

(BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl 2010 I S. 588, Tz. 28).

36 Kommentare zu “Neue Ländergruppeneinteilung ab 2021 für Angehörigen im Ausland”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jürgen,

      lebt das Kind dauerhaft im Ausland, so müssen seine Unterhaltsansprüche im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  1. Meri

    Hallo, lese ich es richtig das für die Ländergruppe 4, kein EU Land, Unterstützung (Lebensunterhalt)für die Eltern nicht absetzbar ist?

    Vielen Dank im Voraus

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Meri,

      in Ländergruppe 4 werden statt 100% nur 25% angerechnet. Im Jahr 2021 sind dann beispielsweise Unterhaltsleistungen nicht in Höhe von bis zu 9.744 Euro, sondern nur bis zu 2.436 Euro absetzbar.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Albert,

      bitte wenden Sie sich in dieser Angelegenheit am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Familienrecht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sury,

      Kuba ist unverändert in Ländergruppe 3 (siehe BMF-Schreiben vom 11.11.2020).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Erika,

      die Ländergruppeneinteilung können Sie dem BMF-Schreiben vom 11.11.2020 entnehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Blagoj,

      die aktuell gültige Ländergruppeneinteilung können Sie dem BMF-Schreiben vom 11.11.2020 entnehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  2. Usama Mhrez

    ich untestützen meine Eltern(Vater, Mutter) in Syrien, was wird abgesetzt 2436 oder 2436×2.
    meiene Frau unterstüzt auch ihre Eltern(Vater, Mutter) wie wird es angerechnte.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Usama,

      Die wichtigsten Informationen für Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen finden Sie in unseren FAQs zum Thema „Unterhalt“.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  3. Sam

    ich untestützen meine Eltern(Vater, Mutter) in Syrien, was wird abgesetzt 2436 oder 2436×2.
    meiene Frau unterstüzt auch ihre Eltern(Vater, Mutter) wie wird es angerechnte.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sam,

      Die wichtigsten Informationen für Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen finden Sie in unseren FAQs zum Thema „Unterhalt“.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  4. Singerean

    Guten morgen .. hoffe mir kann jemand helfen ich lebe in deutschland mit meiner frau 2 leiblichen und 2 Stiefkindern.
    Mein Einkommen ca 2350 Euro monatlich.
    Meine andere Tochter lebt in rumänien nun soll ich für mein unehliches Kind unterhalt zahlen.
    Wie wird dieses gerechnet
    Mihai

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Singerean,

      Hier kontaktieren Sie bitte am besten einen Rechtsanwalt für Familienrecht für eine persönliche Beratung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  5. michael

    Hallo, eine Frage zum Elternunterhalt im Ausland. Ist es möglich über die bestehende Höchstgrenze, zusätzlich Aufwendungen für besondere Belastungen geltend zu machen? In meinem Fall geht es um dringende OP Kosten, die in dem Land privat zu tragen sind und die den Höchstbetrag (in meinem Fall in Ländergruppe 4) deutlich übersteigen.
    Vielen Dank

  6. Mora Tan

    Sehr gehrtet Herr Rudolph,
    wir unterstützen unsere Eltern in Kambodscha, Ländergruppe 4:
    Mutter 2300€ im Jahr
    Vater 2200€ im Jahr
    Der Höchstbetrag für Ländergruppe 4 beträgt 2.436 Euro (25%).
    Werden hier die Höchstbeträge 2300€ bei Mutter und 2200€ bei Vater angerechnet?
    Oder werden hier die Beträge 575€ (25% von 2300€ bei Mutter) und 550€ (25% von 2200€ bei Vater) angerechnet?
    Mit freundlichen Grüßen
    Fam. Tan

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mora,

      Wer Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abziehen will, kann 10.3478 Euro für das Jahr 20022 geltend machen (für 2021: 9.744 Euro) – der Höchst­betrag entspricht dem Grund­frei­betrag des jeweiligen Jahres und gilt pro Person.

      Der Höchst­betrag gilt nur, wenn der Unterhalt von Januar an fließt. Unterhaltszahlungen sollten daher frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar. Hintergrund ist, dass sich der Höchstbetrag um jeden vollen Kalendermonat mindert, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben. Das Finanz­amt darf den Höchstbetrag sonst um die fehlenden Monate kürzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  7. Elena Schneider

    Ich unterstütze meine Mama in Russland. Für 2021 Jahr hat Finanzamt aber abgelehnt- Russland gehört nicht zum Kriegsgebiet …. Die Unterstützung habe ich doch in 2021 Jahre mit Bote gemacht. Es war noch kein Krieg !!!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elena,

      ob Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen anerkannt werden oder nicht, hat mit dem aktuellen Krieg in der Ukraine nichts zu tun.

      Allerdings legt das Finanzamt recht strenge Anforderungen an, wenn um es darum geht Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen im Ausland anzuerkennen. Sie sollten daher bei Ihrem Finanzamt nachfragen, warum die von Ihnen geleisteten Unterstützungszahlungen nicht in Ihrer Steuererklärung anerkannt wurden, ggf. Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und notwendige Nachweise nachreichen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  8. Nazmi

    Hallo guten Abend ich wollte fragen wer kan mir sagen habe ich gehört ich lebe in Deutschland ich schicke jede Monat meine Eltern in Kosovo 500€ Kan man hier in Deutschland von Steuer Par Geld wieder zurück nehmen ist das möglich oder ist das nicht möglich. Bitte eine rischtig Antwort. 6000€ im Jahr
    Mit Freundliche Grüße
    Nazmi emrushi

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nazmi,

      Wer Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abziehen will, kann 10.3478 Euro für das Jahr 20022 geltend machen (für 2021: 9.744 Euro) – der Höchst­betrag entspricht dem Grund­frei­betrag des jeweiligen Jahres und gilt pro Person.

      Der Höchst­betrag gilt nur, wenn der Unterhalt von Januar an fließt. Unterhaltszahlungen sollten daher frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar. Hintergrund ist, dass sich der Höchstbetrag um jeden vollen Kalendermonat mindert, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben. Das Finanz­amt darf den Höchstbetrag sonst um die fehlenden Monate kürzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  9. DKStrandundMeer

    Ist nachehelicher und Kindesunterhalt aus Deutschland in Dänemark steuerpflichtig, wenn der Empfänger nur in DK lebt aber in Deutschland arbeitet? In D Selbständig tätig an Tätigkeitsort in D, Wohnsitz in DK. Unterhaltspflichtiger wohnhaft und Berufstätig in Deutschland.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      zu steuerlichen Fragen in Dänemark sollten Sie einen Steuerberater aufsuchen. Hier gelten ggf. entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  10. Sylvia

    Hallo, müsste ich Unterhalt für meine Großeltern zahlen, wenn ich in Deutschland lebe ? Und wie würde es sich verhalten wenn ich in Portugal oder Spanien leben würde ? Vielen Dank schonmal !

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sylvia,

      generell besteht in Deutschland eine Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel) nach den §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Unterhaltspflicht umfasst sowohl den finanziellen Unterhalt als auch den sogenannten „Pflegeunterhalt“.

      Ob Sie als Enkel verpflichtet sind, Unterhalt an Ihre Großeltern zu zahlen, hängt davon ab, ob Ihre Großeltern bedürftig sind und ob Ihre Eltern bzw. Geschwister ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Großeltern nachkommen können. Wenn die Großeltern aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können und auch Ihre Eltern bzw. Geschwister nicht in der Lage sind, den Unterhalt zu leisten, kann es sein, dass Sie als Enkel in die Unterhaltspflicht genommen werden.

      Wenn Sie in Portugal oder Spanien leben, gelten die jeweiligen nationalen Gesetze in Bezug auf die Unterhaltspflicht. Es ist möglich, dass diese Länder ähnliche Regelungen wie Deutschland haben, aber auch andere Bestimmungen treffen können. In jedem Fall sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle vor Ort wenden, um sich über die konkreten Regelungen zu informieren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  11. Sylvia

    Muss ich die Pflegekosten meiner Großeltern übernehmen, die in Polen leben, wenn ich selbst in Deutschland lebe ? Und wie würde es sich verhalten, wenn ich nach Spanien oder Portugal auswandern würde ?

  12. Danuta

    Hallo, ist das vorgeschrieben, wie oft man in einem Kalenderjahr Unterhalt zahlen darf d.h.
    zum Beispiel entweder einmal im Jahr im Januar 7.800 € oder aufgeteilt zwei Mal im Jahr im Januar und Juli jeweils 3.900 € oder alle 3 Monate 1.850 € oder monatlich 650 €. Muss man sich für eine der oben genannten Möglichkeiten entscheiden?
    Oder darf man auch z.B. im Januar 3.800 € und im Februar 4.000 € überweisen? Gib es dafür eine Regelung?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Danuta,

      nein, es gibt keine Regelung. Wie oft und in welcher Höhe Unterhalt gezahlt wird, bleibt jedem freigestellt, sofern keine gerichtliche Entscheidungen oder andere Vereinbarungen zwischen den Parteien festgelegt wurden.

      Lediglich für die Abzugsfähigkeit in der Steuererklärung sind bestimmte Höchstbeträge und weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  13. Danuta

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe nicht geschrieben, dass es sich um den Unterhalt des im Ausland lebendes Vaters handelt. Wenn ich im Januar 4.200 € und im Februar 3.561€ also gesamt 7.761 € überweise, wird der ganze Betrag 7.761 € (aktuell für die Ländergruppe 2) berücksichtig, den ich in der Steuererklärung eintrage und mit Überweisungen nachweise. Wenn ich aber 7.761 € im Februar und im März überweise, wird der Betrag 7.761 € um 646,75 € gekürzt? Ist das richtig?
    Mit freundlichen Grüßen

  14. Kirova

    Hallo, seit Jahren unterstütze ich meine Mutter. Für Jahr 2022 leider hat mir Finanzamt Unterhaltsleistungen abgesagt zu berücksichtigen. Meine Mutter hat Rente in Bulgarien pro Monat 384 Euro. Ihre eigene Einkünfte waren zu hoch. Wo könnte ich Information finden, ob das stimmt oder nicht?

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