Arbeitsfreistellung im Ausland: Wer darf den Arbeitslohn besteuern?

Arbeitsfreistellung im Ausland: Wer darf den Arbeitslohn besteuern?
© forium GmbH / Bild mit KI generiert.

Die Arbeitsfreistellung im Ausland im Kontext der Doppelbesteuerung ist in der Praxis ein sensibles Thema. Problematisch wird es vor allem dann, wenn ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland vorübergehend im Ausland tätig ist und dort noch während des Einsatzes unter Fortzahlung des Arbeitslohns freigestellt wird. Dann stellt sich die entscheidende Frage: Welcher Staat darf den weitergezahlten Arbeitslohn besteuern?

Grundsätzlich sollen Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass derselbe Arbeitslohn sowohl in Deutschland als auch im Tätigkeitsstaat voll besteuert wird. Trotzdem ist die rechtliche Einordnung bei einer Freistellung nicht immer eindeutig. Gerade deshalb ist die aktuelle Verwaltungsauffassung wichtig. Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach Doppelbesteuerungsabkommen mit Schreiben vom 19.12.2025 ergänzt und dabei ausdrücklich Stellung zu Freistellungszeiten genommen.

Die gesetzliche Grundlage im deutschen Steuerrecht

Aus deutscher Sicht ist § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG maßgeblich. Danach gilt laufender Arbeitslohn, der für Zeiten einer Freistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, als Vergütung für die Tätigkeit in dem Staat, in dem die Arbeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre.

Diese Regel arbeitet also mit einer steuerlichen Fiktion. Es kommt nicht darauf an, wo der Arbeitnehmer während der Freistellung tatsächlich lebt oder sich aufhält. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Staat er ohne die Freistellung gearbeitet hätte. Das spricht zunächst dafür, dass der Tätigkeitsstaat auch für die Freistellungsphase ein Besteuerungsrecht behalten kann.

Warum das Doppelbesteuerungsabkommen trotzdem entscheidend bleibt

Mit der deutschen Vorschrift allein ist der Fall aber noch nicht gelöst. Ob der Tätigkeitsstaat den Arbeitslohn tatsächlich besteuern darf, richtet sich zusätzlich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Bei einer Tätigkeit in Spanien ist dafür Art. 14 Abs. 1 DBA-Spanien entscheidend.

In vielen Fällen spielt die bekannte 183-Tage-Regel eine zentrale Rolle. Vereinfacht gesagt gilt: Hält sich der Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf, bleibt das Besteuerungsrecht häufig beim Wohnsitzstaat. Überschreitet der Aufenthalt diese Grenze, spricht das regelmäßig für ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats.

Gerade bei der Arbeitsfreistellung im Ausland zeigt sich damit, dass nationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen immer zusammen geprüft werden müssen. Die deutsche Fiktion aus § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG kann nicht losgelöst vom Abkommensrecht betrachtet werden.

Beispiel 1: Freistellung vor Überschreiten der 183-Tage-Grenze

Ein Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers soll für einen Beratungsauftrag vom 1. Februar bis 31. August in Spanien tätig werden. Bereits zum 1. Juli wird er jedoch unter Fortzahlung seines Arbeitslohns bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30. September freigestellt. Den Juli verbringt er noch in Spanien, am 1. August kehrt er nach Deutschland zurück. Ab dem 1. Oktober arbeitet er für einen anderen inländischen Arbeitgeber ausschließlich in Deutschland.

Nach § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG würde der während der Freistellung gezahlte laufende Arbeitslohn zunächst Spanien zugeordnet, weil die Tätigkeit ohne Freistellung dort ausgeübt worden wäre. Das allein entscheidet den Fall aber noch nicht.

Nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Spanien bleibt das Besteuerungsrecht hier bei Deutschland, weil sich der Arbeitnehmer insgesamt an nicht mehr als 183 Tagen innerhalb des maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraums in Spanien aufgehalten hat. Die Folge ist klar: Der Arbeitslohn für die Freistellungszeit ist in Deutschland steuerpflichtig.

Beispiel 2: Freistellung nach Überschreiten der 183-Tage-Grenze

Ein anderer Arbeitnehmer wird vom 1. Januar bis 30. September in Spanien eingesetzt. Zum 1. September wird er unter Lohnfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September freigestellt.

Auch hier ordnet § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG den laufenden Arbeitslohn während der Freistellung dem Staat zu, in dem ohne die Freistellung gearbeitet worden wäre, also Spanien. Anders als im ersten Beispiel greift die 183-Tage-Regel nun aber nicht zugunsten Deutschlands. Der Arbeitnehmer hat sich von Januar bis August an mehr als 183 Tagen in Spanien aufgehalten.

Damit steht Spanien grundsätzlich auch für die Freistellungsphase ein Besteuerungsrecht zu. Deutschland muss die Einkünfte dann in der Regel steuerfrei stellen, berücksichtigt sie aber beim Steuersatz über den Progressionsvorbehalt. Steuerfrei bedeutet also nicht zwangsläufig belastungsneutral. Der ausländische Arbeitslohn kann den Steuersatz für die übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen.

Die Unterschiede im Überblick

Fall Aufenthalt im Tätigkeitsstaat Besteuerungsrecht für Freistellungslohn Folge in Deutschland
Beispiel 1 Nicht mehr als 183 Tage Deutschland Volle Besteuerung in Deutschland
Beispiel 2 Mehr als 183 Tage Spanien Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt

Worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber besonders achten sollten

Für die Arbeitsfreistellung im Ausland kommt es auf mehrere Details gleichzeitig an. Vor allem diese Punkte sind in der Praxis wichtig:

  • die genaue Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat,
  • der Zeitpunkt der Freistellung,
  • das Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • die konkrete Regelung im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen,
  • mögliche Rückfallklauseln oder Besonderheiten des Einzelfalls.

Schon kleine Unterschiede im zeitlichen Ablauf können zu einem anderen steuerlichen Ergebnis führen. Deshalb sollten Reisetage, Arbeitstage im Ausland und der Beginn der Freistellung sauber dokumentiert werden. Ohne belastbare Unterlagen lässt sich das Besteuerungsrecht später oft nur schwer nachweisen.

Fazit: Bei Freistellung im Ausland entscheidet nicht nur das deutsche Recht

Die Arbeitsfreistellung im Ausland im Zusammenhang mit der Doppelbesteuerung zeigt deutlich, dass grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse steuerlich schnell kompliziert werden. Zwar ordnet § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG den Freistellungslohn grundsätzlich dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre. Ob dieser Staat den Arbeitslohn tatsächlich besteuern darf, entscheidet aber erst das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.

Für Steuerpflichtige ist daher vor allem die 183-Tage-Regel von praktischer Bedeutung. Wird sie nicht überschritten, bleibt das Besteuerungsrecht häufig in Deutschland. Wird sie überschritten, kann der Tätigkeitsstaat auch den Lohn für die Freistellungsphase besteuern. Genau diese Unterschiede machen eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall unverzichtbar.

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