Die Bundesregierung plant mit der sogenannten Entlastungsprämie 2026 eine neue steuerfreie Sonderzahlung für Arbeitnehmer. Hintergrund sind die weiterhin hohen Benzin- und Mobilitätskosten. Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten bis zu 1.000 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen können – steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die geplante Regelung erinnert an die frühere Inflationsausgleichsprämie. Allerdings ist die neue Entlastungsprämie ausdrücklich als Ausgleich für gestiegene Kraftstoffkosten gedacht. Obwohl das Gesetz noch nicht endgültig verabschiedet wurde, hat die Bundesregierung bereits erste FAQ veröffentlicht.
Gesetzliche Grundlage der geplanten Entlastungsprämie
Die steuerfreie Zahlung soll künftig in einem neuen § 3 Nr. 11d EStG geregelt werden. Vorgesehen ist die Einführung im Rahmen des „Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.
Die Steuerbefreiung soll für Zahlungen gelten, die im Zeitraum ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung bis zum 30. Juni 2027 geleistet werden.
Die geplante Vorschrift orientiert sich inhaltlich an der früheren Regelung zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG.
Wer kann die Entlastungsprämie erhalten?
Die Entlastungsprämie 2026 richtet sich grundsätzlich an Arbeitnehmer. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung soll es jedoch nicht geben.
Das bedeutet:
- Arbeitgeber dürfen die Prämie zahlen.
- Arbeitgeber müssen die Prämie aber nicht gewähren.
- Die Zahlung erfolgt freiwillig.
- Die Kosten können Unternehmen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Wichtig ist außerdem: Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von bestehendem Gehalt in die steuerfreie Leistung wäre nicht zulässig.
Steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung
Nach den bisherigen Plänen sollen bis zu 1.000 Euro vollständig steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Dadurch kommt die Zahlung netto bei den Beschäftigten an.
Ein Rechenbeispiel zeigt den Unterschied:
| Zahlung | Normale Sonderzahlung | Entlastungsprämie 2026 |
|---|---|---|
| Bruttobetrag | 1.000 Euro | 1.000 Euro |
| Lohnsteuer und Sozialabgaben | ca. 350 bis 450 Euro | 0 Euro |
| Nettoauszahlung | ca. 550 bis 650 Euro | 1.000 Euro |
Die genaue steuerliche Wirkung hängt vom individuellen Einkommen ab.
Muss die Entlastungsprämie beantragt werden?
Nein. Arbeitnehmer müssen keinen gesonderten Antrag stellen.
Wenn sich ein Arbeitgeber für die Zahlung entscheidet, erfolgt die Auszahlung über die reguläre Lohnabrechnung. Dort muss die steuerfreie Entlastungsprämie entsprechend ausgewiesen werden.
Mehrere Arbeitsverhältnisse: Was gilt?
Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll die Entlastungsprämie für jedes Dienstverhältnis gesondert möglich sein. Einschränkungen soll es allerdings bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber geben.
Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden.
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bleibt wichtig
Steuerlich besteht zwar keine Verpflichtung, allen Beschäftigten die Entlastungsprämie 2026 zu zahlen. Arbeitsrechtlich kann eine unterschiedliche Behandlung jedoch problematisch sein.
Zahlt ein Unternehmen die Prämie nur an einzelne Arbeitnehmer oder in unterschiedlicher Höhe, müssen dafür sachliche Gründe vorliegen. Hintergrund ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
Bereits zur früheren Inflationsausgleichsprämie gab es zahlreiche arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Es ist wahrscheinlich, dass diese Grundsätze auch auf die neue Entlastungsprämie übertragen werden.
Sachliche Gründe können beispielsweise sein:
- unterschiedliche Arbeitszeitmodelle
- verschiedene Hierarchieebenen
- besondere Außendiensttätigkeiten
- erhöhte Fahrtkosten bestimmter Arbeitnehmergruppen
Willkürliche Unterschiede dürften dagegen problematisch sein.
Besonderheit bei Bürgergeld und SGB II
Nach den bisherigen Planungen soll die Entlastungsprämie bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Zahlung würde damit die Sozialleistungen grundsätzlich nicht mindern.
Fazit zur Entlastungsprämie 2026
Die geplante Entlastungsprämie 2026 könnte für viele Arbeitnehmer eine attraktive steuerfreie Zusatzleistung werden. Allerdings bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat dem Gesetz tatsächlich zustimmt und ob sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch Änderungen ergeben.
Arbeitgeber sollten außerdem nicht nur die steuerlichen Regeln, sondern auch arbeitsrechtliche Vorgaben zur Gleichbehandlung im Blick behalten.
Weitere Einzelheiten zur geplanten Entlastungsprämie 2026 hat die Bundesregierung in einem offiziellen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht. Dort werden unter anderem die Voraussetzungen der steuerfreien Auszahlung, der begünstigte Zeitraum sowie arbeitsrechtliche Aspekte erläutert.
Die FAQ können direkt auf der Webseite der Bundesregierung eingesehen werden: FAQ zur Entlastungsprämie 2026.
