Die Kosten für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a EStG). Der Steuerabzug wird gewährt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der selbst genutzten Wohnung. Die Frage ist, ob auch Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, oder Reparaturen von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Smartphones, Handys und Fernsehgeräten, steuerlich begünstigt sind.
Schlagwort: Handwerkerleistungen
Anliegerbeiträge: Keine Steuervergünstigung als Handwerkerleistungen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind aber nur Arbeiten, die „im Haushalt“ erbracht werden. Dies umfasst Arbeiten, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden, wozu auch der zugehörige Grund und Boden gehört. Was aber gilt, wenn Arbeiten über die Grundstücksgrenze hinausgehen, wie es beispielsweise auf Erschließungskosten bzw. Anliegerbeiträge zutrifft.
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Fotovoltaik: Handwerkerleistungen bei Nutzung des Wahlrechts nicht vergessen
Wie berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Trotz Liebhaberei können Sie aber u.a. Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend machen.
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Straßenreinigung / Winterdienst: Sind die Maßnahmen steuerlich begünstigt?
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Abzug der Kosten, dass diese im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt stehen. Verschiedene Tätigkeiten werden aber sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt oder sie kommen dem privaten Haushalt zumindest mittelbar zugute, auch wenn sie in erster Linie den öffentlichen Bereich betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Straßenreinigung oder das Schneeräumen.
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5 Steuer-Tipps, die für Flutopfer und Helfer jetzt wichtig sind
Uns allen sind die Bilder der Flutkatastrophe präsent, die Teile von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern im Juli 2021 heimgesucht hat. Bereits Anfang des Jahres waren auch Teile von Hessen betroffen. Die Finanzverwaltung reagiert in derartigen Fällen mit Katastrophenerlassen, um Flutopfern und deren Helfer in steuerlicher Hinsicht zu unterstützen. So gilt zum Beispiel:
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Bescheinigung nach §35a EStG: So machen Mieter Handwerkerleistungen geltend!
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können im bestimmten Umfang direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 1 u. 2 EStG). Zusätzlich können Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Auch Mieter können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG erhalten. Wichtig ist die richtige Bescheinigung.
Reparatur von Smartphones steuerlich absetzbar?
Die Kosten für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a EStG). Der Steuerabzug wird gewährt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der selbst genutzten Wohnung. Die Frage ist, ob auch Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, oder Reparaturen von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Smartphones und Fernsehgeräte, steuerlich begünstigt sind
Elektronischer Datenabruf: Die vorausgefüllte Steuererklärung
In unserem Programm SteuerGo steht der elektronische Datenabruf im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) der Finanzverwaltung für alle Steuererklärungen ab dem Steuerjahr 2014 zur Verfügung.
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Handwerkerleistungen: BFH muss zu Arbeiten außerhalb des Haushalts urteilen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten Wohnung sind – zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen – direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Bereits seit einiger Zeit beschäftigt die Finanzgerichte die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
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Unwetterschäden 2018: Steuererleichterungen für Geschädigte
Durch die massiven Regenfälle im Mai und Juni 2018 und die damit verbundenen Überschwemmungen (Hochwasser) sind in weiten Teilen von Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und des Saarlandes beträchtliche Schäden entstanden. Viele Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Beseitigung der Schäden wird zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
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Außenputz am Eigenheim: Handwerkerkosten als Steuerermäßigung geltend machen?
Wird der Außenputz am Eigenheim erneuert oder angestrichen, handelt es sich zweifelsfrei um Handwerkerleistungen, die steuerbegünstigt sind. Der Arbeitslohn kann mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (gemäß § 35a Abs. 3 EStG). Die Frage ist nun: Gibt’s den Steuerbonus auch, wenn der Außenputz erstmalig im Rahmen eines Neubaus aufgebracht wird?
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Handwerkerleistungen: Steuerbonus für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Vom BFH geklärt ist mittlerweile, dass nicht nur Arbeiten begünstigt sind, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, sondern auch solche, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund durchgeführt werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12). Gilt das auch für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau?
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Handwerkerleistungen: Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetrieb nicht begünstigt
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die in „unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ erbracht werden. Nicht ganz geklärt ist bislang die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt wer-den.
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Handwerkerleistungen: Sind auch Vorarbeiten im Handwerksbetrieb begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, im Jahr von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung. Nicht ganz geklärt ist immer noch die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
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Kauf eines Hauses: Aufgepasst bei Schönheitsreparaturen!
Nach dem Erwerb eines gebrauchten Gebäudes werden oftmals umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen („Schönheitsreparaturen“) durchgeführt. Solche Aufwendungen sind eigentlich Erhaltungsaufwand und als Werbungskosten absetzbar, wenn das Gebäude vermietet wird. Falls die Kosten innerhalb von drei Jahren höher sind als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet und dürfen nur einheitlich abgeschrieben werden.
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Haushaltsnahe Dienste: Steuerbonus jetzt auch für Betreuung von Haustieren
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind also beispielsweise die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Au-pairs im Haushalt des Auftraggebers. Die Frage ist, ob auch die Betreuung von Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und entsprechende Kosten steuerlich abziehbar sind.
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Handwerkerleistungen: Kein Steuerbonus für Arbeiten im Handwerksbetrieb?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die „im Haushalt“ erbracht werden. Die Frage ist, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
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Schornsteinfeger: Gebühren wieder in vollem Umfang steuerlich begünstigt?
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen, die mit 20 % direkt von der Steuerschuld abziehbar sind, gehören auch die Gebühren für den Schornsteinfeger.
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Handwerkerleistungen: Kleinliche Aufteilung bei Schornsteinfeger-Rechnungen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bekanntlich steuerbegünstigt: Diese können mit 20 %, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Und zu den Handwerkern gehört auch der Schornsteinfeger (§ 35a Abs. 3 EStG).
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Wie Sie vom Weihnachtsgeld mehr steuerfrei erhalten
Hatten Sie in diesem Jahr 2014 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ vom Fiskus bekommen.
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Lohnsteuerermäßigung: Jetzt Freibetrag beim Finanzamt beantragen
Vom Monatsgehalt behält der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) ein. Dies sind Lohnsteuerklasse, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinderfreibeträge, Pauschbetrag für Behinderte sowie ein Lohnsteuerfreibetrag (für hohe Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Im monatlichen Lohnsteuertarif sind u. a. der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.000 Euro) und der Sonderausgabenpauschbetrag (36 Euro bzw. 72 Euro) mit einem Zwölftel bereits berücksichtigt.