Außenputz am Eigenheim: Handwerkerkosten als Steuerermäßigung geltend machen?

Außenputz am Eigenheim: Handwerkerkosten als Steuerermäßigung geltend machen?

Wird der Außenputz am Eigenheim erneuert oder angestrichen, handelt es sich zweifelsfrei um Handwerkerleistungen, die steuerbegünstigt sind. Der Arbeitslohn kann mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (gemäß § 35a Abs. 3 EStG). Die Frage ist nun: Gibt’s den Steuerbonus auch, wenn der Außenputz erstmalig im Rahmen eines Neubaus aufgebracht wird?

  • Steuerbegünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten unabhängig davon, ob es sich steuerlich um Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand handelt. Begünstigt sind seit 2014 auch Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenbeschaffung. Nicht begünstigt sind hingegen Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme.
  • Als Neubaumaßnahmen gelten „alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen“ (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 21).
  • Was heißt „Fertigstellung„? Das Bundesfinanzministerium zeigt hier auf H 7.4 der Einkommensteuerrichtlinien. Danach ist ein Gebäude fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Erforderlich ist, dass Türen, Böden und der Innenputz vorhanden sind. Alle Arbeiten danach sind begünstigt. Also profitieren davon auch Bauherren, die in ihren Neubau zuerst einziehen und danach noch restliche Arbeiten ausführen lassen.

Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hierzu eine gegensätzliche, sehr fragwürdige Entscheidung getroffen: Die Handwerkerkosten für das Anbringen des Außenputzes wurden nicht anerkannt, obwohl das neu errichtete Einfamilienhaus steuerrechtlich „fertig gestellt“ war und der Bauherr bereits eingezogen war. Entgegen der geltenden Rechtsauffassung sei eine Neubaumaßnahme nicht dadurch abgeschlossen, dass der Bauherr die Nutzung aufnimmt (hier: Einzug in das Haus) und dadurch einen Haushalt begründet.

Eine Neubaumaßnahme könne insbesondere nicht dadurch beendet bzw. abgeschlossen werden, dass der Bauherr in einen Roh- beziehungsweise teilfertigen Bau einzieht und einzelne Bauleistungen erst nach (teilweiser) Nutzungsaufnahme vornimmt. Vielmehr sei in wertender Betrachtung zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht oder nicht (FG Berlin-Brandenburg vom 7.11.2017, 6 K 6199/16, Revision VI R 53/17).

Der Fall: Der Bauherr hat mit dem Bauunternehmen einen Werkvertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Am 27. März erfolgte eine Teilabnahme „außer Fassadenputz“. Am 28. März zog der Bauherr in das Haus ein, und im Juni brachte die Firma den Außenputz an. Nach Auffassung der Richter gehören die Putzarbeiten noch zur Neubaumaßnahme, denn hierbei handele es sich um eine Teilleistung des Werkvertrags zur Errichtung des Einfamilienhauses.

Achtung: Noch eine weitere Entscheidung des Finanzgerichts widerspricht unserer Auffassung: Die Richter lehnen auch die Berücksichtigung der Lohnkosten für die Außenanlage (Pflastern der Einfahrt, Errichtung eines Zaunes, Verlegen des Rollrasens) ab, die nach dem Einzug im Juni vorgenommen wurde. Auch diese Arbeiten würden noch der Errichtung des Haushalts dienen. Die Richter lehnen trotzig die gängige Rechtsauffassung ab, wonach es nicht darauf ankomme, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands diene, oder einen neuen Gegenstand herstelle, indem sie etwas Neues schaffe. Sie nehmen also erstmals eine Unterscheidung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand vor.

Die genaue Abgrenzung von nicht begünstigten Neubaumaßnahmen und steuerbegünstigten Folgemaßnahmen betrifft so gut wie alle Bauherren. Daher wurde gegen diese fragwürdige FG-Entscheidung Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VI R 53/17). Somit besteht durchaus Hoffnung auf ein günstiges Urteil im Sinne der Bauherren. Betroffene sollten Einspruch gegen den ablehnenden Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhenlassen beantragen.