Nutzungsersatz im Rahmen einer Darlehens-Rückabwicklung sorgt immer wieder für steuerliche Unsicherheiten bei betroffenen Darlehensnehmern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass Zahlungen von Banken als Nutzungsentschädigungen grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Trotzdem bleibt die Durchsetzung der Steuerfreiheit oft komplex, insbesondere wenn Kapitalertragsteuer bereits einbehalten wurde. Hier erfahren Sie, wie Sie als Betroffener rechtlich korrekt vorgehen, um eine eventuelle Erstattung der Kapitalertragsteuer zu beantragen und worauf Sie im Verfahren besonders achten sollten.
Schlagwort: BFH-Urteil
Liebhaberei: Verlustverrechnung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit
Wer eine neue selbstständige Tätigkeit aufnimmt, erzielt in der Anfangszeit oftmals Verluste, bevor das Geschäft floriert. Auch bei nebenberuflichen Tätigkeiten kommt es mitunter zu Verlusten. Grundsätzlich können die Verluste mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet werden oder gegebenenfalls sogar in ein anderes Steuerjahr vor- bzw. zurückgetragen werden. Dauern die Verluste mehrere Jahre an, wittert das Finanzamt mitunter aber eine sogenannte Liebhaberei und möchte die Verluste nicht mehr anerkennen oder sogar auch für die Vergangenheit streichen.
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Kinderbetreuungskosten: Was gilt beim paritätischen Wechselmodell?
Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – ein Thema, das viele Eltern beschäftigt. Doch wie wird bei Eltern verfahren, die sich die Betreuung eines Kindes im Wechselmodell teilen?
Steuerliche Behandlung von Nutzungsentschädigungen nach Darlehenswiderruf
Wenn ein Darlehensvertrag aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen wird, kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Darlehensnehmern und Banken. Dabei ist oft von „Nutzungsentschädigungen“ die Rede, die Banken an Darlehensnehmer zahlen müssen. Der Fiskus möchte diese Entschädigungen gerne als Kapitaleinkünfte versteuern. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat in aktuellen Urteilen klargestellt, dass dies in vielen Fällen nicht zulässig ist.
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Häusliches Arbeitszimmer: Kostenabzug als Rentner oder Pensionär?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen – auch nach der Neuregelung zum 1. Januar 2023 – in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann aber auch pauschal ein Betrag von 1.260 Euro (Jahrespauschale) abgezogen werden. Der Fall „Voller Kostenabzug oder Jahrespauschale“ betrifft beispielsweise Schriftsteller, Übersetzer, Gutachter oder IT-Fachleute, die so gut wie ausschließlich zuhause arbeiten.
Fotovoltaikanlagen: Betriebsausgabenabzug ab 2022 für alte Jahre möglich?
Rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt.
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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Die Adoption eines Kindes ist insbesondere bei Auslandsadoptionen immer mit hohen Adoptionskosten verbunden, die subjektiv als „außergewöhnliche Belastung“ empfunden werden. Doch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Adoption eines Kindes steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar. Denn eine Adoption ist „nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen“ (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84; BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11).
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Unterhaltsleistungen: Vermögensfreibetrag immer noch ausreichend
Unterhaltsleistungen für bedürftige Angehörige, die Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind und für die niemand Anspruch auf Kindergeld hat, sind als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar bis zum Unterhaltshöchstbetrag. Dieser entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag. Im Jahre 2024 beträgt er 11.604 Euro, wobei eine rückwirkende Erhöhung auf 11.784 Euro geplant ist.
Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen der Krankenkasse
Gesetzliche Krankenkassen gewähren ihren Versicherten einen Bonus, wenn sie „Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 SGB V oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V in Anspruch nehmen“ (§ 65a Abs. 1 SGB V). Ferner erhalten Versicherte einen Bonus, wenn sie „regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen“ (§ 65a Abs. 2 SGB V).
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Keine verlängerte Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf E-Mail
Die Einlegung von Einsprüchen erfordert Genauigkeit: Die Einspruchsfrist verlängert sich bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. Doch wie ist der richtige Weg zur elektronischen Einreichung? Ein Urteil des BFH klärt auf.
Nachlass: Veräußerung von Immobilienvermögen kann steuerfrei sein
Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, muss den erzielten Gewinn versteuern. Früher wurde insoweit von einem Spekulationsgeschäft gesprochen. Steuerfrei bleibt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims.
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Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Leihmutterschaft: BFH-Urteil klärt Absetzbarkeit von Aufwendungen
Manche Eltern versuchen, ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer Leihmutterschaft zu realisieren. In Deutschland sind die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die „Wunscheltern“. Im Ausland ist die Rechtslage zur Leihmutterschaft unterschiedlich, in einigen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen Staaten verboten.
Auslandsstudium und Kindergeld: Was sagt das aktuelle BFH-Urteil?
Eltern, deren Kinder studieren, erhalten für diese grundsätzlich Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht prinzipiell auch, wenn ein Kind im EU-Ausland oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) studiert. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. Studiert ein Kind in einem Land außerhalb des EU- und EWR-Raums, steht den Eltern das Kindergeld nur unter der zusätzlichen Bedingung zu, dass Sohn oder Tochter ihren Wohnsitz in Deutschland nachweislich beibehalten. Aber was ist bei einem Auslandsstudium?
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Internat: Kosten für hochbegabtes Kindes absetzbar?
Nach weit verbreiteter Meinung müssen hochbegabte Kinder außergewöhnlich gute Leistungen in der Schule zeigen. Doch eine große Anzahl dieser Kinder entspricht gar nicht diesem Vorurteil, sondern hat Schwierigkeiten: Diese Kinder verbergen ihre besonderen Begabungen, haben kaum soziale Kontakte, entwickeln zu wenig Selbstbewusstsein, fürchten den Erwartungsdruck von Eltern usw. Eine Lösung derlei Probleme bietet der Besuch spezieller Schulen für Hochbegabte, meist verbunden mit der Unterbringung in einem Internat. Die Frage ist, ob sich an den oftmals erheblichen Kosten das Finanzamt beteiligt.
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Trennung oder Heirat: Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende möglich
Alleinerziehende haben Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Bis einschließlich 2022 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ab Januar 2023 wird der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben (§ 24b EStG).
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Eine Bedingung für die Gewährung des Entlastungsbetrages ist u.a., dass die „Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs“ nicht erfüllt sind (§ 24b Abs. 3 Satz 1 EStG). Nach dem Gesetzeswortlaut dürfte der Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung oder im Jahr der Heirat nicht gewährt werden, denn in diesen Jahren liegen die Voraussetzungen für den Splittingtarif (noch) vor.
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Zudem hat er geurteilt, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Aktuell verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001):
- In dem Veranlagungszeitraum, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig ab dem Monat der Trennung der Ehegatten/Lebenspartner beansprucht werden.
- Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.
- Im Fall des Zusammenlebens mit einer anderen volljährigen Person ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für volle Kalendermonate zu kürzen, in denen eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen volljährigen Person besteht.
Beispiel:
Frau Stein ist alleinstehend und lebt mit ihren minderjährigen Kindern Kai und Luisa in einem gemeinsamen Haushalt. Am 15. August des Jahres 2022 zieht der neue Partner, Herr Bäcker, in die Wohnung mit ein. Frau Stein und Herr Bäcker heiraten am 12. Dezember 2022 und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. Bis einschließlich August kann Frau Stein den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 Euro x 8/12 =) 2.832 Euro in Anspruch nehmen.
Der Tenor eines der beiden BFH-Urteile lautet: „Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …“. Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung im Trennungsjahr nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage und auch das aktuelle BMF-Schreiben an, kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Unseres Erachtens gilt daher Folgendes:
Beispiel:
Frau Blume lebt zunächst mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern Peter und Lisa in einem gemeinsamen Haushalt. Am 31. August des Jahres 2022 zieht Herr Blume aus. Für das Jahr 2022 wählen die „Noch-Ehegatten“ zulässigerweise die Zusammenveranlagung. Für die Monate September bis Dezember 2022 kann Frau Blume den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 Euro x 4/12 =) 1.416 Euro in Anspruch nehmen.
In der Einleitung steht, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf. Allerdings gibt es davon drei Ausnahmen: 1. Es ist unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. 2. Der Entlastungsbetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Haushaltsmitglied tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligten kann, weil es pflegebedürftig ist. 3. Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende im Jahre 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen (OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2022, Kurzinfo 06/2022). Ob diese Billigkeitsregelung auch in 2023 gilt, bleibt abzuwarten. Es ist aber sehr wahrscheinlich.
Im Fall der Trennung kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag in den Lohnsteuerdaten eingetragen werden, so dass eine Minderung der monatlich einzubehaltenden Lohnsteuer erfolgt.
Ein verwitweter Steuerpflichtiger kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen.
Vereinnahmte Stückzinsen aus Altanleihen steuerpflichtig?
Beim Verkauf von verzinslichen Wertpapieren erhält der Verkäufer sog. Stückzinsen für die Zeit seit dem letzten Zinstermin. Diese vereinnahmten Zinsen waren bis 2008 als Kapitalertrag steuerpflichtig. Doch seit 2009 sind sie Teil des Veräußerungserlöses. Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer – aber nur bei Wertpapieren, die ab 2009 gekauft wurden! Gleichwohl müssen die Stückzinsen gesondert berechnet und dem Käufer in Rechnung gestellt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).
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Kindergeld: Wann sind weiterführende Ausbildungen begünstigt?
Auch für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Allerdings ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt indes als Teil einer einheitlichen Erstausbildung.
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„Schulhund“: Kosten als Werbungskosten absetzbar?
Tiere werden aus Liebhaberei, aus Tierliebe, zur Unterhaltung und zum Vergnügen gehalten. Deshalb ist die Tierhaltung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass die Kosten für Anschaffung und Unterhalt steuerlich leider nicht absetzbar sind. Wie ist aber der speziell ausgebildete „Schulhund“ einer Lehrerin zu bewerten, den diese regelmäßig in Ihrer Klasse einsetzt.
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Schneeräumen: Aufwendungen steuerlich begünstigt
Wenn der Schnee das Land in eine zartweiße Decke hüllt, sieht das zwar schön aus, bedeutet aber für Hauseigentümer und Mieter: Schneeräumen und Gehweg streuen. Auch öffentliche Gehwege müssen von den Anwohnern schnee- und eisfrei gehalten werden. Sonst drohen bei einem Unfall Schadenersatzforderungen.
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Spenden und Mitgliedsbeiträge: Die Attac-Organisation ist nicht gemeinnützig
Attac Deutschland ist das Projekt des gemeinnützigen Attac-Trägervereins e. V. mit Sitz in Frankfurt/Main. Die Organisation hat zurzeit etwa 29.500 Mitglieder. Die Attac-Organisation setzt sich ein für eine Umverteilung des globalen Reichtums, eine strenge Regulierung der Finanzmärkte, einen gerechten Welthandel und umfassende soziale Sicherheit. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionssteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.
- Im April 2014 hat das Finanzamt Frankfurt der Organisation die Gemeinnützigkeit für die Jahre ab 2010 entzogen mit der Begründung, sie sei zu politisch. Nach Meinung des Finanzamts steht die Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung im Mittelpunkt der Aktivitäten des Attac-Netzwerks – was die Versagung der Gemeinnützigkeit legitimiere (AEAO zu § 52, Nr. 15).
- Das Finanzgericht Hessen hatte jedoch entschieden, dass die globalisierungskritische Organisation Attac gemeinnützig bleibt. Das politische Engagement gegen die neoliberale Globalisierung stehe der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, solange Attac damit seine gemeinnützigen Satzungsziele verfolge. Konkret könne sich Attac insbesondere auf das Ziel der politischen Bildung berufen. Somit sind Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzbar – für die Jahre ab 2010! (Hessisches FG vom 11.10.2016, 4 K 179/16).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Attac-Organisation wegen Verfolgung politischer Zwecke nicht länger gemeinnützig ist. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Nach Auffassung des BFH ist der Attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen (BFH-Urteil vom 10.10.2019, V R 60/17).
- Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehört u. a. auch die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Die Volksbildung umfasst im Zusammenhang mit der Förderung des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO auch die sog. politische Bildung. Voraussetzung ist hierfür, dass es der Körperschaft um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins dem Grunde nach geht.
- Die Förderung der Allgemeinheit umfasst nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Ausgeschlossen ist die Verfolgung von „Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“ (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO). Der Bereich der steuerbegünstigten politischen Bildung wird überschritten, wenn so entwickelte Ergebnisse durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.
- Allerdings dürfen sich Körperschaften zur Förderung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen, z. B. zur Förderung des Umweltschutzes. Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt. Soweit eine Körperschaft danach politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich „parteipolitisch neutral“ verhalten.