Russische Staatsanleihen: Warum ein Verlustabzug 2022 steuerlich nicht möglich ist

Russische Staatsanleihen: Warum ein Verlustabzug 2022 steuerlich nicht möglich ist
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Viele Anleger konnten im Jahr 2022 nicht mehr auf ihre russischen Wertpapiere zugreifen. Aufgrund der Sanktionen infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine waren zahlreiche russische Staatsanleihen sowie sogenannte ADR- und GDR-Hinterlegungsscheine faktisch nicht mehr handelbar. Die betroffenen Wertpapiere verloren erheblich an Wert oder wurden von Banken sogar mit null Euro bewertet.

Trotz dieser wirtschaftlichen Verluste hat das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass ein steuerlicher Verlustabzug für das Jahr 2022 nicht möglich ist. Das Urteil betrifft insbesondere Anleger, die russische Staatsanleihen oder russische Aktien über Hinterlegungsscheine gehalten haben.

Wann können Verluste aus Kapitalanlagen steuerlich berücksichtigt werden?

Grundsätzlich können Verluste aus Kapitalanlagen mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verlust steuerlich tatsächlich entstanden ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Regelungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.

Bei Wertpapieren kommt eine steuerliche Berücksichtigung insbesondere in Betracht durch:

  • eine Veräußerung der Wertpapiere,
  • eine Einziehung der Anteile,
  • einen endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung,
  • eine Ausbuchung wertloser Wertpapiere.

Ob ein Verlust steuerlich anerkannt wird, hängt daher nicht allein vom Wertverlust ab. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verlust rechtlich als endgültig anzusehen ist.

Der Streitfall vor dem Sächsischen Finanzgericht

Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen sowie in ADR- und GDR-Hinterlegungsscheine investiert. Diese Wertpapiere verbriefen wirtschaftlich das Eigentum an russischen Aktien.

Nach Beginn des Ukraine-Krieges konnten die Wertpapiere aufgrund internationaler Sanktionen nicht mehr gehandelt werden. Zudem erhielten die Anleger keine Dividendenzahlungen mehr. Die depotführende Bank bewertete die Anlagen teilweise mit null Euro oder führte überhaupt keine Bewertung mehr durch.

Die Anleger vertraten daher die Auffassung, dass ihre Kapitalforderungen wirtschaftlich wertlos geworden seien und ein steuerlicher Verlustabzug erfolgen müsse.

Warum das Gericht den Verlustabzug ablehnte

Das Sächsische Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab (Urteil vom 25.02.2026, Az. 2 K 602/25).

Nach Auffassung des Gerichts lag im Jahr 2022 kein steuerlich anzuerkennender Verlust vor. Maßgeblich hierfür waren insbesondere folgende Gründe:

  • Die Wertpapiere wurden nicht veräußert.
  • Eine Einziehung der Anteile erfolgte nicht.
  • Weder der russische Staat noch die betroffenen Unternehmen waren insolvent.
  • Ein endgültiger Ausfall der Forderungen konnte nicht festgestellt werden.

Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, dass die fehlende Handelbarkeit allein noch keinen endgültigen Vermögensverlust begründet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Wertpapiere künftig wieder gehandelt werden können. Ebenso könnten Dividendenzahlungen nach einer möglichen Aufhebung der Sanktionen erneut erfolgen.

Bedeutung für Anleger

Das Urteil zeigt, dass ein erheblicher Kursverlust oder eine vorübergehende Unverkäuflichkeit von Wertpapieren steuerlich nicht automatisch zu einem Verlustabzug führt.

Für die steuerliche Anerkennung kommt es vielmehr darauf an, dass der Verlust endgültig feststeht. Solange die Möglichkeit besteht, dass die Wertpapiere wieder handelbar werden oder Zahlungen erfolgen, sehen die Finanzgerichte regelmäßig keinen endgültigen Forderungsausfall.

Gerade bei internationalen Krisen, Sanktionen oder politischen Konflikten kann daher eine erhebliche Differenz zwischen dem wirtschaftlichen und dem steuerlichen Verlust entstehen.

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 geführt.

Damit ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt. Anleger mit vergleichbaren Fällen sollten die weitere Entwicklung beobachten. Sollte der Bundesfinanzhof zu einer anderen Bewertung gelangen, könnte sich dies auf zahlreiche vergleichbare Sachverhalte auswirken.

Fazit: Russische Staatsanleihen und der Verlustabzug bleiben vorerst problematisch

Der steuerliche Verlustabzug bei russischen Staatsanleihen scheitert nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts daran, dass kein endgültiger Forderungsausfall nachgewiesen werden konnte. Die bloße fehlende Handelbarkeit und eine Bewertung mit null Euro reichen hierfür nicht aus.

Für betroffene Anleger bedeutet dies, dass wirtschaftliche Verluste nicht zwangsläufig auch steuerlich berücksichtigt werden können. Ob sich diese Rechtslage durch die anhängige Revision beim Bundesfinanzhof noch verändert, bleibt abzuwarten.

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