Unterhalt an Schwiegereltern steuerlich absetzen: Wann Unterstützungsleistungen anerkannt werden

Unterhalt an Schwiegereltern steuerlich absetzen: Wann Unterstützungsleistungen anerkannt werden
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Viele Steuerzahler unterstützen nicht nur ihre eigenen Eltern finanziell, sondern auch die Eltern ihres Ehepartners. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob sich der Unterhalt an Schwiegereltern steuerlich absetzen lässt. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können entsprechende Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Entscheidend ist jedoch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die unterstützten Schwiegereltern nur über geringe eigene Einkünfte und Vermögenswerte verfügen.

Gesetzliche Grundlage für den steuerlichen Abzug

Kinder sind ihren Eltern gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Die zivilrechtliche Grundlage ergibt sich aus § 1601 BGB. Steuerlich können Unterhaltsleistungen unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Besonders wichtig: Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG können Unterhaltsleistungen nicht nur für Personen abgezogen werden, die gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst unterhaltsberechtigt sind. Der Gesetzgeber erlaubt den Abzug auch dann, wenn die gesetzliche Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehegatten des Steuerpflichtigen besteht.

Dadurch kann auch der Unterhalt an Schwiegereltern steuerlich abgesetzt werden, obwohl zwischen Schwiegerkind und Schwiegereltern keine unmittelbare gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.

Wie hoch ist der maximale Steuerabzug?

Der steuerlich berücksichtigungsfähige Unterhaltshöchstbetrag wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angehoben.

Jahr Höchstbetrag
2025 12.096 Euro
2026 12.348 Euro

Der Höchstbetrag kann jedoch gekürzt werden, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte oder Bezüge oberhalb der gesetzlichen Freibeträge erzielt.

Zusammenveranlagung: Wer zahlt, spielt keine Rolle

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist die steuerliche Anerkennung besonders unkompliziert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 22.03.1967, BStBl 1967 III S. 596) werden Ausgaben eines Ehepartners steuerlich grundsätzlich auch dem anderen Ehepartner zugerechnet. Deshalb ist unerheblich, ob die Unterhaltszahlungen vom Konto des Schwiegerkindes oder vom Konto des eigenen Kindes der unterstützten Eltern geleistet werden.

Für die steuerliche Anerkennung kommt es daher nicht auf den tatsächlichen Zahlungsweg innerhalb der Ehe an.

Unterhalt an Schwiegereltern bei Getrenntleben

Interessant wird die Frage, wenn Ehegatten dauerhaft getrennt leben und die Einzelveranlagung wählen.

Auch in diesem Fall kann sich der Unterhalt an Schwiegereltern steuerlich absetzen lassen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.07.2011 (Az. VI R 13/10) entschieden, dass die Unterhaltsberechtigung lediglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten bestehen muss.

Maßgeblich ist somit allein, dass die Ehe rechtlich noch besteht. Ob die Ehepartner zusammenleben oder bereits getrennte Wege gehen, spielt für den steuerlichen Abzug keine Rolle.

Beispiel

Ein Ehepaar lebt seit Anfang 2025 dauerhaft getrennt und wählt die Einzelveranlagung. Die Ehefrau unterstützt ihre finanziell bedürftigen Eltern mit monatlich 500 Euro. Der Ehemann beteiligt sich freiwillig an den Zahlungen und überweist zusätzlich 3.000 Euro im Jahr.

Da die Ehe rechtlich weiterhin besteht, können auch seine Unterstützungsleistungen grundsätzlich nach § 33a EStG berücksichtigt werden.

Nach der Scheidung entfällt der Steuerabzug

Mit der rechtskräftigen Scheidung endet die steuerliche Begünstigung.

Ab diesem Zeitpunkt besteht keine gesetzliche Unterhaltsberechtigung mehr über den ehemaligen Ehepartner. Unterstützungsleistungen an die Eltern des Ex-Ehegatten werden daher steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Wer nach einer Scheidung weiterhin freiwillig Zahlungen an frühere Schwiegereltern leistet, kann diese Beträge grundsätzlich nicht mehr nach § 33a EStG geltend machen.

Besonderheiten bei gemeinsamer Haushaltsführung

Leben die Schwiegereltern im Haushalt des Steuerpflichtigen, gelten vereinfachte Nachweisregelungen.

In diesen Fällen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Einzelne Zahlungsnachweise sind dann häufig nicht erforderlich. Der maßgebliche Unterhaltshöchstbetrag kann grundsätzlich in voller Höhe angesetzt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch eine Mithilfe der Schwiegereltern im Haushalt führt nicht automatisch zu einer Kürzung des Höchstbetrags.

Neue Nachweispflichten seit 2025

Seit 2025 gelten strengere Anforderungen für den Nachweis von Geldunterstützungen.

Wer den Unterhalt an Schwiegereltern steuerlich absetzen möchte, muss darauf achten, dass Geldleistungen grundsätzlich per Überweisung auf das Konto der unterstützten Person erfolgen. Barzahlungen werden regelmäßig nicht mehr anerkannt.

Steuerpflichtige sollten deshalb Überweisungsbelege und Kontoauszüge sorgfältig aufbewahren, um die Zahlungen gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.

Besonderheiten bei im Ausland lebenden Schwiegereltern

Leben die unterstützten Schwiegereltern im Ausland, kann der steuerlich abziehbare Höchstbetrag gekürzt werden.

Die Höhe der Kürzung richtet sich nach den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Wohnsitzstaat. Je nach Land kann der Höchstbetrag auf drei Viertel, die Hälfte oder sogar ein Viertel des deutschen Höchstbetrags reduziert werden.

Vor einer Unterstützung von Angehörigen im Ausland empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der länderspezifischen Regelungen.

Fazit

Der Unterhalt an Schwiegereltern steuerlich absetzen ist in vielen Fällen möglich, obwohl keine unmittelbare gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Schwiegereltern besteht. Grundlage hierfür ist die Sonderregelung des § 33a Abs. 1 EStG.

Besonders vorteilhaft ist, dass der Abzug auch bei einer bestehenden Ehe und getrennter Veranlagung möglich bleibt. Erst mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt die steuerliche Begünstigung. Seit 2025 sollten Steuerpflichtige zudem darauf achten, Unterhaltszahlungen grundsätzlich per Überweisung zu leisten, um den Steuerabzug nicht zu gefährden.

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