Kapitalabfindung für Direktversicherung: Verfassungsbeschwerde zur Fünftel-Regelung anhängig

Kapitalabfindung für Direktversicherung: Verfassungsbeschwerde zur Fünftel-Regelung anhängig
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Die Kapitalabfindung für Direktversicherung bleibt steuerlich umstritten. Viele Arbeitnehmer haben über Jahre Beiträge in eine Direktversicherung eingezahlt und rechnen im Ruhestand mit einer planbaren Auszahlung. Kommt es statt einer laufenden Rente zu einer Einmalzahlung, folgt jedoch oft die steuerliche Ernüchterung: Die Kapitalleistung ist regelmäßig voll zu versteuern. Zusätzlich kann sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sein.

Besonders kritisch ist die Frage, ob für die Kapitalabfindung die sogenannte Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet werden kann. Diese Tarifermäßigung soll hohe Einmalzahlungen steuerlich abmildern, wenn außerordentliche Einkünfte vorliegen. Der Bundesfinanzhof hat dies bei bestimmten Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung allerdings abgelehnt.

BFH: Keine Tarifermäßigung bei freiem Kapitalwahlrecht

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 30.10.2025 (Az. X R 25/23), dass der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden ist, wenn die Kapitalleistung auf einem freien Kapitalwahlrecht des früheren Arbeitnehmers beruht. Bestand also bereits vertraglich die Möglichkeit, statt einer Rente eine Kapitalauszahlung zu wählen, sieht der BFH darin keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 EStG.

Der Hintergrund: Wurden die Beiträge in der Ansparphase durch Entgeltumwandlung geleistet und waren sie nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, ist die spätere Leistung grundsätzlich nachgelagert zu versteuern. Die Besteuerung erfolgt dann regelmäßig nach § 22 Nr. 5 EStG.

Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe anhängig

Das letzte Wort ist jedoch möglicherweise noch nicht gesprochen. Gegen eine Parallelentscheidung des BFH vom 30.10.2025 (Az. X R 28/23) wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 372/26 geführt.

Ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde annimmt und in der Sache entscheidet, ist derzeit offen. Für betroffene Steuerpflichtige kann es dennoch sinnvoll sein, vergleichbare Steuerfälle vorerst offenzuhalten. Dabei sollte im Einspruch auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht verwiesen werden.

Warum viele Betroffene die Regelung als ungerecht empfinden

Ein möglicher Streitpunkt ist die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds werden steuerlich anders behandelt als Kapitalleistungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen.

Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen kann eine Kapitalzahlung unter bestimmten Voraussetzungen als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gelten. Liegt zusätzlich eine Zusammenballung von Einkünften vor, kommt die Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG grundsätzlich in Betracht.

Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung Fünftel-Regelung grundsätzlich möglich?
Direktversicherung Nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig nein
Pensionskasse Regelmäßig nein
Pensionsfonds Regelmäßig nein
Direktzusage Unter Voraussetzungen ja
Unterstützungskasse Unter Voraussetzungen ja

Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung wirkt aus Sicht vieler Betroffener schwer nachvollziehbar. Der BFH sieht darin bisher jedoch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Was Steuerpflichtige jetzt tun sollten

Wer eine Kapitalabfindung für Direktversicherung erhalten hat und keine Fünftel-Regelung berücksichtigt bekam, sollte den Steuerbescheid genau prüfen. Ist der Bescheid noch nicht bestandskräftig, kann ein Einspruch sinnvoll sein. Zusätzlich kann beantragt werden, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ruhen zu lassen.

Wichtig ist dabei: Die Verfassungsbeschwerde garantiert noch keine günstigere Besteuerung. Sie eröffnet aber die Chance, dass die steuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen aus Direktversicherungen erneut überprüft wird.

Fazit: Kleine Hoffnung für Betroffene

Die Kapitalabfindung für Direktversicherung bleibt ein steuerlich sensibles Thema. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung ist die Fünftel-Regelung bei einem freien Kapitalwahlrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Durch die anhängige Verfassungsbeschwerde besteht jedoch ein kleiner Hoffnungsschimmer. Betroffene sollten vergleichbare Fälle daher möglichst offenhalten und die weitere Entwicklung in Karlsruhe aufmerksam verfolgen.

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