Seit 2021 konnten Verluste aus Termingeschäften nur stark eingeschränkt mit Gewinnen verrechnet werden. Das führte bei vielen Anlegern zu hohen Steuerlasten – und zu massiver Kritik. Doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 gibt es nun eine entscheidende Wende: Die bisher geltende Begrenzung ist aufgehoben – und in vielen Fällen muss der Fiskus sogar die Verfahrenskosten tragen.
Schlagwort: Kapitalvermögen
Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wird erhöht
Von den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt bislang ein Betrag bis 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten steuerfrei. Das ist der so genannte Sparerpauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Bis zu diesem Betrag kann der Sparer Freistellungsaufträge erteilen und so seine Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer kassieren (§ 20 Abs. 9 EStG). Das ändert sich 2023.
Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich
Nach derzeitiger Rechtslage können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Ein Verlustausgleich ist also nicht möglich.
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Lotto-Jackpots: Bis zur nächsten Steuererklärung sind dem Fiskus die Hände gebunden
Vierzig Lottomillionäre gab es im ersten Halbjahr in Deutschland allein durch die Lotto-Jackpots von 6 aus 49 und Spiel 77. Die glücklichen Gewinner dürfen sich über eine hundertprozentige Auszahlung der Gewinne freuen. Der Zugriff des Finanzamtes auf die Millionen ist tabu. Trotzdem steht der Fiskus ab dem Tag des Millionengewinns in den Startlöchern. Lesen Sie, warum.
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