Schlagwort: Einspruchsfrist

Einspruchsfrist: Wenn der Postdienstleister nicht täglich zustellt

Einspruchsfrist: Wenn der Postdienstleister nicht täglich zustellt

Wer einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen will, muss die Einspruchsfrist beachten. Grundsätzlich hat man für den Einspruch einen Monat Zeit, und zwar gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheides. Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid mit einfachem Brief, gilt der Steuerbescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben (Drei-Tages-Frist, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
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Steuerbescheide: So machen Sie Kosten nachträglich geltend

Steuerbescheid: So machen Sie Kosten nachträglich geltend

Steuerbescheide können innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe per Einspruch angefochten werden. Im Rahmen des Einspruchs können Sachverhalte nachgetragen oder Belege nachgereicht werden. Von einigen Ausnahmen abgesehen dürfen auch bestimmte Anträge nachträglich gestellt werden. Doch ist die Einspruchsfrist von einem Monat abgelaufen, so gelten die Steuerbescheide als bestands- oder rechtskräftig und sie können nur in besonderen Fällen geändert werden. Das gilt sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Steuerzahler. Die Bestandskraft und damit die Rechtssicherheit sind hohe Güter.
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Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

Im Jahre 2020 wurden 3,3 Millionen Einsprüche gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt – und meist mit gutem Recht! Mehr als zwei Drittel der Einsprüche waren für die Steuerzahler – zumindest teilweise – erfolgreich! Haben Sie Ihren Bescheid endlich erhalten, sollten dieser in jedem Fall genau geprüft und nach Fehlern untersucht werden. Den Einkommenssteuerbescheid einfach ohne gründliche Prüfung abzuheften, ist meistens keine gute Idee.
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Steuerbescheidänderung wegen vergessener AfA?

Steuerbescheidänderung wegen vergessene AfA?

Bestandskräftige Steuerbescheide dürfen vom Finanzamt zu Ihren Lasten nur unter engen Voraussetzungen geändert werden. Eine dieser Möglichkeiten ist die Steuerbescheidänderung von so genannten offenbaren Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- und rein mechanischen Fehlern (§ 129 AO). Natürlich ist die Finanzverwaltung mit dem Argument des „mechanischen Fehlers“ schnell bei der Hand. Das heißt, sie behauptet, dass eine inhaltliche Prüfung eines bestimmten Sachverhalts nicht erfolgt sei und sich der Bearbeiter lediglich vertan hat, etwa bei der Eintragung eines Wertes in eine falsche Kennziffer. Und so werden Steuerbescheide berichtigt.
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Steuerbescheide: Keine Änderung trotz falsch übermittelter Lohndaten

Verbindliche Auskunft: Die formelle Auskunft ist für das Finanzamt bindend

Die Finanzverwaltung darf rechtskräftige Steuerbescheide nur unter bestimmen Voraussetzungen ändern. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler (§ 129 AO). Das sind rein mechanische Fehler, die – im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung – korrigiert werden können. Doch die Würdigung, ob ein solcher mechanischer Fehler vorlag, ist gerade im Zeitalter der Digitalisierung stets eine Wertungsfrage.
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Einspruch per E-Mail: Verlängerte Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis?

Einspruch per E-Mail: Verlängerte Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis?

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat, sofern im Steuerbescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung – u.a. zur Form des Einspruchs – enthalten ist. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unvollständig, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 AO). Muss die Beleherung aber auch den Hinweis enthalten, dass der Einspruch per E-Mail möglich ist?
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