Wenn Sie an Ihre Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten. Die Opfergrenze ist demnach die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt. Die Opfergrenze gilt nicht, wenn Sie den Unterhalt an Ihren im Ausland lebenden Partner zahlen und bei Unterhaltsleistungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleitungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
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